Kein Ende des Völkermords an den Eziden in Sicht

Seite 2: Die Fortsetzung des Völkermordes

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Im Moment wird der Völkermord im türkisch besetzten Kanton Afrin in Nordsyrien durch türkische Soldaten und ihr angeschlossene islamistische Milizen fortgeführt. Telepolis berichtete darüber mehrmals (siehe etwa: Afrin ein Jahr unter türkischer Besatzung).

Der UN-Generalsekretär warnte in seinem jüngsten Bericht vor dem Sicherheitsrat vor einem verdeckten Netzwerk, das der IS nun entwickelt habe, um lokale Anschläge zu verüben.

Der IS sei nicht besiegt, sondern konsolidiere seine Rückkehr auf dem Territorium des Irak. Dabei sei angemerkt, dass gerade in den IS-Camps in Nordsyrien, wo die SDF Tausende IS-Angehörige festgesetzt hat, die Gefahr besonders groß ist, dass sich der IS reorganisiert.

Immerhin rennen im Camp Hol schon Kinder mit der IS-Fahne herum, ermorden IS-Frauen diejenigen Frauen, die sich vom IS losgesagt haben. Die Untätigkeit der Bundesregierung im Umgang mit den eigenen dort inhaftierten IS-Mitgliedern grenzt angesichts dieser Entwicklungen an Fahrlässigkeit.

Genozid ist immer auch ein Femizid

Der Angriff des IS auf die ezidische Bevölkerung zeigt alle Charakteristika eines Genozids auf:

Völkermord wird auch als Genozid bezeichnet und stammt vom griechischen Wort für Herkunft, Abstammung (génos) und dem lateinischen Wort für morden, metzeln (caedere) ab. Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes enthält eine Definition von Völkermord.


Nach Artikel II versteht man darunter, die an einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:


a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.


Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.


Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das "Ziel" nicht erreicht zu haben.

Völkermordkonvention

Der Genozid wurde international durch eine UN-Kommission als solches anerkannt und wird heute zu den schlimmsten Verbrechen des 21. Jahrhunderts gezählt. Die Verschleppung, Versklavung von ezidischen Frauen aufgrund ihrer ethnischen und/oder religiösen Herkunft wird auch als Femizid bezeichnet.

Der Begriff Femizid wird in einer allgemeineren Bedeutung für jegliche Gewalt an Mädchen und Frauen mit Todesfolge unabhängig von der Motivation verwendet.

Frauen als Kriegsbeute, ihre Versklavung, systematische Vergewaltigung und Zwangskonversion sind nicht nur Teil eines systematischen Krieges gegen Frauen, sondern erfüllen den Tatbestand des Femizids. Frauen sind in allen Kriegen besonders betroffen.

Wenn aber schwerst traumatisierte Frauen und Kinder ihren Peinigern in den Flüchtlingsunterkünften oder auf der Straße begegnen, läuft in Deutschland einiges schief. Nicht nur, dass bei der Aufnahme in der Regel nur nach dem Herkunftsland gefragt wird, aber nicht nach ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, die Menschen werden einfach bunt gewürfelt zusammengepfercht. Kultursensibilität?

Weit gefehlt. Leider stellt der Femizid im nationalen und internationalen Recht keine eigene Kategorie dar und ist als Beurteilungskriterium nicht anerkannt.

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