Das Chaos um die DSGVO geht weiter

Seite 2: Das KuG

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz) geht möglicherweise auf einen Vorgang nach dem Tod von Otto von Bismarck am 30. Juli 1898 in Friedrichsruh bei Hamburg zurück. Er war schon zu Lebzeiten der Fotografie nicht besonders zugeneigt und bemerkte einmal, man wisse nicht, ob man fotografiert oder erschossen werde.

Nach dem Tod von Bismarck hatten die Hamburger Fotografen Wilhelm Wilcke und Max Christian Priester die Geschäftsidee, mit einem letzten Bild von Bismarck ordentlich Geld zu verdienen. Sie stiegen am 31. Juli 1898 mit einem Fotoapparat in das Sterbezimmer ein, fotografierten den toten Körper und verschwanden wieder. Aus dem geplanten Geschäft wurde jedoch nichts, denn am 4. August erließ das Hamburger Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, mit der die Verbreitung des Bildes verboten und alles beschlagnahmt wurde.

Dieser Vorgang wird bis heute gerne als Anstoß erwähnt, sich über das Recht am eigenen Bild Gedanken zu machen und ein Kunsturhebergesetz zu verabschieden, dessen § 22 vorsieht, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

Ungeklärte Fragen zur DSGVO

In zahlreichen Interpretationen der Verordnung wird von den Befreiungen für die "institutionalisierte Presse" gesprochen. Dieser Begriff kommt in der Verordnung selbst nicht vor und seine Definition bleibt entsprechend vage. Ob der private Foodblogger, der sein Essen im Restaurant vor dem Verzehr fotografisch dokumentiert und diese Bilder dann in seinem Blog veröffentlicht, auch zur institutionalisierten Presse zählt, ist umstritten.

Ungeklärt ist bislang auch der Umgang mit alten Familienfotoalben. Dürfen diese künftig noch als Zeugen der Zeitgeschichte an Familienfremde verkauft werden oder müssen sie im Zweifelsfalle vernichtet werden, wenn unklar ist, ob darin Abgebildete noch leben oder vor weniger als zehn Jahren verstorben sind.

Auch das Problem, dass die DSGVO das Recht auf Vergessen fordert und dies mit der Blockchain-Technik, die gerade das Vergessen verhindert, nur wenig kompatibel erscheint, hatte für einige Zeit für Sorgen bei zahlreichen Blockchain-Betreibern gesorgt. Doch hier scheint es praktikable Lösungen zu geben, wie eine Anfrage von Telepolis bei der Berliner Firma Copytrack ergab. Marcus Schmitt erklärte dazu:

Die Blockchain-Technologie die wir nutzen, ist prädestiniert dafür, den Urheber unveränderlich mit seinem Bild zu verbinden. Dabei speichern wir den Hash des Bildes zusammen mit einer Referenznummer des Fotografen. Personenbezogene Daten werden dabei nicht in der Blockchain gespeichert. Fordert uns nun ein Fotograf auf, seine personenbezogenen Daten zu löschen, geschieht dies in unserer Datenbank. Damit hat die in der Blockchain gespeicherte Referenznummer kein Ziel mehr - die Transaktion an sich bleibt dennoch erhalten, ist aber DSGVO konform.