Datenschutz = Täterschutz?

Wie die Sicherheitsdebatte mit der Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein" rhetorisch manipuliert wird

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Ziel dieses Artikels ist eine Kritik der Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein". Dazu sollen die rhetorischen Tricks aufgedeckt werden, auf denen ihre Wirkung beruht. Die Phrase wird oft genutzt für die Rechtfertigung neuer Überwachungsvorhaben als "richtig" und "notwendig". Wie alle politischen Slogans ist die Phrase rhetorisch so angelegt, dass sie möglichst spontane Zustimmung auslöst. Wer sie hört oder liest, soll spontan mit dem Kopf nicken, bevor irgendwelche Zweifel aufkommen können.

Tatsächlich ist es auf dem ersten Blick nicht so einfach, diese Phrase zu kritisieren. Zwar spürt man die Perfidie der Verknüpfung von "Datenschutz" und "Täterschutz". Aber gleichzeitig gerät man als Kritiker der Überwachung unter Rechtfertigungsdruck. Dass Straftäter zur Verantwortung gezogen werden sollen, ist breiter gesellschaftlicher Konsens. Die Meisten dürften einen "Täterschutz" daher auch ablehnen. Dem Überwachungskritiker wird folgerichtig vorgeworfen, ungewollt dafür zu sorgen, dass Täter ungeschoren davonkommen. Sobald der Kritiker selber die Strafverfolgung grundsätzlich für richtig hält, gerät er außerdem ins Zweifeln. Das bindet seine Energie. Gleichzeitig können die Verfechter der Überwachung erfolgreich vorgeben, nur das zu fordern, was nach "gesundem Menschenverstand" ohnehin notwendig sei.

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase ist ein austauschbarer Textbaustein, denn er wird für die Rechtfertigung unterschiedlichster Überwachungsvorhaben genutzt. Im Folgenden wird die Rhetorik dieses Textbausteins daher ohne die jeweiligen Kontexte analysiert. Im Vordergrund der Analyse steht die sprachliche Gestaltung der Phrase und deren Effekte für die öffentliche Debatte.

Darstellung als unmittelbar einsichtige Wahrheit

Die Phrase "Datenschutz darf kein Täterschutz sein" ist denkbar kurz, sie kommt ohne Nebensatz aus. Ihr Inhalt ist deshalb schnell erfasst. Sie erhebt darüber hinaus einen Geltungsanspruch als "objektiv wahre Aussage". Die vermeintliche Wahrheit der Aussage wird sprachlich nicht eingeschränkt durch Zusätze wie "ich meine..." oder "ich glaube...". Mit derartigen Zusätzen hätte man mitgeteilt, dass man eine Vermutung äußert, die auch falsch sein könnte. Jeder wüsste nun, dass er dieser Aussage nicht ungeprüft zustimmen könnte. Er müsste sich erst mit ihr auseinandersetzen und sich ein eigenes Urteil bilden.

Indem die Datenschutz-Täterschutz-Phrase auf jegliche Vorbehalte verzichtet, entlastet sie von dieser Arbeit des Nachdenkens. Sie stellt sich als objektive Wahrheit dar. Zugleich ist die Phrase ein universell einsetzbarer Textbaustein, der für sich selbst stehen kann. Er steht nicht als Schlussfolgerung am Ende einer längeren Argumentationskette. So erspart die Phrase dem Leser die Arbeit, diese Kette auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Die Phrase gewinnt dadurch an Eingängigkeit und verführt zur schnellen Zustimmung.

Formulierung der Phrase als allgemeine Norm

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase soll Überwachungsmaßnahmen als "richtig" und "notwendig" legitimieren. Rhetorisch gelingt das, weil sie als allgemeine Norm formuliert wird: Überwachung, so die Botschaft, sei schon aus moralischen Gründen richtig.

Eine Norm ist eine Forderung, das Erwünschte zu realisieren und das Unerwünschte zu korrigieren. Solche Forderungen sagen nichts aus über die Wirklichkeit. Sie formulieren stattdessen einen Maßstab für die Beurteilung der realen Verhältnisse. Passend dazu sagt die Phrase tatsächlich nichts über die Qualität des Datenschutzes in Deutschland aus. Sie beschreibt nur, was kein Datenschutz sein dürfe: Sie soll kein "Täterschutz" sein. Wo das der Fall sei, müsse korrigierend eingegriffen werden. Dieser Forderung müsse sich ein moralisch aufrichtiger Mensch beugen.

