Griechenland: Mit der vollen Härte des Gesetzes

Seite 3: Anhang - das Gesetz 1608/1950

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Geltungsbeginn 1.1.1951

1. Dem Schuldigen hinsichtlich der Artikel 216, 218, 242, 256, 258, 372, 375 und 386 des durch das Gesetz 1492 authentifizierten Strafgesetzbuchkodex vorgesehenen Straftaten, falls sich diese gegen die Öffentliche Hand oder juristische Personen öffentlichen Rechts wenden, oder aber aus den Taten ein Nutzen gezogen wurde oder beabsichtigt war, der vollzogen oder potentiell die öffentliche Hand oder juristische Personen öffentlichen Rechts mit jedwedem Schaden höher als 100.000 metallischen Drachmen bedroht, wird die Zuchthausstrafe auferlegt, wenn nicht individuell besonders schwere Begleitumstände vorlegen, wie wenn der Schuldige über einen langen Zeitraum tätig war oder der Wert des beschädigten Objekts besonders hoch ist, dann wird die lebenslange Zuchthausstrafe oder die Todesstrafe verhängt.

2. Mit den im vorherigen Paragraphen genannten Strafen, vermindert um Artikel 83 des Verfahrenskodex, werden auch die Schuldigen der in Artikel 231, 232 und 394 genannten Taten bestrafen, wenn diese im Zusammenhang mit den Verbrechen des vorherigen Paragraphen begangen wurden.

3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Verbrechen werden gemäß dem Artikel 111 des durch Gesetz 1493 authentifizierten Strafgesetzbuchkodex bestimmten fünfsitzigen Berufungsgesetz verurteilt.

4. Die Bestimmungen der Artikel 105 und 106 des Strafgesetzbuchkodex werden auch hinsichtlich der Verbrechen dieses vorliegenden Artikels angewandt.