Nehmen Ausländer deutschen Männern "die Frauen weg"?

Seite 2: Sind Corona-Zwangstest zur Durchführung von Abschiebungen zulässig?

In einem Kommentar stellte User "mibome" die These auf, Geflüchtete dürften nicht zum Corona-Test gezwungen werden. Der Forenkommentar bezog sich auf die Lage in Österreich und einen Bericht der dortigen Boulevardzeitung Krone. Dort heißt es, in einem Papier des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werde gewarnt, dass abgelehnte Asylbewerber "laut Europäischer Menschenrechtskonvention nicht zu Corona-Tests gezwungen werden können – und damit keine Außerlandesbringung möglich ist.

Warum sei der Test bei Schulkindern dann kein Eingriff in die körperliche Integrität, fragte der Kommentar, der von unserer Forenmoderation allerdings in das Forum "Ohne Bezug" verschoben wurde, weil er vom Thema des entsprechenden Artikels wegführte. Trifft die These aber zu und gilt die Einschätzung womöglich auch für Deutschland?

Die Rechtslage ist in Deutschland eindeutig:

Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch die Durchführung eines Corona-Tests zur Feststellung einer Covid-19 Erkrankung sein.

OVG Niedersachsen

Doch die Praxis sieht zuweilen anders aus. Das heißt: Geflüchtete, die einen Zwangstest verweigern, werden nicht abgeschoben bzw. können nicht abgeschoben werden, da bei der Einreise in das Heimatland des Abgeschobenen ein negativer Corona-Test verlangt wird.

Besonders juristisch spitzfindig argumentiert in diesem Zusammenhang der Flüchtlingsrat:

Nach Auffassung des Flüchtlingsrats Niedersachsen lassen sich Corona-Tests vor Abschiebungen nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 stützen. Personen, die zwar mit Corona infiziert sind, aber keine oder nur leichte Symptome aufweisen, sind deshalb nicht reiseunfähig - auch wenn natürlich gute Gründe dafürsprechen, dass sie nicht auf Reisen gehen sollten.

Dass gewisse Länder die Vorlage negativer Corona-Tests fordern, ist keine Frage der Reisefähigkeit, sondern der Einreisebestimmungen. Dass gewisse Fluggesellschaften solche Personen, die keinen negativen Corona-Tests vorlegen, nicht transportieren, ist ebenfalls keine Frage der Reisefähigkeit, sondern der Beförderungsbedingungen. Für die Durchführung von Zwangstests besteht insofern keine Rechtsgrundlage.

Flüchtlingsrat Niedersachsen

Testpflicht in Schulen

Auch in einem Großteil der Schulen besteht inzwischen eine Testpflicht von einem bis zwei Tests pro Woche. Klagen von Eltern, die dadurch unter anderem die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder verletzt sehen, wurden von Gerichten abgewiesen. So entschied beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, dass Schulen ihre Schüler dazu verpflichten können.

Dazu erklärten sie:

Die Eignung der Maßnahme wird nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist. Laut OVG sind die Schnelltests flächendeckend angewandt ein geeignetes Mittel, um Ansteckungen zu erkennen. Auch sei die niedersächsische Corona-Verordnung in punkto Testpflicht rechtmäßig, die Maßnahmen seien für den Infektionsschutz notwendig. Denn: Nach der aktuellen Risikobewertung des Robert Koch-Instituts beträfen Covid-19-Ausbrüche zunehmend auch Schulen.

Schüler, die sich diesen Test verweigern, werden je nach Ländern unterschiedlich sanktioniert. Sie können aber wegen der Schulpflicht nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden. Für sie ist dann beispielsweise Distanzunterricht eine Alternative. Auf jeden Fall entsteht durch Testverweigerer ein zusätzlicher bürokratischer und organisatorischer Aufwand. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Umfrage, über die der WDR berichtete:

Erziehungsberechtigte in NRW sind laut einer aktuellen Umfrage der Landeselternschaft der Gymnasien in dieser Frage geteilter Meinung. Demnach sagten 47,9 Prozent von rund 70.000 befragten Eltern, die Schnelltests sollten freiwillig bleiben. 50 Prozent verneinten das. 2,1 Prozent machten keine Angabe.