Damit suggeriert die Phrase auch, dass Überwachung gar kein spezifisches Interesse einer bestimmten politischen Gruppierung sei. Es stimme also nicht, dass die Einführung neuer Überwachungsinstrumente nur deshalb gefordert werde, weil z.B. die CDU zum autoritären Staat tendiere. Stattdessen erzeugt die Phrase den Eindruck, dass die von ihr behauptete Norm überindividuell gilt und über den Partikularinteressen gesellschaftlicher Gruppen steht. Das zeigt sich auch in dem Verzicht auf Zusätze der Art von "Wir fordern... " oder "wir wünschen uns...".

Dieser Anstrich überindividueller Geltung wird dadurch unterstützt, dass die Forderung nicht relativiert wird. Relativierende Formulierungen hätten etwa lauten können: Datenschutz dürfe "möglichst" kein Täterschutz sein. Mit diesem Einschub hätte man allerdings viel Spielräume für Interpretation und Kompromisse eröffnet. Kompromisse erfordern jedoch den Ausgleich unterschiedlicher Interessen auf dem Verhandlungsweg. In der jeweiligen Bestimmung, wie viel "Täterschutz" Datenschutz noch akzeptabel sein dürfe oder nicht, hätten sich bereits gruppenspezifische Sichtweisen und Anliegen manifestiert.

Da die Datenschutz-Täterschutz-Phrase als Norm jedoch sowohl allgemein als auch absolut bleibt, können die Überwachungsbefürworter so tun, als würden sie stets nur einer allgemeinen Moral dienen. Das politische Projekt neuer Überwachungsinstrumente erscheint so als selbstloser Dienst am Gemeinwohl.

Verankerung der Aussage in Emotionen

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase gewinnt an Durchschlagskraft, indem sie ihre Moral emotional auflädt. Das Verbindungsstück zwischen Moral und Emotion ist das Wort "Täterschutz". Dieses Wort beinhaltet einerseits klare moralische Verurteilungen, weckt andererseits auch Gefühle. Die Rede von "Tätern" legt nahe, dass die Überwachung auf Personen abzielt, die eine solche auch "verdient" haben. Als "Täter" sind sie schuldig. Sie haben Straftaten begangen. In den Augen der Mehrheit dürfte es daher als richtig gelten, diese Personen durch Polizei und Justiz zur Verantwortung zu ziehen. Diese Leute zu schützen erscheint dagegen als moralisch verwerflich.

Gleichzeitig hat das Wort "Täter" auch emotionale Seiten. Es weckt Assoziationen, lässt Vorstellungen krimineller Taten entstehen. Diese Vorstellungen kennt man entweder aus eigenen unangenehmen Erfahrungen oder aber aus dem reichhaltigen Krimi-Angebot der Medien. Daher kann der Begriff sowohl Abscheu als auch Angst hervorrufen. Wo diese Gefühle aufkommen, verstärken sie die moralische Verurteilung der "Täter". Es erscheint nicht nur sachlich, sondern auch "gefühlt" korrekt, Täter zu belangen. Natürlich ist dann auch der "Täterschutz" gefühlt falsch.

Dank dieser Emotionalität fällt erst durch genaueres Hinsehen auf, dass der Begriff "Täter" nicht in diesen Kontext gehört. Die durch die Phrase gerechtfertigten Überwachungsmaßnahmen gehören in den Bereich der polizeilichen Strafverfolgung. Eine Person kann aber erst dann zweifelsfrei als "Täter" bezeichnet werden, wenn ein Gericht ihn verurteilt hat. Bis dahin gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Sie gilt auch dann, wenn die Polizei die Täterschaft einer Person für erwiesen hält. Ein Freispruch bleibt immer denkbar. Der Vorwurf der Täterschaft kann sich als Irrtum herausstellen. Bis zu einem Schuldspruch müsste man deshalb auf den Begriff "Täter" verzichten und von "Verdächtigen" sprechen. Das würde aber Zweifel signalisieren. Es ist nicht mehr so eindeutig, ob die Verdächtigen die Überwachung und die Strafverfolgung wirklich verdient haben. Der Gedanke kommt auf, Überwachung und Polizeizugriff könnte auch die Falschen treffen.

