Zensurinflation

In den Niederlanden und in Deutschland fordern Islamkritiker ein Verbot des Koran

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Geert Wilders, Fraktionschef und Gründer der Partij voor de Vrijheid (PVV), schrieb der Zeitung de Volkskrant in einem Brief, der gestern Aufsehen erregte: "Der Kern des Problems ist der faschistische Islam, die kranke Ideologie von Allah und Mohammed, wie sie in dem islamistischen 'Mein Kampf' niedergelegt ist [...] Ich habe genug vom Koran in den Niederlanden: Verbietet das faschistische Buch." Es gäbe, so Wilders, "Suren im Überfluss, welche die Muslime zu Tod und Verderben aufrufen und anstiften". Der holländische Politiker hatte den Brief an die Zeitung geschrieben, nachdem Ehsan Jami, der Gründer eines Verbandes für moslemische Apostaten, nach gewaltsamen Übergriffen zweier Marokkaner und eines Somalis am Samstag unter Polizeischutz gestellt werden musste. Die Anwältin Els Lucas versuchte daraufhin Wilders Äußerungen zu verbieten, indem sie den Abgeordneten anzeigte.

Bereits im Februar hatte Wilders durch ein Interview mit der Tageszeitung de Pers Schlagzeilen gemacht, in dem er gemeint hatte, die holländischen Moslems müssten die Hälfte des Koran wegwerfen, wenn sie im Land bleiben wollten und anfügte: "Wenn Mohammed heute noch leben würde, könnte ich mir vorstellen, dass ich ihn als Extremisten geteert und gefedert aus dem Land jagen würde".

Die saudische Regierung tat Wilders darauf hin erwartungsgemäß den Gefallen und forderte über ihre Botschaft in Den Haag bei der holländischen Regierung eine Entschuldigung und Maßnahmen, "solche Erklärungen und Handlungen zu stoppen".

Die Forderung nach einer Zensur von Teilen des Korans ist nicht neu: In Dänemark forderte die Partei Stop Islamiseringen Af Danmark (SIAD) bereits im Februar eine Zensur einzelner Koranverse, und in Deutschland veröffentlichte das Blog Politically Incorrect (Von der aufgeklärten Intoleranz zum pauschalen Hass) im Juli ein Musterschreiben für eine Strafanzeige gegen die Verbreitung der Schrift, weil sie sich "mit über 200 Aussagen gegen und insgesamt über unser Grundgesetz stellt".

Unter anderem werden in dem Schreiben Anhaltspunkte für das Vorliegen von Volksverhetzung ("Als die schlimmsten Tiere gelten bei Allah diejenigen, die ungläubig sind und nicht glauben werden"), Beschimpfung von Bekenntnissen ("Siehe die Ungläubigen vom Volk der Schrift: sie sind die schlechtesten der Geschöpfe“), Mord („Und wenn die heiligen Monate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf!“) und Aufforderungen zum Meineid („Allah hat für euch angeordnet, ihr sollt eure Eide annullieren.“) geltend gemacht.

Da der Koran dem Musterbrief zufolge "für Muslime die maßgebliche Schrift in Fragen des Glaubens, des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens und des Umgangs mit Andersdenkenden" sei und den Anspruch erhebe "unmittelbar von Allah gegeben worden zu sein" gelte er "nach dem Verständnis etlicher auch führender Muslime in Deutschland" wörtlich, sowie unabhängig von Ort und Zeit.

Zu belegen versucht dies das Schreiben unter anderem mit Aussagen von Ayyub Axel Köhler ("Nur Allah ist gesetzgebende Macht!"), Murad W. Hoffmann (der von der "Bindung von Legislative und Exekutive an den Koran als übergeordnete Grundnorm" spricht), Ahmad von Denffer, Ibrahim El-Zayat, Bassam Tibi, Nadeem Elyas und Seyran Ates. Außerdem wird mit der Ermordung Theo van Goghs und mit Morddrohungen gegen Salman Rushdie, Ayyan Ali Hirsi, Hans-Peter Raddatz, Serap Cileli, Necla Kelek und Fathma Bläser argumentiert.

Die in dem Musterbrief verwendete Argumentation geht auf eine Anzeige von Jutta Starke vom Bundesverband der Bürgerbewegungen zur Bewahrung von Demokratie, Heimat und Menschenrechten (BDB) zurück, die diese bereits im letzten Jahr bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gestellt hatte.

Zunehmender Zensurwille erschwert die Zurückweisung

Bei der Zurückweisung dieser Anzeige geriet die Staatsanwaltschaft in argumentative Bedrängnis – offenbar nicht zuletzt auch deshalb, weil ein zunehmender Zensurwille der Regierungen seit 1982 die Grenzen für ein Verbot angeblich "gewaltverherrlichender", "volksverhetzender", "beleidigender" oder sonst störender Inhalte immer weiter hinausgeschoben hatte. Vor allem in der Debatte um so genannte "Killerspiele" waren die Kriterien für ein Verbot extrem weit gefasst und grundgesetzliche Schranken kaum debattiert worden. Die Leichtfertigkeit, mit der in den letzten Jahren beispielsweise Musikgruppen von Gerichten zu "terroristischen Vereinigungen" erklärt wurden, hatte den Verbotsbefürwortern offenbar Argumente und Formulierungen in die Hand gegeben.

Nach Ansicht der Hamburger Staatsanwältin Dr. Kühne, die von der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Einziehungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO absah, stellt der Koran "eine Schrift im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 166 Abs. 1 StGB dar, deren Verbreitung - unabhängig vom Inhalt und seiner jeweiligen Interpretation - jedoch nicht strafbar ist." Kühne argumentierte in ihrer Ablehnung mit der nach einem BGH-Urteil von 1963 stark eingeschränkten Strafbarkeit vorkonstitutioneller Schriften (NJM 2034-2035), der mangelnden Zielgerichtetheit einer Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele speziell in der Bundesrepublik Deutschland und mit einem Überwiegen der in Artikel 4 des Grundgesetzes geschützten Religionsfreiheit, die auch eine ungestörte Religionsausübung beinhaltet - eine "äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten":

"Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation - vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.

Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.

Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde".

Information und Zensur

Die Debatte um das Koranverbot macht einen Effekt deutlich, der bei weniger umstrittenen Zensurvorhaben häufig vernachlässigt wird: Aufklärung und Zensur verbindet eine paradoxe Wechselwirkung. Die Aufklärung führt zum Ruf nach Zensur - die wiederum eine weitere Aufklärung und damit eine Bekämpfung des Zensierten verhindert.

Auch ein Verbot des Koran hätte – abgesehen von einer möglicherweise durch diese erwünschten Symbolwirkung – vor allem negative Folgen für die Korankritiker: Islamisten sind stolz darauf, den Koran auswendig zu können - Übersetzungen werden von ihnen eher abgelehnt als begrüßt. Und während sie sich ohne weiteres im Ausland arabische Exemplare besorgen könnten, müssten sich die Korankritiker ohne legale Grundlage auf das verlassen, was in den von ihnen kritisierten Darstellungen vorgebracht wird. Von einem Verbot betroffen wären eventuell auch Zitate, wie sie der CSU-Politiker Stefan Ulrich auf seiner Website zusammentrug, welche bis vor kurzem "Deus Vult Amorem" ("Gott will Poppen") hieß, mittlerweile aber in "Deus Vult Caritatem" umbenannt wurde.