Freundinnenwirtschaft
In den Nepotismusverboten für Abgeordnete gibt es weiterhin Schlupflöcher
Letzte Woche wurde bekannt, dass 17 CSU-Landtagsabgeordnete unter Ausnutzung einer Altfallregelung auf Kosten der Steuerzahler Familienmitglieder als Mitarbeiter beschäftigen - was eigentlich seit 13 Jahren verboten ist. Fraktionschef Georg Schmid sah erst "überhaupt keinen Grund, etwas [daran] zu ändern", bis kurz darauf Ministerpräsident Horst Seehofer einschritt und alle CSU-Landtagsabgeordneten aufforderte, die anrüchigen Arbeitsverhältnisse sofort zu kündigen.
Seehofer will das Altfallschlupfloch nun auch offiziell schließen. Bei dieser Gelegenheit könnte er sich auch an ein anderes, größeres Schlupfloch wagen, das nicht nur in Bayern, sondern auch in vielen anderen Bundesländern offen steht: Die Beschäftigung von Geliebten.
Aus Mecklenburg-Vorpommern heißt es dazu gegenüber Telepolis, ein "Verhältnis" zwischen einem Mitglied des Landtags und einem Wahlkreismitarbeiter oder einer Wahlkreismitarbeiterin würde eine "ausschließlich faktische, persönliche Beziehung zwischen zwei Personen darstellen", die rechtlich nicht geregelt sei und keine Sonderrechtsbeziehungen eröffne, wie dies zum Beispiel bei einem Verlöbnis der Fall wäre. Die Frage, wie zu verhindern ist, dass Landtagsabgeordnete Personen beschäftigen, mit denen sie ein Verhältnis haben, zielt nach Ansicht des Landtagssprechers Dirk Lange "insoweit auf Kategorien der Moral und gegebenenfalls politischen Verantwortung von Mandatsträgern ab".
Gerüchte, dass ein Abgeordneter von so einer Konstellation betroffen sein könnte, wurden in Mecklenburg-Vorpommern bislang nicht laut. Anders verhält es sich in Berlin, wo es in § 7 Absatz 2 Landesabgeordnetengesetzes heißt, dass Zahlungsverpflichtungen aus der Beschäftigung von Ehegatten, Verschwägerten, Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehegatten anderer Abgeordneter und eingetragenen Lebenspartnern nicht erstattet werden, was die Abgeordneten schriftlich bestätigen müssen. Eine Initiative, diese Regelung zu erweitern, damit möglicherweise bestehendem Missbrauch ein Riegel vorgeschoben wird, gibt es bislang nicht.
Im benachbarten Brandenburg fasste man das Nepotismusverbot deutlich weiter als in Berlin: Dort regelt § 3 Absatz 4 der aktuellen Fassung der Richtlinie für den Ersatz von Aufwendungen, die den Mitgliedern des Landtages Brandenburg durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen, dass der Ersatz von Aufwendungen aufgrund von Arbeitsverträgen mit Ehegatten [und] Partnern von für auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften oder Verwandten ersten Grades unzulässig ist. Auch wenn der Nachweis, dass eine Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt ist, im Einzelfall schwierig werden könnte, ist mit dieser Vorschrift ein umfassenderes Eingreifen gegen Missstände möglich als in anderen Bundesländern.
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