Solche Zweifel will die Datenschutz-Täterschutz-Phrase von vornherein ausschließen. Das tut sie, um die so Angesprochenen möglichst spontan zu überzeugen. Deshalb spricht sie von "Tätern" und erzeugt so die Vorstellung von unbezweifelbarer Schuld. Die Konsequenzen dieser Schuld erscheinen dann auch als zweifellos richtig. Alles wirkt ganz eindeutig. Entsprechend gibt es nichts zu diskutieren.

Der Mangel an begrifflicher Differenzierung zwischen "Täter" und "Verdächtigen" ist kein Irrtum. Nicht wenige überwachungsaffine Innenpolitiker sind Juristen. Sie kennen das Prinzip der Unschuldsvermutung, verwenden die Datenschutz-Täterschutz-Phrase aber trotzdem.

Die Verwendung sachlich falscher Begriffe hat offenbar Methode. Es gibt eine Variante der Datenschutz-Täterschutz-Phrase: "Opferschutz muss vor Datenschutz gehen!". Der Begriff "Opferschutz" ist ähnlich wie der Täterbegriff sachlich falsch, wenn es um Überwachung als Strafverfolgungsinstrumente geht. Aber er bietet einen großen rhetorischen Nutzen, wie ein Beispiel zeigt. Am 24. August 2017 wies der CDU-Innenpolitiker Armin Schuster die Kritik an dem Gesichtserkennungsversuch auf dem Berliner Bahnhof Südkreuz mit folgender Begründung zurück:

Hier haben wir eine Möglichkeit, mal Opferschutz entsprechend zu gewichten. Wenn ich an die Situation in Berlin mit dem U-Bahn-Treter denke oder dem angezündeten Obdachlosen - beide Fälle konnten wir schnell mit Videotechnik aufklären. Die Abschreckungswirkung ist da und die Aufklärungsunterstützung ist auch da. Das ist das, was die Sicherheit der Bürger wirklich handfest greifbar verbessert. Deswegen geht es mir darum, potentielle Opfer zu schützen, ohne den Datenschutz zu vernachlässigen. Aber ich will ihn nicht überhöhen.

Martin Schuster

Schuster richtet zunächst die Aufmerksamkeit auf diejenigen, die unter den Straftaten leiden. Zur Variante der Datenschutz-Täterschutz-Phrase wird dieser Gegensatz, weil Schuster die Videoüberwachung letztlich dennoch als Mittel einer besseren Strafverfolgung von Kriminellen beschreibt. Auch in seinen Augen dürfe der Datenschutz den Zugriff auf die "Täter" nicht erschweren.

Im Kontext der Strafverfolgung durch Videoüberwachung wirkt der Begriff "Opferschutz" widersprüchlich. Ein "Opfer" ist eine Person, die bereits eine Straftat erlitten hat. Dagegen hieße "Schutz", dass man diese Person davor bewahrt, überhaupt erst zum "Opfer" zu werden. Wo dieser Schutz greift, gibt es kein Opfer. Und wo es Opfer gibt, gibt es keinen wirksamen Schutz. Ein "Opferschutz" ist folglich unmöglich. Nur von "potentiellen Opfern" kann hier sinnvoll gesprochen werden. Im Zitat wird das gemacht, aber trotzdem greifen Innenpolitiker gerne auf die Kurzform "Opferschutz" zurück, ungeachtet ihrer Widersinnigkeit. Das gilt etwa für Horst Seehofer:

#Seehofer: Bei Kapitalverbrechen muss gelten: Opferschutz vor Datenschutz!

Aber auch für die Initiatoren eines Volksbegehrens für mehr Videoüberwachung in Berlin:

Wir sehen großes Potential für die Verbrechensaufklärung, den Opferschutz und die Prävention, wenn wir Videoaufklärung jetzt klug ausbauen.

Sicherheit in Berlin

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter ließ wissen:

Mautdaten für Fahndungs- und Ermittlungszwecke nutzen - Opferschutz muss vor Datenschutz gehen und hat mit "Ausspähen" nichts zu tun!

