Je mehr Freihandel, desto mehr Bürokratie
Die EU hat trotz Prism Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit den USA aufgenommen
Freihandelsabkommen, das klingt wie Abkommen für freien und fairen Handel. Und der deutsche Außenminister warnt vor Verzögerungen beim Freihandelsabkommen mit den USA, denn dies sei ein wichtiges Instrument, um auf beiden Seiten des Atlantiks mehr Wachstum, Arbeitsplätze und Wohlstand zu schaffen.
Mit der geplanten Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership / TTIP) soll die weltweit größte Freihandelszone mit gut 800 Millionen Einwohnern geschaffen werden. Bis zu zwei Millionen neuer Arbeitsplätze erhofft man sich von TTIP. Doch in welchen Bereichen und welchen Ländern sollen die Arbeitsplätze entstehen? Die Bertelsmann-Stiftung sieht etwa 100.000 neue Arbeitsplätze in Deutschland. Für Großbritannien sieht man einen Zuwachs von 400.000 Arbeitsplätzen und in den USA soll die Zahl der Jobs um knapp 1,1 Millionen steigen.
Eine Senkung der Zölle zwischen den USA und der EU dürfte sich kaum handelsfördernd auswirken, da die Zölle schon jetzt gegenüber der Einfuhrumsatzsteuer, die der MwSt. entspricht, eher gering ausfallen. Dass sich technische Normen kurzfristig angleichen lassen, wird jeder ins Reich der Märchen verweisen, der sich mit der Entwicklung von Normen befasst hat. Auch die Angleichung anderer technischer Rahmenbedingungen ist eher unwahrscheinlich. So werden die Endverbraucher in den USA mit Wechselstrom beliefert, der bei einer Frequenz von 60 Hertz eine Spannung von 110 Volt hat. Und in Europa liegt die Spannung bei 230 Volt (bzw. bei 240 Volt auf den britischen Inseln). Zudem unterscheiden sich die Hausinstallationen und Steckerformen schon innerhalb Europas so sehr, dass in diesem Bereich interkontinental mit Sicherheit keine generelle Anpassung zu erwarten ist.
Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen?
Eher ist damit zu rechnen, dass bestehende Vorschriften aufgeweicht werden. Von der in der Landessprache abzufassenden Bedienungsanleitung eines technischen Geräts über die Reduzierung von Sicherheitsstandards, die Zulassung von Medikamenten und Modifikationen bei Lebensmittel wird der angestrebte Angleichungsprozess auch Regionen erreichen, die derzeit gar nicht im Blickfeld sind. Selbst wenn sich, was nicht zu erwarten ist, im Wettbewerbsrecht keine direkten Veränderungen ergeben würden, bringt allein die Vergrößerung des Marktes eine neue Gewichtung einer marktbeherrschenden Stellung mit sich.
Vor dem Hintergrund, dass der europäische Kontinent und der anglo-amerikanische Raum eine doch ziemlich unterschiedliche Rechtssystematik nutzen, wird auch der rechtliche Aufwand im Zusammenhang mit der geplanten Freihandelszone eher zunehmen. Böse Zungen behaupten schon jetzt, TTIP sei ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Juristen.
Wem nutzt ein Freihandelsabkommen?
Freihandel ist unbestritten in erster Linie für international aufgestellte Konzerne von Vorteil. Dem kleinen Schwarzwaldbauer wird der Freihandel keine Vorteile bringen. Er kann seine Produkte in Zukunft weiterhin nur regional absetzen. Ein erleichterter Import von billigem Futter aus den USA wird seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber großen Agrarbetrieben im europäischen Flachland eher reduzieren. Auch ein mittelständischer Industriebetrieb muss schon sehr spezialisiert sein, wenn er aus einem Freihandelsabkommen einen Nutzen ziehen will.
Die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit von Patenten wird den Aufwand zur Sicherung der eigenen Entwicklungen deutlich nach oben treiben. Wie sich im Umgang mit den schon existierenden Freihandelsabkommen gezeigt hat, wird der bürokratische Aufwand mit Sicherheit steigen, weil zahlreiche Details zu berücksichtigen sind, die bislang nicht im Fokus lagen. In einer global vernetzten Wirtschaft werden bestimmte Bauteile über Distributoren bezogen, die für die Qualität garantieren. In Zukunft muss dann auch die Herkunft solcher Komponenten belegt werden, um die gewünschten Handelsvorteile für ein Produkt zu erhalten. Was in großen Konzernen ganze Abteilungen leisten, muss im mittelständischen Betrieb meist nebenbei laufen.
