Rundfunkbeitrag: Länder wollen keine Erhöhung bis 2027
Ministerpräsidenten einigen sich auf eine Neuregelung – allerdings mit Vorbehalten. Das letzte Wort zur Erhöhung ab 2025 hat das Bundesverfassungsgericht.
Gestern trafen sich die Ministerpräsidenten der Länder in Berlin. Sie konferierten zum Rundfunkbeitrag. Herausgekommen ist, dass die Länderchefs der von der KEF beschlossenen Erhöhung ab 2025 auf 18,94 Euro monatlich nicht einheitlich zustimmen.
Damit liegt eine Entscheidung über die Erhöhung beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das die Sender ARD und ZDF in der Sache eingeschaltet haben. Für die Beitragspflichtigen bedeutet dies, dass einige Wochen, vielleicht Monate, im kommenden Jahr vergehen werden, ohne dass sie einen um 58 Cent monatlich höheren Beitrag in die öffentlich-rechtlichen Sender einzahlen müssen.
Man geht allgemein davon aus, dass die Richter in Karlsruhe der Erhöhung zustimmen werden, wie dies 2021 der Fall war. Damals hatte Sachsen-Anhalt (wie dieses Mal auch) die Zustimmung zur Erhöhung verwehrt.
Länderchefs: Neuer Rundfunkbeitrag erst ab 2027
Geht es nach den gestern getroffenen Beschlüssen der Länder, so sollen die Beitragszahler für den Zeitraum ab 2027 mit einem neuen Rundfunkbeitrag rechnen.
Möglicherweise sogar ein niedrigerer Beitrag sollten die einschneidenden Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich zu den erwarteten einschneidenden Einsparungen führen und die Preissteigerungen dem nicht erheblich entgegen spielen.
Beschlossen wurde von den Länderchefs nämlich ein neuer Weg für die Festlegung des Rundfunkbeitrags. Ab 2027 soll die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF sowie des Deutschlandradios neu organisiert werden, was als Durchbruch gilt.
Systemwechsel mit Vorbehalt aus Bayern und Sachsen-Anhalt
Bis dahin sieht der Beschluss zum Systemwechsel bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags vor, dass keine Erhöhung des Beitrags stattfindet. Dies berichtete der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Alexander Schweitzer (SPD) nach dem Treffen.
Es gibt allerdings einen Vorbehalt: Die Zustimmung Bayerns und Sachsen-Anhalts zu dieser Regelung wird an Bedingungen geknüpft:
Bayern und Sachsen-Anhalt erklärten in einer Protokollnotiz zu den Beschlüssen der Bundesländer, es sei entscheidend, dass die auf den Weg gebrachten Reformen erst wirkten, bevor Anpassungen beim Beitrag infrage kommen.
ARD und ZDF müssten ihre Verfassungsbeschwerde zurücknehmen. Erst dann würden die beiden Landesregierungen den Entwurf zum neuen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ihren Landtagen zur Stellungnahme zuleiten.
epd
Dass die beiden Sender auf den Gang nach Karlsruhe verzichten, sieht es derzeit nicht aus. Die ARD, vertreten durch ihren Vorsitzenden Kai Gniffke, hält an der Klage fest und betont, dass die Länder sich nicht an das verfassungsgemäße Verfahren gehalten hätten.
Eine Milliarde Rücklage
Auf die Argumente der Sender, dass sie die Beitragserhöhungen dringend brauchen, wegen Zahlungsverpflichtungen, die zu erwarten sind, die eine Grundlage für die Empfehlung der KEF darstellen, wird auf der Seite der Länderchefs auf die Rücklage der Sender von einer Milliarde Euro verwiesen, die es ermögliche, den Beitrag stabil zu halten.
Zudem wird verlangt, dass die Sender Einsparmöglichkeiten nutzen.
Die Sender sollten sich auf "ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und die Reformen schnell umzusetzen", heißt es von politischer Seite. Der Reformstaatsvertrag, dessen Entwurf die Länderchefs gestern zugestimmt haben, soll Einsparungen ermöglichen.
Dieser Vertrag könnte dazu beitragen, dass Synergien genutzt und Kosten gespart werden, so die Hoffnungen der Länder.
Das neue Verfahren
Das neue Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe wurde hier bereits in Grundzügen vorgestellt. Es soll wie folgt aussehen:
Die Quoren werden in Abhängigkeit von der Höhe der Beitragserhöhung wie folgt gestaffelt festgelegt:
• Bei einer vorgeschlagenen Steigerung bis zu 2 Prozent, ist ein Widerspruch durch mindestens drei Länder erforderlich.
• Bei einer vorgeschlagenen Steigerung von 2 bis 3,5 Prozent ist ein Widerspruch durch mindestens zwei Länder erforderlich.
• Bei einer vorgeschlagenen Steigerung von 3,5 bis 5 Prozent ist ein Widerspruch durch mindestens ein Land erforderlich.
• Bei einer Erhöhung von mehr als 5 Prozent soll in jedem Fall eine Beitragsfestsetzung durch Staatsvertrag aller Länder erfolgen.
Protokoll der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder