50 Jahre Asterix - Teil 2
Wie Uderzo einen Münchner Comic-Verleger ins Obdachlosenasyl pfändete
Am deutlichsten wurde die Besonderheit der deutschen Urheberrechtssituation an zwei vom ehemaligen Bunte-Humorchef Hans Gamber verlegten Parodien. Gamber hatte 1989, zum damals 30. Geburtstag von Asterix, in seinem Saga-Verlag das vom Ostfriesen Jens Jeddeloh in zwei Jahren Arbeit gezeichnete Werk Falsches Spiel mit Alcolix und eine Übersetzung des beim Pariser Verlag Vents d'Ouest erschienenen Parodiebandes Les invraisemblables aventures d'Istérix als Die hysterischen Abenteuer von Isterix veröffentlicht.
In Falsches Spiel mit Alcolix will der amerikanische Regisseur Steven Spielbein einen Film drehen, in dem ein französisches Dorf nicht mit Gewalt, sondern durch die Erschließung als Markt erobert wird. In dem Heft werden nicht nur Asterix, Obelix und weitere Uderzo-Goscinny-Figuren parodiert, sondern unter anderem Mickey Mouse, Donald Duck, Goofy, Daniel Düsentrieb, Charlie Brown, Lucy, Superman, Batman, Spiderman, Prinz Eisenherz, der Freak Brother Phineas, Gaston, Spirou, Fantasio, Lucky Luke, die Schlümpfe, Lupo, Garfield, Werner, das HB-Männchen, sowie zahlreiche bekannte Schauspieler. Als Running Gag taucht immer wieder ein griesgrämiger Rechtsanwalt auf, der das Copyright von Figuren sehen will. Am Schluss läuft dieser Anwalt Amok und alles explodiert.
Uderzo und sein Verlag Les Editions Albert Rene versuchten, vor dem Münchner Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Jeddelohs Werk zu erwirken, das noch vor Isterix erschien. Mit einem großzügig angesetzten Streitwert sorgten sie dafür, dass sowohl die Anwalts-, als auch die Gerichtskosten so hoch waren, dass der gegnerischen Partei sehr wahrscheinlich eher die Luft ausgehen würde als ihnen. Gamber, der damals reihenweise Zeitschriften-Parodien wie Playbock, Dr. Spiegel, Tunte, Cosmopuritan und Parody R. Hodan herausbrachte, hatte jedoch bei allen (oder nach anderen Angaben bei fast allen) deutschen Wettbewerbskammern Schutzschriften hinterlegt. Diese Vorsichtsmaßnahme sicherte ihm bei Anträgen auf einstweilige Verfügung das Recht auf eine mündliche Verhandlung, bis zu deren Ansetzung ein Prozessgegner den Verkauf der Hefte nicht stoppen konnte.
In der Verhandlung kam die Siebte Zivilkammer des Landgerichts München I zu dem Ergebnis, das Heft habe die 1971 vom BGH für Parodien vorgegebene Voraussetzung der "Antithematik"1 deshalb erfüllt, weil Alcolix in den Asterix-Heften enthaltene verdeckte Anspielungen offen lege und weil "immer wieder verfremdende Brüche durch Hereinnahmen moderner Attribute und von außerhalb der Asterix-Serie stammender Comic-Figuren angestrebt" würden (Az. 7 O 5879/89).
Allerdings stufte es einige Seiten aus Alcolix nicht als Parodie ein - nämlich die Geschichte TimTim im Morgenland, die als Film in die Alcolix-Geschichte integriert wurde. Die Tim-und-Struppi-Adaption karikiert die amerikanische Außenpolitik unter Reagan und war zuvor im US-Magazin National Lampoon und im französischen Rigolo unbeanstandet veröffentlicht worden. Gegen sie hatten - angeblich von den Uderzo-Anwälten dazu animiert - die Witwe von Georges Remi ("Hergé") und der Casterman-Verlag geklagt. Wohlgemerkt nicht in den USA und in Frankreich, sondern ausschließlich in Deutschland.
