Propagandadelikte und opferlose Verbrechen

Nicht nur in China existieren problematische Straftatbestände

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Letzte Woche wurde der chinesische Blogger Hu Jia zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Wer sich auf das Fernsehen verließ, der musste glauben, die Verurteilung wäre ganz ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil Hu vor vielen Jahren einen Aids-Skandal aufdeckte. Wer etwas genauer nachforschte, der stieß darauf, dass ihm "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" vorgeworfen wurde. Ein hochproblematischer Straftatbestand - der allerdings auch in anderen Ländern seine Entsprechungen hat.

Der Aufschrei westlicher Medien gegen die Verurteilung und Inhaftierung Hu Jias erfolgte vollkommen zu Recht. Kern des Problems ist allerdings keine willkürliche Inhaftierung, sondern die Existenz einer Vorschrift, mit der Hu für ein paar Blogeinträge und Interviews zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden konnte.

Auch in Deutschland sind Blogger erheblichen rechtlichen Risiken ausgesetzt - nicht nur durch das Abmahnwesen und die phantasievolle Rechtsprechung der Pressekammer des Hamburger Landgerichts, sondern auch durch das Strafrecht, das zahlreiche sehr wenig bekannte aber sehr breit anwendbare Vorschriften kennt.

Die Frage, inwieweit "Störpropaganda" gegen Streitkräfte (§ 89 StGB), das "Offenbaren von Staatsgeheimnissen" (§ 95 StGB) und "Friedensgefährdende Beziehungen" (§ 100 StGB) unter Strafe gestellt werden sollten, betrifft nicht nur bekannte Menschenrechtsverletzerregime, sondern auch die Bundesrepublik. Dort gibt es zwar keine Vorschrift, die eine "Beleidigung des Türkentums" unter Strafe stellt, dafür aber eine, welche die "Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole" (§ 90a StGB) mit Gefängnis bedroht. Drei Monate bis fünf Jahren Strafe gibt es auch für eine "Verunglimpfung des Bundespräsidenten" (§ 90 StGB). Wer sich also entsprechend kritisch über das wirtschaftliche Wirken Horst Köhlers in Argentinien äußert, der kann theoretisch sogar länger ins Gefängnis wandern als Hu Jia.

Noch weniger bekannt ist, dass es auch "Straftaten gegen ausländische Staaten" gibt - dazu zählt beispielsweise die "Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten" (§ 104 StGB). Auch die "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" ist in Deutschland nach § 103 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bedroht. Im Zweifelsfall ließen sich damit sogar aus kritischen Bemerkungen gegen Robert Mugabe zumindest Hausdurchsuchungen und Prozesse basteln.

Propagandadelikte

1960 wurde die in § 130 StGB mit Strafe bedrohte "Anreizung zum Klassenkampf" in "Volksverhetzung" umbenannt und der Deliktsumfang erweitert. Die Verwendung von Begriffen wie "Aufstachelung", "Verächtlichmachung", "Billigung", "Rechtfertigung" und "Verharmlosung" erlaubt auch durchaus problematische Auslegungen des Paragraphen. So merkte etwa der Historiker Ernst Nolte an, dass sich in der Geschichtswissenschaft die "offenkundige Wahrheit" mit der Quellen- oder Befundslage ändert. Bedroht der Gesetzgeber - wenn auch in gut gemeinter Absicht - solche Veränderungen potentiell mit Strafe, dann greift er in die Freiheit der Wissenschaft ein und versperrt möglicherweise den Weg zu neuen Erkenntnissen. "Wer allgemein bekannte, historische Tatsachen leugnet, macht sich ohnehin lächerlich" schrieb Reinhard Müller letztes Jahr in der FAZ dazu. Trotzdem werden solche problematischen Vorschriften nicht abgebaut, sondern erweitert - vor allem über die EU.

Deutsche Medien empörten sich zu Recht darüber, dass man in China bereits für Dalai-Lama-Bilder und die tibetische Flagge bestraft werden kann. Allerdings dürfen tibetische Buddhisten auch in Deutschland nicht alle ihre Heilssymbole straffrei verwenden - siehe das Verbot des "Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen" (§ 86 StGB) und des "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" (§ 86a StGB). Wer glaubt, dass diese Zwänge nur in einem eindeutigen politischen Absichtskontext gelten, der täuscht sich. Diese Erfahrung musste unter anderem auch der amerikanische Softwarehersteller Corel machen, der darüber mit den deutschen Strafverfolgungsbehörden in Konflikt geriet.

Die Tatsache, dass ständig neue Zeichen in den Kreis verbotener Symbole aufgenommen werden, so dass sie mittlerweile buchdicke Broschüren der Landesämter für Verfassungsschutz füllen, zeigt, dass hier ein nicht völlig unproblematischer Weg beschritten wird. Ob sich mit einem Verbot der Zeichen auch die Inhalte bekämpfen lassen, ist fraglich. Skeptisch macht in jedem Fall, dass es keine aussagekräftigen Studien über diesbezügliche Auswirkungen der immer umfassenderen Verbote zu geben scheint. Berücksichtigt man, dass sich Gleichberechtigung und Minderheitenschutz möglicherweise auch mit milderen Mitteln als dem Strafrecht fördern lassen, scheint zumindest eine Evaluierung dieser Verbotsregelungen durchaus angebracht.

Eine Ahndung der "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" (§ 166 StGB) wäre möglicherweise nicht nur rechtssystematisch gesehen im Zivilrecht weitaus besser aufgehoben als im Strafrecht - ebenso wie "Beleidigung" (§ 185 StGB) allgemein und ähnliche Verbotstatbestände, die eher von privatem als von öffentlichem Interesse sind. Kaum nachvollziehbar ist, warum solche Wortdelikte nach § 188 StGB wesentlich härter (nämlich mit bis zu fünf Jahren) bestraft werden, wenn sie sich gegen Politiker richten.

Opferlose und Einwilligungsstraftaten

Solch problematische Vorschriften finden sich nicht nur bei den "Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat", "gegen die öffentliche Ordnung" und die "persönliche Ehre". Es gibt sie auch in großer Zahl im so genannten "Nebenstrafrecht" - also in den Gesetzen, die außerhalb des StGB nicht nur Bußgelder, sondern Strafen androhen: Dazu zählen vor allem Steuer- Betäubungsmittel- und Urheberrechtsdelikte. Hier finden sich besonders häufig so genannte opferlose oder einvernehmliche Straftaten.

Die Menge solcher Delikte nahm in den letzten Jahrzehnten stark zu - und sie steigt weiter. Mit ihr steigen die Risiken eines unwissentlichen Begehens von Straftaten ein einem Ausmaß, dass sie den Rechtsstaat von einer anderen als der Deliktsseite her bedroht: Behörden können durch solche Vorschriften zunehmend nach dem Grundsatz "Irgendwas findet sich immer" handeln - und so "Kooperation" ohne Rechtsgrundlage erzwingen.