Rechtsausschuss entschärft Oettingers EU-Leistungsschutzrecht
Seite 2: Autoren und Komponisten müssen für 2018 wieder mit der Halbierung ihrer Einkünfte aus Verwertungsgesellschaften rechnen
- Rechtsausschuss entschärft Oettingers EU-Leistungsschutzrecht
- Autoren und Komponisten müssen für 2018 wieder mit der Halbierung ihrer Einkünfte aus Verwertungsgesellschaften rechnen
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Den Artikel 12 der Oettinger-Richtlinie, der eine Entscheidung des EuGH außer Kraft setzen soll, nach der Urheberrechtsabgaben nur Urhebern und nicht Verlegern zustehen, ließ Comodini Cachia unverändert. Deshalb ist damit zu rechnen, dass der für 2017 erwartete "Geldregen" für Autoren und Komponisten ein einmaliges Ereignis bleiben wird und dass GEMA und VG Wort 2018 wieder große Teile ihrer Einnahmen an Verlage ausschütten werden - zu Lasten der Urheber.
Verwaiste Werke
Artikel 7 der Richtlinie regelt den Umgang mit so genannten "verwaisten Werken", die aufgrund der sehr langen Immaterialgüterrechtsfristen noch nicht gemeinfrei sind, aber nicht mehr kommerziell angeboten werden. Die Nutzung solcher Werke durch Museen, Archive öffentlich-rechtliche Fernsehsender und andere "Kulturbewahrer" will die Ausschussfassung erleichtern, indem sie den Wortlaut der Vorschrift bestimmter fasst und beispielsweise aus einer "vernünftigen" Wartefrist sechs Monate und aus "angemessenen" Bekanntmachungsmaßnahmen "effektive und überprüfbare" macht.
Wie die endgültige Fassung aussehen wird, ist völlig offen
Wenn die Frist für Änderungsanträge am 30. März abläuft, stellt man aus den Fassungen der einzelnen Ausschüsse eine so genannte "konѕolidierte Fassung" der Richtlinie her. Über diese soll das Plenum des EU-Parlaments im Juli abstimmen, wobei es und weitere Änderungen einbringen kann. Hat sich dort eine Mehrheit auf eine Fassung geeinigt, folgen so genannte "Trilog"-Verhandlungen mit Vertretern der Kommission und des Rats, die hinter verschlossenen Türen stattfinden und deren Abschluss für Ende des Jahres erwartet wird. Der Rat erarbeitet seit Mitte Februar eine eigene Fassung der Richtlinie, die erfahrungsgemäß eher der Kommissionsfassung ähneln wird.
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