Die Herkunftsstaaten der in Deutschland lebenden Ausländer
Seite 2: Legale und illegale Einwanderung
Politisch immer wieder brisant ist das Thema der illegalen Einwanderer. Personen, die sich ohne asyl- oder ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus, ohne Duldung und ohne behördliche Erfassung in Deutschland aufhalten, tun dies gesetzeswidrig, also illegal (sog. "Papierlose"). Dazu gehören u. a. Personen, die nicht bei einer Meldebehörde registriert sind, rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, Kriegsflüchtlinge nach abgelaufener Duldung und Personen, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde.
Zur Zeit ist unbekannt, wie viele der in den letzten Jahren nach Deutschland eingewanderten, jetzt aber ausreisepflichtigen Personen in die Illegalität abgetaucht sind. Die Uni Bremen schätzte - allerdings nur für die Zeit bis 2014 - bis zu 520.000 Illegale. Angeblich soll seit Juli 2016 eine aktuelle Sonderauswertung des Ausländerzentralregisters durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung/IAB vorliegen, die aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Die allermeisten der sich hier aufhaltenden Ausländer haben allerdings ein Aufenthaltsrecht. Der aufenthaltsrechtliche Status der Ausländer unterscheidet sich je nach dem davon, ob sie aus dem Kreis der EU stammen oder Angehörige von Drittstaaten der EU sind. EU-Bürger benötigen weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Freizügigkeitsbescheinigung noch eine andere Erlaubnis (europarechtliches Freizügigkeitsrecht z. B. als Arbeitnehmer, Dienstleister usw.).
Drittstaatsangehörige benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die befristet und mit verbindlicher Angabe des Zwecks des Aufenthalts erteilt wird. Am 31.12.2016 verfügen 4,3 Mio. Ausländer über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel. 1,2 Mio. Ausländer (20%) in Deutschland keinen Aufenthaltsstatus. Darunter fielen rd. 500.000 Asylbewerber, die während des Verfahrens lediglich eine Aufenthaltsgestattung erhalten. 155.000 ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann, waren nur geduldet.
Beachtenswerte 482.000 Ausländer hatten weder einen Aufenthaltstitel, noch eine Duldung oder Gestattung ihres Aufenthaltes, waren aber in der Vorzeit bei den Meldeämtern registriert worden. Zu diesen 482.000 "aufhältigen" (so AZR) Ausländern gehören zum Beispiel die als ausreisepflichtig erfassten Personen, die keine Duldung besitzen. Zusammen mit den schätzungsweise bis zu 520.000 illegalen (nicht registrierten) Einwanderern (siehe oben) befanden sich zum 31.12.2016 1 Mio. Personen ohne rechtliche Grundlage in Deutschland.
Von den 1,8 Mio. Ausländern, die zum 31.12.2016 über einen befristeten Aufenthaltstitel bzw. die Aufenthaltserlaubnis verfügten, waren für fast 700.000 familiäre Gründe (Familiennachzug) der in der Erlaubnis festgesetzte Zweck. Rd. 630.000 Aufenthaltserlaubnisse wurden aus humanitären und politischen Zwecken erteilt, 200.000 aus Ausbildungsgründen, 150.000 wegen Erwerbstätigkeit und 130.000 waren besondere Aufenthaltsrechte (Abb. 13).
Schutzsuchende können bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Sind sie individuell vom Heimatstaat wegen politischer Überzeugung, Ethnie etc. Verfolgte, erhalten sie Asyl nach Ar. 16 a GG bzw. Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Sind sie als individuell von Schaden Bedrohte anzusehen wegen (Bürger-)Kriegs oder wegen bei ihrer Rückführung drohender Gefahr für Leib und Leben, erhalten sie subsidiären bzw. humanitären Schutz (letzteres sog. Abschiebeschutz).
Allen Aufenthaltsberechtigungen ist aber gemein, dass sie zeitlich befristet sind und das BAMF innerhalb der Frist gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzungen für die Schutzgewährung auch weiterhin vorliegen (§ 26 AufenthG und § 73 AsylG; erforderliche Prüfung bei Asyl und Flüchtlingsschutz innerhalb von drei Jahren, bei den anderen innerhalb eines Jahres bzw. nach Verlängerung innerhalb von zwei Jahren).
Die politische Forderung auf von vornherein auf Dauer angelegte Integration Schutzbedürftiger ist daher nicht Gesetzeslage. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass eine Pflicht zur Rückkehr besteht, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzungen entfallen sind. Dies führte z. B. bei den verschiedenen Jugoslawienkriegen bei deren Abklingen zur Rückkehr der Zugewanderten (siehe oben Periode 1989 - 2000).