Auch wenn jetzt die EFTA-Staaten gewissermaßen huckepack in die Verhandlungen zum transatlantischen Freihandelsabkommen mitgenommen werden sollen, bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen beispielsweise das gerade zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China abgeschlossene Freihandelsabkommen haben wird. Durch den Abschluss eines weiteren Freihandelsabkommens wird nicht einfach ein weiterer Raum addiert, sondern möglicherweise werden auch nicht eingeschlossene Regionen ausgegrenzt. Bilaterale Handelsabkommen sind immer auch gegen all die gerichtet, die nicht Teil der jeweiligen Abkommen sind. So steht zu befürchten, dass die Entwicklungsländer Afrikas und Asiens sowie die BRICS-Staaten mit einem transatlantischen Abkommen ausgegrenzt werden sollen.
Export im EU-Binnenmarkt
Europa hat mit dem EU-Binnenmarkt schon eine beachtliche Freihandelszone aufgebaut, die nach dem Eintritt Großbritanniens auch dessen traditionelle Handelsbeziehungen mit den früheren Kolonien integrieren konnte. Dennoch läuft auch der Handel im Binnenmarkt nicht immer geräuschlos.
So werden selbst im europäischen Binnenmarkt urplötzlich Handelshemmnisse aufgebaut, die den Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten unvermittelt zum Risiko werden lassen. Beispielsweise wurde vor Jahren mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Möglichkeit geschaffen, dass der Empfänger der Ware die Umsatzsteuer seines Heimatlandes bezahlt und nach geltender Rechtslage beim Vorsteuerabzug berücksichtigen kann. Als Beleg für den Versand wurden die Versanddokumente oder die Einlieferungsbelege der Post akzeptiert.
Mit der Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sollte dann zum 1. Juli 2013 der § 17a UStDV dahingehend geändert werden, dass der Versender eine vom Empfänger unterschriebene Gelangensbestätigung vorlegen sollte, mit welcher er belegen könnte, dass die Ware innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands zugestellt wurde. Einen Rechtsanspruch auf die Unterschrift des Empfängers sollte es jedoch nicht geben. Damit hätte über jedem Exporteur das Damoklesschwert gehangen, dass er ohne Gelangensbestätigung die deutsche MwSt. von 19 % hätte entrichten müssen. (Vgl. Lukrative Bürokratisierung).
Bei der für den EU-Binnenmarkt geltenden Gelangensbestätigung handelt es sich um eine rein deutsche Entwicklung, die in anderen Mitgliedsstaaten nicht vorgesehen ist. Nach langen Diskussionen - die nicht zuletzt vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag mit dem Bundesfinanzministerium geführt wurden - und mehrfacher Terminverschiebung konnte die Verordnung deutlich entschärft werden. Sie soll ab dem 1. Oktober diesen Jahres in einer deutlich praktikableren Form gültig werden.
Wird die Ware vom Exporteur selbst zum Empfänger gebracht oder holt sie der Empfänger aus dem EU-Ausland eigenhändig beim Exporteur ab, so muss die Gelangensbestätigung ausgefüllt und unterschrieben werden, was aufgrund des bei der Übergabe vorliegenden Kontaktes der Beteiligten in der Praxis machbar sein sollte. Für alle Fälle, in welchen ein Dritter zwischen Exporteur und Importeur eingeschaltet ist -beispielsweise als Spediteur - gibt es alternativ und gleichberechtigt zur Gelangensbestätigung unterschiedliche Möglichkeiten, die Grenzüberschreitung zu dokumentieren: Von Versendungsbelegen in der Form von handelsrechtlichen Frachtbriefen bis zu Trackingprotokollen in den Fällen, in denen der Sendungsverlauf elektronisch überwacht wird. Mehr zu den Nachweisen für EU-Lieferungen findet sich bei der IHK Region Stuttgart.
Die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung findet sich im Wortlaut in den Drucksachen des Bundesrats. Die Lektüre sei nicht nur Exporteuren empfohlen, denn die Verordnung ihren 23 Seiten Text bietet einen kleinen Einblick in die Denkweisen der Verfasser - und deren Vorstellungen davon, wie Handel funktioniert.