Emails fallen unter das Fernmeldegeheimnis

Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts gelten für die Überwachung dieselben Regelungen wie für einen Telefonanschluss

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Nach einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts gilt, wie die NZZ berichtet, das Fernmeldegeheimnis auch für Emails. Bei Strafuntersuchungen dürfen danach Emails ebenfalls wie das Abhören von Telefonaten nur aufgrund einer richterlichen Genehmigung überwacht werden.

Nach einer Beschwerde des Internetproviders Swiss Online entschied das Schweizer Bundesgericht, dass das Fernmeldegeheimnis, wie es in der Bundesverfassung geregelt ist, auch den Email-Verkehr umfasst. Der Internetprovider war im Rahmen der Untersuchung einer Erpressung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich dazu aufgefordert worden, den wirklichen Absender einer gefälschten Email zu nennen, deren Inhalt bereits bekannt war. Dabei beriefen sich die Behörden auf die Strafprozessordnung und waren der Meinung, dass im Unterschied zu einer Telefonüberwachung in diesem Fall für die Bekanntgabe des Absenders der Email keine richterliche Genehmigung erforderlich sei. Der dem zugrunde liegende Paragraf der Strafprozessordnung regelt die Beschlagnahmung von Papieren und Gegenständen, was nach Ansicht des Bundesgerichts auf diesen Fall nicht zutrifft. Ebensowenig gelte die allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, da die Beschaffung der Informationen technisch aufwendige Nachforschungen des Internetproviders erforderlich mache.

Nach dem Urteil fallen also auch Angaben über den Autor und den Zeitpunkt der Versendung einer Email unter das Fernmeldegeheimnis. Email-Verkehr darf nur noch von den Strafbehören überwacht werden, wenn eine richterliche Genehmigung vorliegt und es sich um eine Verfolgung wegen schwerer Straftaten handelt. Vermutlich betrifft das Urteil auch die anderen Formen der Internetkommunikation. Das Fernmeldegeheimnis müsse im "Rahmen des technisch Machbaren" bewahrt werden, wie die NZZ schreibt, selbst wenn die Geheimsphäre bei Emails leichter als bei anderen "Informationsbeförderungen" durchbrochen werden könne.