Damit war der Streit aber noch nicht zu Ende: Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) München, stufte nämlich nicht nur den TimTim-Teil, sondern das ganze Alcolix-Heft als Plagiat ein und verbot es. Dabei waren die extrem unterschiedlichen Bewertungen nicht durch neue Erkenntnisse zustande gekommen: "Die Kläger", so heißt es im Urteil des OLG, "wiederholten im wesentlichen ihren Sachvortrag vor dem Landgericht". In Frankreich konnte Falsches Spiel mit Alcolix unter dem Titel Alcolix: La vraie parodie erscheinen. Dort hatte Uderzo zwar eine Klage vor einem Pariser Amtsgericht versucht, war aber gescheitert.2
Die hysterischen Abenteuer von Isterix
In dem nicht nur in Frankreich, sondern auch in mehreren anderen europäischen Ländern problemlos publizierten Isterix-Heft, das Gamber mit Werken bekannter deutscher Zeichner angereichert hatte, mokierte das Landgericht München eine stilistisch an Bussi Bär erinnernde Franz-Josef-Strauß-kritische Zeichnung von Horst Haitzinger, eine feministische Karikatur von Barbara Hömberg sowie die Pepsch-Gottscheber-Parodie Asterix und das Atomkraftwerk als "unfreie" und damit urheberrechtlich gesehen illegale Nutzungen.
Das Oberlandesgericht wertete dagegen auch die Asterwix-Karikatur von Manfred Deix, die (mit Scherzen wie einem "uderzoologischen Garten" arbeitende) Seyfried-Geschichte Die große Mauer, die Traxler-Zeichnung Obelix in Moskau, ein Bild von Uli Stein, Walter Moers' Regietheater-Parodie Asterix auf Abwegen sowie die im französischen Isterix-Original enthaltenen Beiträge Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde (mit einem träumenden Mönch namens "Popelix"), Alea Jacta West (in der die US-Kavallerie unter "General Motors" die Römer verkörpert und Obelix als Indianer nichts trinken darf, weil er "schon als Kind ins Delirium Tremens gefallen ist"), Das Rennen (wo Asterix als Rocker "Asphalt Cowboy" von "Andre Beton" liest), eine Frankenstein-Zeichnung von Didier Ray, das Titelblatt und sogar den Namen des Hefts als illegal. Letzteres entbehrte unter anderem deshalb nicht einer gewissen Ironie, weil sich Gamber am Anfang des Heftes noch über solche Vorstellungen von "Verwechslungsgefahr" lustig gemacht und ein angeblich von Helmut Kohl verfasstes Geleitwort eingefügt hatte: "Isterix? Muss das nicht eigentlich Asterix heißen?" Die Ansprüche des Rechteinhabers gingen allerdings so weit, dass er sogar eine von Gamber 1992 im Börsenblatt aufgegebene Titelschutzanzeige für ein Werk namens Hysterisch - die nicht autorisierte Biographie des Albert Uderzo (in der zwei französische Journalisten darlegen wollten, inwieweit Asterix nach den in Deutschland angelegten Maßstäben selber ein Plagiat wäre) abmahnen ließ.3
Doch zurück zu Isterix und dessen Wertung durch das Oberlandesgericht München: Das verbot - wie geschildert - zwar fast alle vom Landgericht München als legale Parodien eingestuften Geschichten, erlaubte aber ausgerechnet jene drei Zeichnungen von Haitzinger, Hömberg und Gottscheber, welche die Vorinstanz als Plagiate gesehen hatte. Daneben stufte es die von der Klägerseite als Rechtsverletzung bemängelte Burkhard-Fritsche-Geschichte Zwei Rocker in Bonn (in der Helmut Kohl von Obelix in die Luft geschlagen wird, beim Wiederaufprall den Angreifer platt drückt, und diesen Zufall als eigene Leistung auslegt), Ralf Königs Sahnesteifus (in dem der Zaubertrank nicht nur superstark, sondern auch superpotent macht und drei schwule Gallier das Römerlager "Baarcadirum" rauf- und runtervergewaltigen) sowie das Uderzo karikierende Werk Aus einem Aufsatzheft als gesetzeskonform ein.
Die nächste Instanz, der Bundesgerichtshof (BGH), wertete ebenso wie das OLG das Titelbild als "unfreie" Bearbeitung, weil es ihm an einem "inneren Abstand zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen der benutzten Werke" fehle. Sonst war sich der BGH nur noch bei der Seyfried-Geschichte Die große Mauer, der Zombie-Karikatur Rückkehr des Obelix, den Zwei Rockern in Bonn dem Beitrag Aus einem Aufsatzheft und der (vom Landgericht verbotenen) Strauß-kritischen Zeichnung mit der Vorinstanz einig.