BDK

Nicht zuletzt die Bundeskanzlerin selbst verhedderte sich in den logischen Widerspruch dieses Begriffes:

Und wo immer wir Strafen verschärfen müssen, werden wir das tun, wenn es geboten ist, um den Opfern zu helfen und Opfer vor Straftaten zu schützen. Damit es möglichst gar keine Opfer gibt.

Angela Merkel

Freilich: Der Begriff "Opferschutz" ist auch sachlich falsch. Er stammt eigentlich aus dem Kontext der Strafverfahren und ist ein "Sammelbegriff für gesetzliche Regelungen, um die Position des Verletzten bzw. Zeugen im Strafverfahren durch Zuerkennung eigener Teilhaberrechte und durch vielfältige Schutzrechte und -maßnahmen zu stärken". Ausführlicheres hier.

Nur in diesem Kontext ist "Opferschutz" auch logisch widerspruchsfrei und trägt der zeitlichen Reihenfolge von Tat und Tatfolgen Rechnung. Als Begründung für Strafverfolgungsinstrumente ist er paradox.

Die sachlich falsche Verwendung dieses Begriffes ist kein Zufall. Das oben zitierte Berliner Volksbegehren wurde z.B. vom ehemaligen Berliner Justizsenator Thomas Heilmann mit-initiiert. Als Jurist dürfte er die eigentliche Herkunft des Begriffes kennen. Es ist daher zu vermuten, dass sich das Wort "Opferschutz" vor allem aus rhetorischen Gründen für die Legitimierung von Überwachungsprojekten eignet.

Der Nutzen besteht darin, dass das Wort "Opfer" Assoziationen weckt, die dann Mitgefühl erzeugen. Jemandem ist Gewalt widerfahren, leidet aufgrund der Bösartigkeit eines Kriminellen. Das Opfer ist jemand, mit dem man mitleidet und mit dem man sich solidarisiert. Das Opfer hat einen Schaden erlitten und braucht Hilfe. Das Wort "Opfer" erleichtert es, Partei zu ergreifen.

Unterstützt wird das Parteiergreifen durch den Gegensatz von "Opferschutz" und "Datenschutz". Innenpolitiker Schuster behauptet, das eine bekäme man nur auf Kosten des anderen. Daher müsse man sich letztlich zwischen diesen beiden Optionen entscheiden. Zugleich erscheint die Entscheidung für den Datenschutz als weniger dringlich auf Grund der unterschiedlichen emotionalen Aufladung beider Wörter. Wer Opfer schützt, schützt Menschen. Datenschützer scheinen "bloß" Daten zu schützen. Zahlen, Zeitangaben, Adressen usw. wirken weniger schutzbedürftig, wenn es um Leib und Leben geht. Zwar werden auch durch den Datenschutz Menschen geschützt, aber dieser Zusammenhang ist abstrakt. Er lässt sich nur durch Nachdenken erschließen.

Das Wort "Datenschutz" macht diesen Zusammenhang nicht unmittelbar erfahrbar. Es wirkt bürokratisch nüchtern und weckt wenig Gefühle. So gelingt es den Überwachungsbefürwortern schon sprachlich, die im Zusammenhang mit dem "Opferschutz" geforderten Überwachungsmaßnahmen oder Polizeibefugnisse als zweifellos richtig darzustellen. Jeder, der dennoch auf den Datenschutz besteht, gerät nun in Rechtfertigungszwänge. Die Opferschutz-Datenschutz-Verknüpfung stellt den Datenschützer als jemand dar, der durch sein Beharren auf bürokratische Regelungen in Kauf nimmt, dass Menschen weiter Opfer von Straftaten werden.

Diskreditierung des Datenschutzes als unvernünftig

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase kehrt die Beweislast um. Eigentlich müssen sich die Verfechter weiterer Überwachung rechtfertigen, weil sie in die Grundrechte der Bürger eingreifen wollen. Die Phrase bewirkt jedoch, dass jetzt der Datenschutz als Problem wahrgenommen wird, weil er angeblich ermöglicht, dass sich Täter der Strafverfolgung entziehen können. Der Datenschützer gerät in die Kritik. Sein Beharren auf den Datenschutz wirkt falsch und unvernünftig.

