Im doppelten Sinne Symbolpolitik
Politiker der CDU und der Linken wollen den Wolfsgruß und das Rabia-Zeichen verbieten
In Österreich beschloss der Ministerrat unlängst eine Erweiterung des so genannten "Symbolgesetzes", mit dem 2014 das Zeigen der Erkennungszeichen der salafistischen Terrororganisationen Islamischer Staat (IS) und al-Qaida verboten wurde. Dieses Verbot soll dem Beschluss nach auf alle Organisationen ausgewertet werden, "die dem politischen Islam und anderen gewaltbereiten Ideologien zuzurechnen sind und den demokratischen Grundwerten widersprechen".
Konkret soll das unter anderem die Schahada-Kaligrafie und das Felsendomemblem der Hamas, das Kalaschnikowlogo der Hisbollah, das Granatenemblem der kroatischen Ustascha, den Öczalan-Personenkultkitsch der kurdischen PKK, den Wolfsgruß der türkischen Bozkurtçular (vgl. Das Totemtier des Sozialdarwinismus) und das Rabia-Handzeichen der Moslembruderschaft betreffen (vgl. USA: Debatte über Verbot der Moslembruderschaft).
Ein Verbot ist kein Argument
Dieses Zeichen wurde einer größeren deutschsprachigen Öffentlichkeit bekannt, nachdem der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan bei seinem Deutschlandbesuch im September damit Anhänger grüßte (vgl. Erdogan in Berlin: Empfang mit Rabia-Gruß und Wolfsgruß). Das löste auch in Deutschland eine Debatte über ein Verbot dieser Zeichen aus: In der Bild-Zeitung forderten sowohl der CDU-Innenpolitiker Christoph de Vries als auch die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Linken, Sevim Dağdelen, ein Verbot von Wolfsgruß und Rabia-Zeichen.
So ein Verbot wäre selbst ein Zeichen, dass de Vries, Dağdelen und andere Politiker die Bozkurtçular und die Moslembrüder nicht mögen. Es ist eine doppelte Symbolpolitik, die ein Symbol verbietet und selbst ein Symbol ist. Bozkurtçular und Anhänger der Moslembrüder wird so ein Verbot jedoch wenig beeindrucken, sie vielleicht sogar eher in ihrer Haltung bestärken. Ein Verbot ist nämlich kein Argument. Das Maximum, was dabei herausspringen kann, sind neue Symbole für dieselben Ideologien.
Corel Draw und Stadtwappen
Dafür zeigt die deutsche Rechtsgeschichte der letzten Jahrzehnte umfassend, dass Staatsanwälte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen Symbolverbotsparagrafen auch gegen Personen einleiten, die wenig oder nichts mit den dahinter stehenden Ideologien zu tun haben. In den 1990er Jahren versuchte die Münchner Staatsanwaltschaft beispielsweise, das Grafikprogramm Corel Draw einziehen zu lassen, weil in der Clip-Art-Sammlung auch ein Hakenkreuz und ein Hitler-Konterfei enthalten waren (vgl. Kinder, Pornos, Killerspiele).
Ein anderer eindrucksvoller Fall ist der eines Fall eines Mannes aus dem Frankfurter Stadtteil Bornheim, der wegen eines T-Shirts mit dem Ortswappen nicht nur lange von der Polizei aufgehalten, sondern auch noch zum Entkleiden gezwungen wurde. Darüber hinaus erhielt er eine Anzeige wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den § 86a des deutschen Strafgesetzbuchs, der "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" (vgl. Kollateralschäden im Kampf um Symbole).
Tendenz zum Fass ohne Boden
Stadtwappen mit Wolfsangel sind aber keineswegs die einzigen Fälle, in denen § 86a des deutschen Strafgesetzbuchs (der 1994 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz verschärft wurde und seitdem auch "ähnliche" Zeichen umfasst) potenziell für Probleme sorgt. So wurde beispielsweise die Odalrune nicht nur vom Rasse- und Siedlungsamt, der 7. Waffen-SS Freiwilligen Gebirgsdivision Prinz Eugen, dem Bund Nationaler Studenten (BNS) und der Wiking-Jugend verwendet, sondern auch von der Bundeswehr, wo der auf den Schulterklappen angebrachte "Kopfwinkel" den Träger als Hauptfeldwebel ausweist. Die Odalrune, so der BGH in einem Urteil von 1998, ist deshalb nur mit dem Zusatz "BNS" als strafbares Symbol zu werten.1 Gleiches gilt für die vom Sanitätshilfsdienst der SA und anderen NS-Organisationen verwendete Lebensrune, die in den 1960er und 70ern gerne von friedensbewegten Hippies getragen wurde, aber auch als Antennensymbol auf Rundfunkempfängern zu sehen ist.2
Weil Anhänger der der dahinterstehenden Ideologien immer wieder auf Ersatzzeichen ausweichen, tendieren Symbolverbote außerdem dazu, ein Fass ohne Boden zu sein: Es wird immer mehr und immer Allgemeineres inkriminiert, wodurch auch das Missbrauchspotential des § 86a StGB exponentiell steigt. 2007 stellte der BGH im Rahmen eines Urteils zu dieser Vorschrift anhand alter Beratungsprotokolle fest:
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte man erkannt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist. Dabei hatte man erörtert, dass es Fälle - wie etwa den bloß scherzhaften Gebrauch des Kennzeichens - geben kann, die der Sozialadäquanzklausel des § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB nicht unterfallen, aber dennoch nicht strafwürdig sind. Die Notwendigkeit einer Einschränkung war im Sonderausschuss des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform angesprochen worden, jedoch hatte man damals keine Möglichkeit zur Verfeinerung der tatbestandlichen Umschreibung gesehen und die Auslegung des Tatbestandes im Einzelnen der Rechtsprechung überlassen.
Allerdings tat sich auch die Rechtsprechung außerordentlich schwer, eine einheitliche Linie zu finden. Angesichts der vom BGH immer wieder geschaffenen Ausnahmen zu Ausnahmen, könnte man auch die Vermutung wagen, dass sie in gewisser Weise daran gescheitert ist. Das fängt bereits beim Schutzzweck der Vorschrift an, der vom BGH 1970 so weit ausgelegt wurde, dass die Absicht des Täters nicht Voraussetzung einer Verurteilung sein musste. Zwei Jahre später nahm das Gericht solche Tatbestände davon aus, "die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen", machte jedoch gleich wieder eine Ausnahme für die "gehäufte" Verwendung solcher Kennzeichen, was Gerichte in Baden-Württemberg noch bis zu einer neuen BGH-Entscheidung 33 Jahre später Personen wegen durchgestrichener Hakenkreuze verurteilten ließ.
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