Hartz IV für Anfänger: Zweite Ernte auf dem Schuldenberg
Seite 3: Masseninkasso: Chronisch intransparent
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Im Masseninkasso, also sprich der geschäftsmäßigen Geltendmachung von sehr vielen Forderungen, gibt es aber einige Besonderheiten: Die Vorgänge sind weitgehend automatisiert, eine rechtliche Prüfung der einzelnen Fälle findet mit großer Wahrscheinlichkeit nicht statt; selbst auf Einwände wird meist nur mit Schreiben aus dem Baukasten geantwortet.
Allerdings muss man hier einschränkend sagen: Inkasso-Unternehmen sind chronisch intransparent, beantworten Fragen zu den Abläufen entweder gar nicht, oder irreführend oder ausweichend. Wenn man sich allerdings eine große Zahl an Schreiben an unterschiedliche Empfänger anschaut, dann stellt man fest, dass diese Schreiben bei allen großen Unternehmen innerhalb des Unternehmens gleichlautend sind.
Damit stellt sich auch die Frage, ob diese Tätigkeiten die Abrechnung einer 1,3-Gebühr rechtfertigen. Nein, sagen mittlerweile einige Gerichte; für das weitgehend automatisierte Masseninkasso könne man höchstens eine 0,5-Gebühr ansetzen.
Denn an dieser Stelle kommt noch eine Weiterung ins Spiel: Zahlt der Schuldner nicht, ist das Inkasso-Unternehmen meist sehr schnell wieder aus dem Spiel. Stattdessen tritt dann eine jener Anwaltskanzleien auf den Plan, die eng mit den Inkasso-Unternehmen zusammenarbeiten. Es werden weitere, standardisierte Mahnschreiben verschickt, und in manchen Fällen dafür auch noch großzügig eine weitere Gebühr in Rechnung gestellt, bevor dann der Mahnbescheid kommt.
Einen solchen Mahnbescheid könnte das Inkasso-Unternehmen zwar problemlos auch selbst beantragen, doch wenn man sich die Dinge anschaut, dann liegt die Vermutung nahe, dass es auch hier um die Gebühren geht.
Denn der Gesetzgeber hat einen Stimmungsdämpfer ins Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz eingebaut: Im gerichtlichen Mahnverfahren dürfen Inkasso-Unternehmen 25 Euro in Rechnung stellen. Ein Anwalt hingegen kann eine Verfahrensgebühr von 1,0 abrechnen; die Geschäftsgebühr wird darauf zur Hälfte angerechnet.
Bei einer Forderung von 600 Euro würde das Inkasso also 124,80 Euro +25 Euro erhalten; macht also zusammen 149,80 Euro. Zwar ist es hier so, dass das Inkasso-Unternehmen der reinen Lehre nach gar nichts verlangen darf, wenn später dann doch ein Anwalt eingeschaltet werden muss; doppelt können also Kosten nicht abgerechnet werden. Doch auch hier ist es so: Kaum jemand wird auf Anhieb über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um überhaupt einen Überblick zu erhalten.
Und natürlich ist man bei Inkasso-Unternehmen auch gerne zur Ratenzahlungsvereinbarung bereit, gegen Zahlung einer "Einigungsgebühr" von 1,0, was bei hohen Forderungen sehr viel Geld ausmacht. Zumal hier auch die sogenannte Verrechnungsfolge ins Spiel kommt: Verzinst werden fällige Forderungen zu fünf Prozent über dem Basiszinssatz, das sind aktuell 4,12 Prozent (wegen der Minuszinsen). Zu verzinsen sind die Hauptforderung sowie, bei titulierten Forderungen, die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtsgebühr und die Gebühren für die Erwirkung des Vollstreckungsbescheides.
Zahlungen werden gemäß § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung angerechnet. Bei hohen Hauptforderungen, für die entsprechend hohe Inkassokosten gefordert werden, führen zu niedrige Raten dazu, dass man zwar bezahlt, aber nie wirklich von der Forderung herunterkommt.
Wie hoch ist eigentlich der "Verzugsschaden"?
Bei alledem steht auch immer wieder diese Frage im Raum: Wie hoch ist eigentlich der Verzugsschaden, den das Unternehmen, das dem Schuldner ursprünglich die Leistung erbracht hat, wirklich hat? Inkasso-Unternehmen hüten ihre Verträge mit den Auftraggebern wie kostbare Schätze, doch es dürfte außer Frage stehen: Die Verkehrsunternehmen, die Online-Lieferanten, die Banken dürften keinesfalls jemals mit den Gebührenforderungen in Kontakt kommen, mit denen Inkasso-Unternehmen die Schuldner konfrontieren; es wäre schlicht nicht wirtschaftlich.
Manchmal lässt sich an Hand eines Gerichtsurteils ein kleiner Einblick in die Vertragsverhältnisse gewinnen, und stets ist es dann ein Gewusel aus juristischen Winkelzügen, die möglich machen, dass Verzugsschäden gefordert werden können, die der Gläubiger gar nicht gehabt hat und auch nie haben wird.
Übrigens; Mit der Inkasso-Reform 2013 wurde auch die Möglichkeit geschaffen, die Inkassokosten per Verordnung zu deckeln; gemacht wurde das bis heute nicht. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, hieß es irgendwann mal. Zwischendrin wurde auch mal ein Gutachten vorgelegt, in dem die Reform evaluiert wird. Tenor: Der große Wurf war‘s nicht.
Doch gleichzeitig scheint man den Inkasso-Unternehmen eine gewisse Systemrelevanz zuzuschreiben: Ihre Existenz macht es möglich, dass Verkehrsunternehmen, Banken, Online-Shops ohne große Mahn- und Rechtsabteilung auskommen, aber trotzdem risikoreiche, für die Kunden bequeme Zahlungsarten wie Rechnung, Ratenzahlung, Lastschrift, die Kartenzahlung per Unterschrift anbieten können.