In besonders pointierter Weise hat das die "Welt am Sonntag kompakt" vom 27. August 2017 zum Ausdruck gebracht. Das Blatt inszenierte eine polemische Variante der Datenschutz-Täterschutz-Verknüpfung und reagierte so auf die Kritik an dem Berliner Gesichtserkennungs-Versuch. Auf dem Titelblatt sieht man ein Foto von Orwells Roman "1984". Darüber stehen folgende Zeilen:

Das Lieblingsbuch aller U-Bahn-Schubser, Vergewaltiger, Heroindealer, Terrorplaner, Grapscher, Taschendiebe, Goldmünzenräuber, Schläger und Hooligans. Über den Ursprung der absurden deutschen Angst vor der Kameraüberwachung.

Welt am Sonntag

Behauptet wird, dass die Kritik an der Videoüberwachung vor allem einer "absurden deutschen Angst" entspringe. Das Etikett "Angst" unterstellt, Datenschützer seien vorrangig gefühlsgetrieben. Sie reagieren nicht aus sachlichen Erwägungen heraus, sondern weil sie von Angst beherrscht sind. Diese Angst wiederum sei "absurd". "Absurd" steht laut Duden für "sinnwidrig, sinnlos". Das Absurde ist also irrational, unwahr und unlogisch. Eine absurde Behauptung ist kein "Irrtum". Irrtümer können plausibel sein. Sie können durch gute Argumente gestützt werden. Auch herausragende Wissenschaftler können sich irren, weil das, was sie als richtig annehmen, zunächst auch theoretisch schlüssig wirkt. Es kostet Denkarbeit, solche Irrtümer zu widerlegen.

Absurde Behauptungen sind dagegen offenkundig falsch, weil sie "sinnlos" sind. Ihr fehlen gute Gründe und eine schlüssige Theorie. Der gesunde Menschenverstand kann die "Sinnwidrigkeit" und Unlogik der absurden Behauptung intuitiv und schnell erkennen. Die absurde Behauptung ist, anders als der wissenschaftliche Irrtum, niemals brillant.

Der Welt-Titel behauptet demnach, dass Kritik an der Videoüberwachung offenkundig unsinnig sei. Das Beharren auf dieser unsinnigen Kritik lasse sich allein durch die starke Emotion "Angst" erklären. Einen sachlichen Grund gebe es dafür aber nicht. Aufgrund ihrer Angst seien die Kritiker Argumenten nicht zugänglich. Schließlich würden auch sie die Unsinnigkeit ihrer Kritik schnell begreifen, wären sie endlich einmal angstfrei. Also könne man den Datenschützer nicht ernst nehmen. Wegen seiner Ängste kann man ihn allenfalls bemitleiden.

Freilich ist sei der angstgetriebene Datenschützer aber ein gesellschaftliches Problem. Denn dieser verschaffe den Tätern mit seiner Kritik an der Videoüberwachung die Möglichkeit, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen. Die "absurde Angst" des Datenschützers sei laut Welt keine harmlose Marotte, sondern die Ursache für die fortbestehende Gefahr, Opfer einer Straftat zu werden. Gefahren drohen durch "U-Bahn-Schubser, Vergewaltiger, Heroindealer, Terrorplaner, Grapscher, Taschendiebe, Goldmünzenräuber, Schläger und Hooligans".

Wie schon die Worte "Täter" und "Opfer" lösen auch diese Etiketten Vorstellungen und Gefühle aus, die an jeweils eigene Erlebnisse oder Bilder aus den Medien andocken können. Diese Aufzählung weckt deutlich mehr Gefühle als das schlichte Wort "Täter". Wo dort noch das Tun abstrakt bleibt, benennen diese Etiketten die Verbrechen der "Täter" recht griffig. Das regt die Vorstellungskraft an und stimuliert sowohl Empörung als auch Angst. Der Welt-Titel ist deshalb ein Muster an Doppelmoral: er wirft der Gegenseite Angstgetriebenheit vor, funktioniert aber selbst nur mit Hilfe der Ängste der Leserschaft. Der Effekt: Angst und Empörung verwandeln die Kritik an Datenschützern in ein Gefühl starker Abneigung, die immer weniger hinterfragt wird.

