Marx predigt Wasser - und säuft Wein
Seite 2: Nicht nur alte Verträge, sondern auch viele freiwillige Subventionen
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Ein Teil der Zahlungen des Staats an die Kirchen beruht auf alten Verträgen, für deren Änderung oder Kündigung die Zustimmung beider Parteien vonnöten wäre (vgl. Nordkirche will bis zu 484 Millionen von Schleswig-Holstein als einmalige Ablöse). Allerdings sind das bei Weitem nicht alle:
Steuerbefreiungen
Sehr leicht einseitig ändern ließen sich beispielsweise die zahlreichen Steuerbefreiungen, aus denen dem Fiskus Mindereinnahmen in erheblicher Höhe entstehen. Alleine durch einen Wegfall der Grundsteuerbefreiung könnte der Staat den Kommunen auf einen Schlag riesige Summen zuführen - denn mit einer Fläche von zusammengerechnet mehr als der Hälfte Schleswig-Holsteins sind die Kirchen in Deutschland die größten privaten Grundbesitzer.
Die Aufhebung der Befreiung von der Zinsabschlags-, der Kapitalertrags- und der Körperschaftsteuer würde dagegen Bund und Länder bei der Haushaltssanierung ein gutes Stück weiter bringen. Denn den Religionsgemeinschaften gehören nicht nur Grundstücke, sondern auch Wirtschaftsunternehmen wie Banken und Brauereien. Durch die Steuerbefreiungen ist die genaue Vermögensmenge allerdings nicht bekannt.
Weitere Einnahmen entgehen dem Staat dadurch, dass Kirchensteuerausgaben anders behandelt werden als Spenden an gemeinnützige Vereine. Letztere sind nämlich, im Gegensatz zur Kirchensteuer, nur begrenzt von der Einkommensteuer absetzbar. Alleine diese unbegrenzte Absetzbarkeit als Sonderausgabe kostete dem Subventionsbericht der Bundesregierung zufolge im letzten Jahr 2,94 Milliarden Euro.
Formell von den Kirchen getragene Einrichtungen häufig zu 90 Prozent und mehr aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert
Für das Einziehen der Kirchensteuer durch die Finanzämter erhält der Staat zwar eine Ausgleichszahlung - allerdings entspricht diese Kritikern zufolge bei Weitem nicht den Summen, welche die Religionsgemeinschaften ohne diese Hilfsleistung aufwenden müssten. Zudem könnte der Gesetzgeber Unternehmen für die kostenlose Buchhaltungsarbeit, die sie zum Kirchensteuerabzug aufwenden müssen, einen Erstattungsanspruch gewähren (vgl. Kommunion des Kirchenaustritts).
Von den Kirchensteuern werden nach Recherchen des Augsburgers Gerhard Rampp vom Bund für Geistesfreiheit nur etwa acht Prozent für soziale Zwecke ausgegeben. Dass gemeinhin geglaubt wird, dieser Anteil läge wesentlich höher, liegt zu einem großen Teil daran, dass formell von den Kirchen getragene Einrichtungen häufig zu 90 Prozent und mehr aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert werden. Würden Bund, Länder und Kommunen das Geld stattdessen für eigene Schulen, Kindergärten, Altersheime und Armenspeisungen ausgeben, hätten die Kirchen wahrscheinlich einen erheblichen Imageverlust zu verzeichnen.
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