Beamte in der Krankenversicherung: Staatlich subventionierte Privilegien abschaffen?

Euro-Stempel auf Zettel mit rotem Kreuz

Reformdebatte: Sollen Beamte in die gesetzliche Kasse? Analyse des Beihilfesystems und Aussichten.

Während ein Angestellter in der freien Wirtschaft unterhalb der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein muss, die Versicherung aber frei wählen kann und der Dienstherr 50 Prozent der Beitragskosten übernimmt, haben Beamte Anspruch auf Beihilfe.

Der Dienstherr hat als Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beamtinnen und Beamten, die auf Antrag des Dienstherrn jederzeit auch an einen anderen Dienstort versetzt werden können. Der Dienstherr verpflichtet sich, im Krankheits-, Pflege- und Geburtsfall einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankenversicherungssystem für Beamte und Richter. Für Soldaten und teilweise auch für Beamte des Vollzugsdienstes kann die Beihilfe auch als Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung ausgestaltet sein.

Die Beihilfe ergänzt nur die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person hat daher die von der Beihilfe nicht gedeckten Kosten für Behandlungen, Arzneimittel und dergleichen selbst zu tragen. Diese müssen aus den laufenden Bezügen bestritten werden. Zu diesem Zweck wird in der Regel eine entsprechende private Krankenversicherung abgeschlossen.

Die Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems werden im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der GKV als Kostenerstattung erbracht. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält als Privatpatient eine Rechnung, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn erstattet.

Unterschiedliche Beihilferegelungen bei den einzelnen Dienstherrn

Die Beihilfe unterscheidet sich je nach Dienstherr, sei es der Bund oder die Behörden der 16 Bundesländer. Erschwerend kommt hinzu, dass es neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in den meisten Bundesländern eigene Landesbeihilfeverordnungen gibt, die in ihren Grundstrukturen mit der BBhV vergleichbar sind, sich aber im Detail unterscheiden.

So gibt es verschiedene länderspezifische Regelungen, z. B. hinsichtlich Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Unterbringung im Zweibettzimmer, der Möglichkeit pauschaler Beihilfegewährung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamte, Zuzahlungen zu Medikamenten, Kostendämpfungspauschalen, Antragsgrenzen und dergleichen.

Beim Bund gelten die folgenden Beihilfesätze:

  • 50 Prozent für aktive Beamte,
  • 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner bis zu einem bestimmten Einkommen
  • 80 Prozent für Kinder beziehungsweise Waisen.

Die bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis geltenden Beihilferegelungen können sich jederzeit wieder ändern, was letztlich auch eine Besonderheit des Dienstverhältnisses als Beamter darstellt. In Baden-Württemberg verschlechterte man zum 01. Januar 2013 den Beihilfeanspruch für Beamte, Beamtenanwärter und Referendare deutlich.

Statt des üblichen 70-prozentigen Beihilfeanspruchs für Beamte mit zwei oder mehr Kindern und Pensionäre, galt ab diesem Zeitpunkt nur noch ein genereller Beihilfeanspruch von 50 Prozent.

Nach zehn Jahren wurde die Regelung von 2013 zum 01. Januar 2023 wieder aufgehoben und für Beamte in Baden-Württemberg gelten wieder folgende Beihilfesätze:

  • Ledig, verheiratet mit bis zu einem Kind: 50 Prozent
  • mit zwei oder mehr Kindern: 70 Prozent
  • Beihilfeberechtige Ehepartner: 70 Prozent
  • Pensionäre: 70 Prozent

Unterschiedliche Beihilfefähigkeit

Nicht alle Aufwendungen werden vom jeweiligen Dienstherrn als beihilfefähig anerkannt. So sind etwa manche Behandlungsmethoden oder Arzneimittel von der Erstattung voll oder teilweise ausgeschlossen.

Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen. Die Regelungen orientieren sich dabei grundsätzlich zumindest für den Bereich des Bundes an der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übersicht der Beihilfeleistungen der einzelnen Dienstherrn findet sich auf der Seite des dbb Beamtenbundes.

Wäre Übernahme der beihilfeberechtigten Beamten in eine GKV die bessere Lösung?

Während die Dienstherren die Beihilfe aus ihrem jeweiligen Haushalt finanzieren und das Gesundheitsrisiko ihrer Beamten selbst tragen, müssten sie bei einer Übertragung der Gesundheitsversorgung auf eine der insgesamt 95 gesetzlichen Krankenkassen nach freier Wahl der Versicherten die jeweiligen Arbeitgeberanteile nach den Bedingungen der GKV abführen und dafür sorgen, dass die Beamten gleichzeitig aus den jeweiligen Verträgen ihrer privaten Krankenversicherung entlassen werden.

Wer bürokratische Monster fürchtet, sollte von solchen Ambitionen besser die Finger lassen. Nicht wenige Beamte wären über einen längeren Zeitraum mit der Neuorientierung beschäftigt und könnten ihre eigentliche Arbeit kaum noch erledigen.