Der Welt gelingt es so, den Datenschutz zu diskreditieren als irrational und als Sicherheitsproblem. Datenschützer müssen ihre Kritik jetzt als sachlich angemessen verteidigen. Verfängt die Diskreditierungsstrategie, gerät die Debatte um die Videoüberwachung auf ein Nebengleis. Die eigentlich wichtige Frage, ob Videoüberwachung überhaupt sinnvoll und notwendig ist, wird dann schnell vergessen. Dann wird aber auch schnell übersehen, dass die Datenschutz-Täterschutz-Phrase auf diese Fragen keine Antwort geben kann. Schließlich besteht der Zweck der Phrase darin, schon die Fragen selbst zu vermeiden.

Unterschlagene Rechtfertigungspflichten

Mit der Umkehr der Beweislast entziehen sich die Überwachungsbefürworter ihrerseits der Pflicht der Rechtfertigung. Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase verschleiert diese Rechtfertigungsnotwendigkeit: Dem Publikum fällt nicht auf, dass die Überwachungsbefürworter nur wenig dazu aussagen, ob überhaupt und in welchem Maße Datenschutz ein Problem für die Strafverfolgung ist. Der zentrale rhetorische Trick besteht darin, dass die Phrase als allgemeine Norm formuliert wird.

Wie bereits beschrieben wirkt die Norm plausibel. Die meisten Menschen befürworten die Strafverfolgung von Tätern. Sie zu behindern, dürfte daher als widersinnig empfunden werden. Folglich dürfte die Mehrheit der Menschen auch der Aussage zustimmen, dass der Datenschutz den polizeilichen Zugriff auf Täter nicht verhindern dürfe. Weil die Datenschutz-Täterschutz-Phrase schnell und einfach erfassbar ist, nickt man spontan mit dem Kopf. Das Kopfnicken gilt aber nicht nur der Norm, sondern auch der Diagnose. Denn die Phrase, als Legitimierung neuer Überwachungsvorhaben, scheint auch anzuzeigen, dass es tatsächlich ein Datenschutzproblem gebe. Also stimmt man auch der Behauptung eines dringenden Handlungsbedarfes zu.

Dabei wird schnell übersehen, dass die Phrase eigentlich gar nichts über die Wirklichkeit aussagt. Die Phrase ist hochabstrakt. Sie enthält keinerlei Information, wie sich der reale Datenschutz auf die Strafverfolgung auswirkt. Sie spricht nur von einer theoretischen Möglichkeit, dass Datenschutz der Strafverfolgung im Wege stehen könnte. Ob es das Problem in der Wirklichkeit gibt, kann man nur mutmaßen. Dank der Eingängigkeit der Phrase sind diese Mutmaßungen spontan und mehr gefühlte Wahrheiten als Herleitungen aus Fakten und Argumenten. In ihrer Knappheit ist die Phrase mehrdeutig. Es lassen sich unterschiedliche Problembeschreibungen mit ihr verbinden:

  1. Datenschutz ist immer Täterschutz. Datenschutz erschiene darum ganz grundsätzlich als Problem.
  2. Datenschutz ist nur in bestimmten Fällen "Täterschutz". Die Schlussfolgerung wäre, Datenschutz weiterhin zu betreiben, ihn aber in den problematischen Fällen zu korrigieren.

Die Phrase selbst lässt nicht erkennen, welcher Problembeschreibung die Überwachungsbefürworter folgen. Sie ist daher für viele Menschen mit unterschiedlichen Deutungen kompatibel und stiftet einen breiten Konsens.

Erst wenn man sich diese Mutmaßungen zum Datenschutzproblem bewusst macht, kann man erkennen, welche Problembeschreibung die Überwachungsbefürworter eigentlich kommunizieren. Und erst dann wird auch erkennbar, dass die Phrase nicht überzeugt, weil sie viele Fragen offen lässt.

Die Radikalposition, Datenschutz sei immer ein Hindernis für die Strafverfolgung erweist, sich schnell als unrealistisch. Datenschutz ist nicht prinzipiell "Täterschutz", denn nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist Strafverfolgung immer möglich. Die Polizei hat immer eine Reihe von Befugnissen zur Ermittlung von Informationen und zum Zugriff auf Verdächtige. Ein Großteil der Polizeibefugnisse wird durch Datenschutzvorschriften kaum oder gar nicht berührt. Das dürfte kaum ein Innenpolitiker ernsthaft bestreiten. Ferner werden die meisten Innenpolitiker den gesellschaftlichen Konsens, dass Datenschutz an sich wichtig sei, öffentlich nicht frontal angreifen. Ein solcher Angriff wäre unpopulär und kontraproduktiv, zumal gerade die Phrase darauf abzielt, Zustimmung einzuholen und Widerspruch zu verhindern. Folglich kann nur die Variante (2) in Frage kommen.

