Der Fall Marc Jan Eumann (3)
Der beste Rundfunkbeitrag aller Zeiten!
Was bisher geschah:
Folge 1: Wie man in Rheinland-Pfalz Landesmediendirektor wird
Folge 2: Eine öffentliche Wahl als Staatsgeheimnis
Vor einer Woche lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Antrag auf eine einstweilige Anordnung, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, mit einer unerwarteten Begründung ab. Zwar hatte sich das Gericht nicht von den prominenten Eumann-Anwälten an der Nase herumführen lassen, fand allerdings einen eigenen Weg aufs Glatteis.
Das Gericht bewertete die Versammlung der Landesmedienanstalt irrtümlich als Parlament. Da die Rheinland-Pfälzer bislang keine Gesetze etc. für die Wahl des Landesmediendirektors hätten (und die Geschäftsordnung sehr großzügig ausgelegt wird), dürften die machen, was sie wollen. Art. 33 Abs. 2 GG, der bei der Besetzung einer öffentlichen Stelle das Prinzip einer Bestenauslese vorgibt, würde für die ach so demokratisch besetzte LMK-Versammlung gar nicht gelten.
LMK-Versammlung kein rechtsfreier Raum
Die parlamentsähnliche Versammlung ist aber kein Parlament, das Gesetze erlässt, sondern ein kollegiales Verwaltungsorgan, das der Exekutive zuzuordnen ist. Selbst Parlamente wären keine „rechtsfreien Räume“, sondern über Art. 20 Abs. 3 GG an die Verfassung gebunden. Die Binsenweisheit, dass auch im Medienrecht niemand von der Verfassungstreue entbunden werden kann, kann man auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG folgern. Daher hätte Art. 33 Abs. 2 GG von der LMK-Versammlung beachtet werden müssen.
Auch der Rundfunkrechtsexperte Prof. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig, vermag nicht zu erkennen, weshalb die pluralistische Zusammensetzung einen Dispens von dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich machen sollte. Ein größeres Bewerberfeld lasse die autonome Entscheidung des Gremiums unberührt und diene eher dem Pluralismus. Wieso eine Nichtausschreibung der Demokratie dienen soll, bleibe ein Rätsel, weil die Transparenz, die durch das Verfahren der Bestenauslese sichergestellt wird, gerade ein Strukturelement des demokratischen Rechtsstaats sei.
Prof. Boehme-Neßler, Experte für öffentliches Medienrecht an der Universität Oldenburg, hat die Aussichten für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts konkret geprüft und ist sehr optimistisch. Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verlangt, dass der Stellenbesetzung ein faires Bewerbungsverfahren unter strikter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vorangeht.
Der mit den Mainzer Verhältnissen gut vertraute Verwaltungsrechtler Prof. Hans-Werner Laubinger hatte bereits nach der Wahl der Auffassung der Staatskanzlei widersprochen, ein öffentlicher Arbeitgeber habe das Recht, zwischen verschiedenen Möglichkeiten auszuwählen, wie eine Stelle zu besetzen sei. Dies träfe nur zu, wenn es sich um eine Umsetzung oder Versetzung von einem öffentlichen Amt in ein anderes handelt. Hier allerdings hätte das öffentliche Amt ausgeschrieben werden müssen.
Eumanns Euros
Das Verwaltungsgericht Neustadt sieht den Streitwert bei 60.000,- €. Die LMK, die den Rundfunkbeitrag verprassen darf, bemühte eine teure Anwaltskanzlei, die Bundespräsidenten, Bundeskanzler und sogar den Papst vertrat. Das Verfahren wurde auch künstlich kostspielig, da etwa Herr Dr. Eumann beigeladen wurde. Da der vormalige NRW-Staatssekretär vorläufig noch 75% seiner Bezüge erhält, konnte auch er sich einen renommierten Anwalt leisten. Der stellte unnötigerweise im Verfahren einen Antrag und löste damit eigens Verfahrensgebühren aus, die letztlich der Verlierer zu tragen hat.
Sollte der Rechtsstreit weitergehen, dann ist mit Kosten von deutlich über 10.000,- € zu rechnen. Zwar war die Lektüre der geheimen Verwaltungsakte sehr unterhaltsam und mir daher die Kosten der ersten Instanz nahezu wert, ein derart hohes Prozessrisiko allerdings kann man schlecht aus der Portokasse finanzieren. Zudem hätte ein gewonnener Prozess lediglich Neuwahlen mit offenem Ausgang zur Folge, bei der ein vehementer Kritiker eines verfilzten Systems vermutlich nicht die allerbesten Chancen hat.
Doch eine erfolgreiche Beschwerde hätte auf die Mentalität der rheinland-pfälzischen Postenschacherer, die sich in ihrer Selbstbedienungsmentalität durch den Neustadter Beschluss auch noch bestätigt sehen, hoffentlich eine heilsame Wirkung. Auch für Herrn Dr. Eumann wäre eine Neuwahl der beste Weg, um der Kritik entgegen- und dann ggf. sein Amt mit entsprechender Autorität einer ordnungsgemäßen Wahl anzutreten – oder die Stelle einem besseren Bewerber zu überlassen. Selbst innerhalb der rheinland-pfälzischen SPD sollten sich doch tageslichttaugliche Kandidaten finden lassen.
"Aktion Rundfunkbeitrag"
Bereits in den letzten Wochen hatten etliche Personen spontan angeboten, Geld in den Topf zu werfen oder mir zu Crowdfunding geraten. Daher starte ich heute die Aktion „Rundfunkbeitrag“:
Wer den Filz in Rheinland-Pfalz satt hat, überweist einen Betrag an die Crowdfunding-Plattform Leetchi in Höhe einer Haushaltsabgabe, nämlich 17,50 €. Wenn das bis kommenden Mittwoch 285 Leute tun, habe ich eine Kriegskasse von rund 5.000,- € und kann mir dann die Beschwerde locker leisten.
Prof. Boehme-Neßler hat angeboten, am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meine Vertretung zu übernehmen. Wer Herrn Dr. Eumann mindestens in die Verlängerung schicken möchte oder vielleicht sogar zurück zum Kölschen Klüngel, überweist seine "Haushaltsabgabe" an:
Sollte der Prozess gewonnen werden oder am Schluss sonst ein Überschuss bleiben, wird der Betrag zu einem Drittel an Abgeordnetenwatch, an Transparency International Deutschland e.V. und an das Projekt "Zivilcourage" der Wau Holland Stiftung (Chaos Computer Club) gespendet.
Soviel Spaß bekommt ihr für einen Rundfunkbeitrag nie wieder!
(Und wenn das funktioniert, machen wir als nächstes die GEMA platt ...)
Foto: "Markus Kompa" Intuitive Fotografie / Philippe Ramakers