Nach hinten losgegangen

Die Klage gegen den Betreiber einer Website, einen Zeitungsartikel unrechtmäßig kopiert zu haben, wies ein Gericht zurück - der Redakteur hatte selbst kopiert

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Das Copy&Paste-Syndrom ist verbreitet (Die abschreibende Zunft), auch unter Journalisten. Texte zu plagiieren, kann durchaus aber nicht nur zu Problemen mit deren Urhebern führen, sondern auch noch andere Konsequenzen mit sich bringen, wie einem Journalisten vom Landgericht I München nun bestätigt (Az. 21 O 22557/05, Urteil vo, 15.11.) wurde.

Ein Verlag hatte letztes Jahr in einer Ausgabe seiner Jägerzeitschrift einen Artikel mit veröffentlicht, der von einem seiner Redakteure „verfasst“ wurde. Inhaltlich ging es darum, dass die Sekte „Universelles Leben“ nicht der Anordnung des Landratsamtes Folge leisten wollte, auf ihrem Gut 100 Wildschweine zu schießen.

Den Artikel hat ein Jagdgegner auf seine Webseite Der Lusttöter zusammen mit anderen Artikeln und Texten veröffentlicht, ohne um Genehmigung nachzufragen. Der Verlag pochte auf sein Urheberrecht und verlangte, den Artikel zu entfernen, was der Betreiber der Website aber nicht machte. Der Verlag klagte und vor dem Gericht wies der Beklagte darauf hin, dass der Redakteur der Jägerzeitung ihn großenteils aus einem Artikel abgeschrieben habe, der in der Zeitung Main-Echo stand.

Das war natürlich peinlich, zumal der Redakteur den Vorwurf abstritt, aber den „Fehler“ beging, alle Materialien, die er zum Recherchieren verwendet hatte, dem Gericht vorzulegen. Darunter befand sich zwar kein Artikel aus dem Main-Echo, wohl aber einer aus der Saale-Zeitung, der am selbst Tag wie der andere veröffentlicht wurde. Möglicherweise stammte dieser Artikel vom selben Autor, merkte das Gericht an, jedenfalls gab es zu dem Artikel in der Jägerzeitschrift „starke Parallelen“.

Und das führte nun das Gericht dazu, die Klage zurückzuweisen, da es sich trotz einiger Umschreibungen und Kürzungen nicht um das Ergebnis einer „schöpferischen“ Tätigkeit gehandelt habe, die vom Urheberrecht geschützt wird. Dabei ist die Formulierung des Gerichts über den Sachverhalt und dessen Zustandekommen durchaus amüsant zu lesen:

Entgegen der Zeugenaussage hat dieser auch ersichtlich nicht frei formuliert, sondern sich – mag dies dem Zeugen möglicherweise auch jetzt nicht mehr bewusst sein – von den Formulierungen in den ihm vorliegenden Materialien (…) so stark inspirieren lassen, dass er diese vielfach über längere Passagen wörtlich wiederholte oder nur geringfügig abänderte.

Wobei es natürlich absurd ist, dass sich der Plagiator ganz unbewusst von einer Vorlage hat so verführen lassen, dass er, davon ganz inspiriert, irgendwie über längere Strecken zu denselben Formulierungen kam. Aber so oder so ähnlich werden sich Plagiatoren gerne herausreden wollen, wobei es eben besonders peinlich wird, wenn man mit dem plagiierten Artikel Urheberansprüche anmelden will. Vermutlich hat der Redakteur dem Verlag sicherheitshalber von seiner verkürzten Recherchemethode nichts gesagt und darauf gehofft, dass die in lokalen Zeitungen versteckten Artikel schon unentdeckt bleiben werden. Das aber sollte man in Zeiten des Internet nicht mehr ohne weiteres annehmen, wenn man nicht doppelt blamiert werden will.