Die Variante (2) macht aber sofort klar, dass dieses Problem nicht ohne Belege und Konkretisierungen behauptet werden kann. Wer sagt, dass Datenschutz in bestimmten Fällen Täterschutz sei, muss genau angeben, welche konkreten Datenschutzvorschriften in welcher Weise "Tätern" helfen, sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen. Er müsste zudem darlegen, dass diese Möglichkeiten nicht durch stärkeren Personal- und Mitteleinsatz ausgeglichen werden können. Nur dann gelänge es, die Problembehauptung auch als plausibel durchzusetzen. Bedacht werden müsste dabei, dass jegliche Tatsachenbehauptung nun auch von der Öffentlichkeit nachgeprüft werden könnte.

Für die Überwachungsbefürworter ist diese Konkretisierung jedoch unattraktiv. Anstelle der gefühlten Wahrheit träten die Skepsis und die kritische Debatte. Tatsachenbehauptungen könnten bestritten, Argumentationen widerlegt und Alternativtheorien aufgestellt werden. Was davon zutreffender ist, ist in einer öffentlichen Debatte meist schwer nachzuprüfen. Somit böte eine detailliertere Problembeschreibung zu viele Ansatzpunkte für Widerspruch. Die Pluralität des Meinungsstreits würde die Position der Überwacher schwächen. Deshalb unterläuft die Phrase die Pflicht zur Konkretisierung, indem sie als allgemeine und zugleich mehrdeutige Norm auftritt.

Ausblendung des Themas Grundrechte

Manipulativ ist die Rhetorik der Datenschutz-Täterschutz-Phrase auch deshalb, weil das wichtige Thema Freiheitsrechte komplett ausgeblendet wird. Die Phrase nimmt keinerlei Bezug darauf, um der Debatte über die Abwägung von Freiheitsrechten und Sicherheitsinteressen zu entgehen.

Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Übersetzung der Phrase in die einzige plausible Problembeschreibung: Datenschutz ist wichtig, aber in bestimmten Fällen sei er "Täterschutz". Diese Differenzierung findet sich in einer Äußerung der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden zum Datenaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizei (Mai 2017):

In diesem Zusammenhang müssen insbesondere datenschutzrechtliche Schranken kritisch überprüft werden. Denn: Datenschutz darf kein Täterschutz sein!

Entschließung der CDU/CSU-Fraktionsvorsitzendenkonferenz zur Inneren Sicherheit

Man möchte den Datenschutz nicht per se beseitigen, sondern nur die Regelungen überprüfen, die sich als Ermittlungshindernisse erweisen könnten. Die Rede von der "kritischen Prüfung" suggeriert einen ergebnisoffenen Prozess: Man wisse erst nach der Prüfung, welche Regelungen im Einzelnen korrigiert werden müssen. Hinter dieser Differenzierung steckt die Behauptung, dass man zwischen richtigem und falsch verstandenem Datenschutz unterscheiden könne. In einer Erklärung der CDU-Innen- und Justizministerinnen und -minister vom 01. September 2017 wird diese Unterscheidung umgedeutet in die Gegenüberstellung von "modern/unmodern":

Wir wollen modernste Technik (z.B. intelligente Videotechnik zur Fahndung mit Gesichtserkennung), zeitgemäße Befugnisse, eine enge Kooperation der Sicherheitsbehörden und nicht zuletzt eine moderne Datenpolitik voranbringen, die Sicherheitsinteressen und Datenschutzbelange in einen angemessenen Ausgleich bringt.

Erklärung der CDU-Innen- und Justizministerinnen und -minister

Wenn man entlang solcher Gegensätze prüfen will, braucht man ein Kriterium, um beurteilen zu können, wann eine Datenschutzvorschrift "modern" oder "unmodern" bzw. "richtig oder falsch verstanden" ist. Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase gibt dafür nur ein Kriterium vor: Die Effektivität der Strafverfolgung, angedeutet durch das Wort "Täterschutz".

