Befehlsverweigerung aufgrund von Gewissensentscheidung möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Soldaten freigesprochen, der sich im April 2003 weigerte, an der Entwicklung einer Software mitzuarbeiten, mit der die Bundeswehr möglicherweise den Irak-Krieg unterstützen könnte
War der Irak-Krieg völkerrechtswidrig? Und hat sich die Bundesregierung, als sie während der Vorbereitung des Krieges Bundeswehrsoldaten mit Fuchs-Spürpanzern in Kuwait stationierte, deutsche Soldaten bei AWACS-Flügen am Rande des Kriegsgebiets mitfliegen ließ und den amerikanischen Militärflugzeigen Überflug- und Landerechte während des Kriegs gewährte, schuldig gemacht, weil sie einen Angriffskrieg unterstützte? Der Generalbundesanwalt hatte 2003 Klagen gegen die Bundesregierung wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines Angriffskriegs abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun jedenfalls entschieden, dass ein Bundeswehrangehöriger Befehle aufgrund seiner Gewissensentscheidung nicht befolgen musste, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass damit Kriegshandlungen im Irak mit unterstützt werden.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Major der Bundeswehr, Florian Pfaff, sich im April 2003 dem Befehl seines Vorgesetzten verweigerte, bei der Entwicklung einer militärischen Software mitzuarbeiten. Aus der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts geht allerdings nicht hervor, um welche Software es sich gehandelt hatte, es soll sich um ein Programm zur Materialbeschaffung gehandelt haben.
Der Major begründete seine Weigerung damit, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinen könne, damit an dem von ihm als völkerrechtswidrig angesehenen Irak-Krieg mitzuwirken, da sein Vorgesetzter es nicht ausschließen konnte, dass die Software von der Bundeswehr eingesetzt werden könnte, wenn diese wiederum in irgendeiner Form den Krieg gegen den Irak unterstützt. In diesem Zusammenhang wies er auf die Stationierung von Soldaten in Kuwait und deren Beteiligung an Übungen, die Beteiligung an den AWACS-Flügen (Moralisches Tieffliegen), die Bewachung von US-Stützpunkten in Deutschland und die Gewährung von Überflug- und Landerechten für Militärflugzeuge zur Versorgung der US-Soldaten im Irak.
Die Bundeswehr reagierte auf die Befehlsverweigerung mit einer Zurückstufung des Dienstgrads. Dagegen hatte der Soldat Einspruch erhoben und verlangt, dass er von der Beschuldigung, ein Dienstvergehen begangen zu haben, freigesprochen wird. Auf der anderen Seite hat auch der Wehrdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und verlangt, den Soldaten ganz aus der Bundeswehr zu entlassen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Krieg gegen den Irak völkerrechtswidrig war und die Bundesregierung mit der Unterstützung des Krieges gegen das Grundgesetz verstoßen hat, wie dies auch nach Rechtsexperten der Fall war (Die Bedrohung der kollektiven Sicherheit).
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
Art. 26.1 GG
Auf der anderen Seite hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewissensentscheidung des Majors anerkannt. Er habe nicht gegen die Gehorsamspflicht als Soldat verstoßen, da auch ihm das Grundrecht auf Gewissensfreiheit zustehe, selbst wenn er keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe. Überdies sei "die gebotene gewissensentlastende Konfliktlösung durch eine anderweitige Verwendung des Soldaten erfolgt".
Die Gewissensentscheidung wurde also, da ihre "Ernsthaftigkeit" glaubhaft dargelegt wurde, in diesem Fall höher bewertet als die Gehorsamspflicht, weil auch die Bundeswehr "ausnahmslos an 'Recht und Gesetz' (Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere an die Grundrechte uneingeschränkt gebunden" bleiben. Eine Berufung auf "militärische Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit" könne das Grundrecht nicht einschränken. Nun könnte sich also fragen, wenn der Major nach Ansicht des Gerichts seine Gewissensentscheidung, nicht an einem völkerrechts- und grundgesetzwidrigen Angriffskrieg mitwirken zu wollen, glaubhaft machen konnte, daraus auch folgt, dass es sich um einen solchen gehandelt hat. Oder ist das nur eine Frage des subjektiven Gewissens? Für die Bundeswehr könnten durch dieses Urteil schwere Zeiten entstehen. Möglicherweise auch für die noch amtierende Bundesregierung.