Bei den vom OLG als illegal eingestuften Werken Das Rennen, Alea Jacta West, Obelix in Moskau und Asterwix ordnete der BGH eine erneute Prüfung an; bei der Zeichnung von Didier Ray kritisierte er die nicht ausreichende Begründung. Zur vorher ebenfalls verbotenen Moers-Geschichte befanden die Karlsruher Richter, dass das "äußere Bild der Comic-Gestalten [...] zeichnerisch nur in wenigen, wenn auch charakteristischen und für eine Bezugnahme ausreichenden Einzelheiten übernommen" wurde, weshalb weder eine unfreie Bearbeitung nach § 23 des Urheberrechtsgesetzes noch eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten vorlägen. Auch den Traum des Mönchs Popelix, die Uli-Stein-Zeichnung, und den Heftnamen "Isterix" stufte der BGH anders als das Oberlandesgericht als legal ein. Die vom OLG als legal eingestuften feministischen Zeichen der Zeit wurden dagegen vom BGH verboten, ebenso erging es Isterix und das Atomkraftwerk. Und der Fall der vom OLG erlaubten schwulen Gallier in Sahnesteifus sollte der (hier deutlich zum Verbot neigenden) Karlsruher Auffassung nach neu geprüft werden.4
Urheberrecht als Objektivierung des eigenen Geschmacks
Während die Süddeutsche Zeitung5 nach dem ersten Urteil von 1989 befunden hatte, dass die Richter "Kritik an 'Alcolix' einarbeiteten, ohne darüber ihre Unparteilichkeit zu verlieren" sprach der Spiegel vier Jahre, zwei Instanzen und zahlreiche sich bemerkenswert widersprechende Subsumtionsergebnisse später von "Versuchen der Richter, ihren eigenen Geschmack jeweils zu objektivieren".6 Was das Nachrichtenmagazin verschwieg, war, dass die Verbotsmöglichkeiten im deutschen Urheberrecht so weit und gleichzeitig so unscharf gefasst sind, dass sie zu so etwas geradezu auffordern. In welch bizarre Ergebnisse dies münden kann, zeigte unter anderem die Manfred-Deix-Karikatur des nackten Obelix mit aufgeschlagenem Asterwix-Heft: Mit Penis war die Figur urheberrechtlich koscher - doch als man diesen entfernete, hieß es, dass sie damit zum verbotenen Plagiat geworden sei, weil Obelix nun zu nahe am Original liegen würde.7
Obwohl Gamber immer wieder einen Gang bis zum EuGH angekündigt hatte, kam es offenbar nicht mehr dazu: Beim OLG München läßt sich nur noch in Erfahrung bringen, dass sowohl das Alcolix- als auch das Isterix-Verfahren (Az. 29 U 6196/90 und 29 U 6128/90) nach der BGH-Zurückverweisung durch Vergleich beziehungsweise durch Hauptsacheerledigung und Vergleich erledigt wurden. Wie genau die Vergleiche aussahen, darüber schweigt man sich auf Seiten Uderzos aus - und Gambers Spur verliert sich irgendwo zwischen der pfälzischen Kleinstadt Landstuhl und einem Münchner Männerwohnheim.
Allzu günstig können die Vergleiche freilich nicht ausgesehen haben: Nachdem sich Prozesskosten, Anwaltshonorare, Schadensersatzforderungen und aus Verkaufsverboten erwachsene Verluste einer Million Mark näherten wurde Gamber nämlich ins Obdachlosenasyl gepfändet. Wie naiv er war, zeigte sich auch an seinen Hoffnungen, die er auf eine europäische Vereinheitlichung in Urheberrechtsfragen legte und in denen er die Macht der Lobbyisten sträflich unterschätzte. Bei Comic-Messen in Deutschland und Frankreich sammelte er Unterschriften für dieses Anliegen.8 Doch schon damals hatten sich Kommission und Ministerrat darauf geeinigt, dass Vereinheitlichung ein "hohes Schutzniveau" zur Folge haben sollte und "der freie Warenverkehr niemals [...] der mit den verschiedenen Formen der öffentlichen Darbietung der Werke verbundenen Rechte auf wirtschaftliche Verwertung abträglich sein darf".9 Tatsächlich gingen seitdem alle Vereinheitlichungschritte in genau diese (aber niemals in die entgegengesetzte) Richtung und brachten so stets weniger Freiheit und nicht mehr.