Doch so isoliert stehend ist dieses Kriterium falsch. Denn die Qualität der Datenschutzvorschriften muss vor allem anhand der ihnen zugrundeliegenden Ziele geprüft werden. Die Vorschriften messen sich daran, ob sie diese Ziele verwirklichen helfen oder nicht. Im Polizei- und Geheimdienstkontext bezieht sich Datenschutz auf die grundlegenden Freiheitsrechte der Bürger im demokratischen Rechtsstaat. Diese Rechte dienen dem Schutz der Bürger vor staatlicher Willkür. Der Staat als Inhaber des Gewaltmonopols hat eine erhebliche Übermacht gegenüber dem Einzelnen. Die Freiheitsrechte ziehen dem Staat Grenzen, um den Missbrauch dieser Übermacht zu verhindern.

Folglich kann die Qualität von Datenschutzvorschriften zunächst nur danach beurteilt werden, ob und in welchem Maße dieser Schutz gelingt. Wer Datenschutz kritisch prüft, muss deshalb in erster Linie Aussagen machen, welches Maß bürgerlicher Freiheiten gegenüber dem Staat insgesamt notwendig ist. Insofern ist die Frage, wie effektiv Strafverfolgung sein kann, für die Datenschutzqualität zunächst eher unerheblich.

Die Sicherheit der Bürger ist natürlich dennoch ein wichtiges Staatsziel. Allerdings kommt es zu einem Zielkonflikt, wenn man behauptet, dass Sicherheit nur durch Einschränkungen der Freiheit zu gewinnen sei. Genau das ist aber die Botschaft der Datenschutz-Täterschutz-Phrase: Man müsse den Datenschutz zugunsten einer effektiveren Strafverfolgung zurückfahren. Dann aber muss die Zielkonkurrenz auch angesprochen und diskutiert werden, denn diese Konkurrenz erzwingt eine Abwägung zwischen beiden Zielen. Abwägung heißt, eine Lösung zu finden, die beiden Zielen weitgehend gerecht werden kann. Das erfordert Differenzierung. Auf beiden Seiten der Konkurrenz müssen dazu in kleinen Schritten Abstriche gemacht werden von der Maximalforderung der Ziele. Jede konkrete Abwägung muss begründet werden. Man muss zeigen, dass der Kompromiss in Hinsicht auf Sicherheit und Freiheit vertretbar ist.

Entsprechend können Sicherheitsmaßnahmen, die den Datenschutz berühren, nie ohne den Bezug auf die Freiheitsrechte diskutiert werden. Dieser Bezug ist auch nur dann überzeugend, wenn man einen ausgearbeiteten Begriff vorstellt, was Freiheit in einem demokratischen Rechtsstaat bedeutet. Freiheit darf nicht nur leere Worthülse ohne weitere Bestimmung sein. Genauso wenig überzeugt die oben zitierte Rede von einem "Ausgleich", wenn man nicht weiter erklärt, wie er konkret aussehen solle.

Die Datenschutz-Täterschutz-Phrase bietet all das erkennbar nicht. Der Zielkonflikt wird gar nicht erst erwähnt. Die Phrase gibt allein der Perspektive der Strafverfolger Raum, während die Perspektive der Bürgerrechte verschwiegen wird. So erzeugt die Phrase den Eindruck, dass es gar keinen Zielkonflikt gebe. Damit wird zugleich jegliche Debatte vermieden. Die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit käme nicht ohne eine intensive Prüfung von Pro und Kontra aus. Abwägungen sind jenseits der höchstrichterlichen Rechtssprechung immer vorläufige Lösungen und deshalb auch stets kritisierbar. Insofern führen Abwägungen notwendig in intensive Debatten. Die vielfältigen Detailaussagen und Argumente bieten ebenso viele Möglichkeiten für Gegenargumente. Derartige Debatten unterlaufen jedoch das Ziel der Überwachungsbefürworter, die Öffentlichkeit schnell und unkompliziert von der vorgeblichen Notwendigkeit der neuen Instrumente zu überzeugen. Also schweigt man zum Thema Freiheitsrechte.

Allerdings klingen dann alle Beteuerungen der Sicherheitspolitiker, die Freiheiten trotz der Überwachungspläne bewahren zu wollen, hohl. Denn wer das Thema Freiheitsrechte in der Sicherheitsdebatte schlicht unterschlägt, dem kann man nicht wirklich glauben, das ihm an der Freiheit viel gelegen ist.