Gutachten: Verzögerter Abbau des Solidaritätszuschlages verfassungswidrig

Grafik: TP

Die Bundesregierung erklärt nicht, warum die Abschaffung der Einheitsabgabe nicht gleich nach dem Ende des Solidarpakts II am 31. Dezember 2019, sondern erst im Wahljahr 2021 beginnen soll

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Der Thüringer FDP-Bundestagsabgeordnete Thomas Kemmerich hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, den 1991 zur Finanzierung des DDR-Anschlusses eingeführten Solidaritätszuschlag schneller und vollständiger abzuschaffen, als CDU, CSU und SPD das in ihrem Koalitionsvertrag geplant haben. Grundlage für diese Forderung ist ihm ein diese Woche veröffentlichtes Rechtsgutachten, das der Heidelberger Finanz- und Steuerrechtsprofessor Hanno Kube im Auftrag der von den deutschen Arbeitgeberverbänden finanzierten Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft angefertigt hat.

In diesem Gutachten kommt der unter anderem an der amerikanischen Eliteuniversität Cornell ausgebildete Rechtswissenschaftler zum Ergebnis, dass eine "selektive Beibehaltung des Solidaritätszuschlages", wie sie der Koalitionsvertrag vorsieht, gegen das Grundgesetz verstößt. Das liegt Kubes Urteil nach unter anderem daran, dass es für den Teil der Steuerzahler, für den der Solidaritätszuschlag im letzten Jahr der Legislaturperiode nicht wegfällt, kein "absehbares Ende" gibt.

Eine Perspektive haben Kubes Rechnung nach lediglich solche Steuerzahler, die weniger als 76.000 Euro jährlich verdienen. Für die mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von weniger als 61.000 fällt der Solidaritätszuschlag im Wahljahr weg, für die mit einem Einkommen zwischen 61.000 und 76.000 Euro greift eine "Gleitzone" - und für die darüber gar nichts. Gleiches gilt dem Juraprofessor "mangels weitergehender Aussagen" wohl auch für körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen, also Unternehmen.

Eine naheliegende, aber nicht explizit genannte Begründung

Zudem hat der Solidaritätszuschlag schon ab dem 1. Januar 2020 (und nicht erst 2021) keine Grundlage mehr, weil der Solidarpakts II bereits am 31. Dezember 2019 ausläuft und der "legitime Erhebungsgrund", der "Finanzierung der deutschen Einheit" längst weggefallen ist. "Allenfalls verfassungsrechtlich tragbar" wäre deshalb ein "zügiges Abschmelzen ab Anfang 2020". Aber 2020 wird halt nicht gewählt, sondern erst 2021. Diese naheliegende Begründung steht natürlich nicht im Koalitionsvertrag, der überhaupt keine inhaltliche Begründung dafür enthält, warum das Abschmelzen erst 2021 beginnen soll.

Ein weiteres verfassungsrechtlichen Problem ergibt sich dem Rechtswissenschaftler zufolge aus der "geplanten Selektivität der Entlastung". Grundsätzlich darf der Staat zwar auch eine Ergänzungsabgabe nach dem Einkommen staffeln, aber er muss dies transparent gestalten. "Wird auf den sozial staffelnden Einkommensteuertarif [….] kumulativ […] eine ihrerseits sozial staffelnde Ergänzungsabgabe aufgesattelt", so Kube, dann "führt dies zu einer demokratisch und rechtsstaatlich problematischen Intransparenz der sich ergebenden Umverteilung und darüber hinaus zu einer erheblichen Gefahr von nicht zu rechtfertigenden Verwerfungen des Tarifverlaufs oder gar Tarifsprüngen."

Drei lange Jahre, in denen viel passieren kann

Ob sich die Bundesregierung ohne ein Urteil aus Karlsruhe um das Rechtsgutachten schert, ist fraglich. Ebenso offen ist, ob es in den kommenden drei Jahren bis 2021 nicht noch Anlässe geben wird, den Solidaritätszuschlag beizubehalten und "umzuwidmen". Eine Rezession etwa, oder eine stärkeren Vergemeinschaftung von EU-Staatsschulden, wie sie der französische Präsident Emmanuel Macron fordert (vgl. Macron fordert Schulz auf, mit Merkel zu koalieren). Aber auch ohne so eine stärkere Vergemeinschaftung beinhalten die weiter wachsenden Schuldenberge der Mittelmeerländer durch den Dauer-Rettungsschirm ESM erhebliche Risiken für den Bundeshaushalt - vor allem dann, wenn sich die Konjunkturzykluskurve wieder nach unten bewegt.

Superreiche entziehen sich dem Solidaritätszuschlag und ähnlichen Verpflichtungen heute häufig über Steueroasen (vgl. Die Paradise Papers und der Handel mit Musikrechten). Um das einzudämmen, sollten die Finanzminister der EU-Mitgliedsländer im letzten Jahr eine "Schwarze Liste" solcher Länder zusammenstellen. Auf dieser (inzwischen auf neun Länder zusammengestrichenen) Liste fehlen jedoch wichtige Gebietskörperschaften wie die britischen Überseegebiete, Malta oder die US-Bundesstaaten Delaware und Nevada, was unter anderem dem Wirtschaftsblogger Norbert Häring auffiel. Pierre Gramegna, der luxemburgische Finanzminister meinte auf Fragen dazu, warum sein Land nicht auf der Liste steht, er könne "gar nicht nachvollziehen" warum es dort stehen sollte (vgl. Spitzensteuersatz für Normalverdiener).