Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von ALG II-Empfängern
Die Eilbedürftigkeit für vorläufige Leistungen für die Kosten der Unterkunft hängt nicht vom Vorhandensein einer Räumungsklage ab
Bedarfsgemeinschaften als Falle
Die Frage, ob und wann eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, ist für viele Bezieher von Arbeitslosengeld II essentiell, da sie mit ihr auch entscheidet, welche Leistungen gewährt werden. Die Jobcenter üben sich teilweise in detektivischer Kleinarbeit und in recht abenteuerlichen Schlussfolgerungen, wenn es darum geht, eine Bedarfsgemeinschaft festzustellen.
Die Anzahl der Rasierapparate und Zahnbürsten wird zu Rate gezogen, die Kleidung bzw. die Anzahl der Kleidungsstücke oder auch schon einmal das (Nicht)vorhandensein einer Waschmaschine bzw. eines Kühlschranks. Im Erwerbslosenforum berichtete jemand davon, wie eben dieses Nichtvorhandensein der beiden Elektrogeräte sowie auch die wenige Kleidung in seiner Wohnung dazu führten, dass ihm Betrug vorgeworfen wurde, da er ja in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Freundin lebe, und nicht in der von ihm angegeben Wohnung. Wie er erklärte, war er unter anderem deshalb länger bei der Freundin geblieben, da er bereits sanktioniert wurde, weshalb ihm das Geld für Kühlschrank und Waschmaschine fehlte.
AnonymeAnzeigen bei Jobcentern führen da schon einmal zur Verringerung der Leistungen - und der Betroffene kann sich dann abmühen, Behauptungen zu widerlegen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. In der Zwischenzeit ist er finanziell schwächer gestellt und darf diese Problematik dann den Stromversorgern, dem Vermieter usw. erläutern. Ein Jobcenter ließ es sich zudem nicht nehmen, bei einem Hausbesuch gleich mit einem Kamerateam anzurücken.
Auch der Mann, über dessen Fall nun das Bundesverfassungsgericht entschied, landete in der Bedarfsgemeinschaftsfalle. Anfang 2012 ging das Jobcenter davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II. Es bewilligte Leistungen daher nur unter Anrechnung deren Einkommens.
Das angerufene Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter, die Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig zu gewähren - doch das Jobcenter antwortete mit einer Beschwerde, und das nächsthöhere Gericht entschied, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgelehnt wird. Das Gericht sah keinen hinreichenden Anordnungsgrund, da ja keine fristlose Kündigung des Vermieters und keine Räumungsklage vorliege und insofern durch die vorläufige Einstellung der Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung keine Obdachlosigkeit drohe.
Salopp ausgedrückt: Solange der Mieter nicht schon mit einem Fuß im Obdachlosenheim steht, sei es in Ordnung, bis zur Klärung des Sachverhaltes eben keine Kosten für die Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Existenzminimum und soziales Umfeld
Der Betroffene sah dies anders und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Bereits vor Erhebung der Räumungsklage könne eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Vermieterin oder zum Vermieter eintreten, was ein nicht mehr abwendbarer Nachteil sei. Auch nach Erhebung einer Räumungsklage sichere eine Zahlung bestehender Mietrückstände nicht stets den Erhalt der Wohnung. Das Gericht hätte insofern die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu stellen seien, überspannt.
Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(§ 86b Abs. 2 SGG)
Die Entscheidung des Landessozialgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, welcher besagt: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dieser Einschätzung an:
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Wirksam ist Rechtsschutz dabei nur, wenn er innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Daher sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehe […]
Das bedeutet hinsichtlich des fachrechtlichen Erfordernisses der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, dass die Anforderungen an dessen Vorliegen nicht überspannt werden dürfen.
Das Landessozialgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG und damit die Anforderungen an effektiven Eilrechtsschutz überspannt. Die Beurteilung des Anordnungsgrundes darf nicht schematisch erfolgen. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob ein wesentlicher Nachteil im konkreten Einzelfall vorliegt [...], weshalb auch nicht allein auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf.
Das Gericht definierte auch, wie seiner Meinung nach die Kosten der Unterkunft zu sehen seien. Sie würden nicht nur der Verhinderung der Obdachlosigkeit dienen, vielmehr seien sie als Bestandteil der Gesamtleistungen im Sinne von ALG II auch dafür gedacht, dass Existenzminimum zu sichern und auch nach Möglichkeit, den gewählten Wohnraum im sozialen Umfeld zu erhalten:
Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte.
Außerdem monierten die Richter, dass dem dem Betroffenen zu wenig Gehör geschenkt wurde:
Darüber hinaus hat das Landessozialgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, unberücksichtigt gelassen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers verschlechtere dies das Verhältnis zu dem Vermieter und veranlasse diesen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Damit sei zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten einer Räumungsklage von über 2.000 € auferlegt würden. Dieses Risiko, die Kosten des zivilgerichtlichen Rechtsstreits tragen zu müssen, wird auch weder durch das Prozesskostenhilferecht noch durch das Sozialrecht sicher beseitigt, sodass dieser Aspekt nicht von vornherein der wertenden Betrachtung hätte entzogen werden dürfen.
Da der Betroffene bereits 2014 aus der Wohnung ausgezogen ist, stellte das BverfG weiterhin fest:
Die Kammer beschränkt sich darauf, die erfolgte Grundrechtsverletzung festzustellen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 BVerfGG). Auf eine Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung kann verzichtet werden, da die angegriffene Entscheidung erledigt ist. Durch den Auszug des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung ist die Beschwer durch den Beschluss des Landessozialgerichts entfallen. Die Verfassungsbeschwerde erreicht daher mit der Feststellung der Grundrechtsverletzung ihr Ziel. Dies rechtfertigt die Abweichung von § 95 Abs. 2 BverfGG.
Für ALG II-Empfänger dürfte dieses Urteil jedoch interessant sein, nicht nur weil es noch einmal konkretisiert, dass die Gerichte wie auch die Jobcenter nicht einfach pauschal urteilen, sondern die Einzelfallbetrachtung berücksichtigen müssen, sondern auch weil es hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und deren Versagung noch einmal deutliche Worte fand, die sich in Bezug auf verordnete Umzüge von Wichtigkeit erweisen können. Besonders ist in diesem Fall die Funktion der Kosten der Unterkunft, den gewählten Wohnraum im sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten, herauszustellen.