Das Modell Rojava

Seite 3: "Die Quelle der Macht ist die Bevölkerung" - Die Gesellschaftsordnung

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Der Gesellschaftsvertrag

Hier sind die wichtigsten Artikel des Gesellschaftsvertrages3:

Artikel 2:

a) Die Quelle der Macht ist die Bevölkerung, der Bevölkerung gehört die Macht. Durch ihre Wahl wird die Verwaltung mittels Institutionen und Wahlen gewährleistet. Alle Leitungen, die gegen den Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltung gerichtet sind, sind illegitim.

b) Die Quelle der demokratisch beschaffenen Räte und Exekutivorgane ist die Bevölkerung. Es wird nicht geduldet, dass diese durch die Hand einer Schicht/Klasse monopolisiert wird

Artikel 4:

Die Leitung der demokratisch-autonomen Verwaltung in den Kantonen besteht aus:

a) dem Gesetzgebenden Rat,

b) dem Exekutivrat,

c) dem Hohen Wahlausschuss,

d) dem Hohen Verfassungsgericht,

e) den Regionalräten

Artikel 8:

Alle Kantone der demokratisch-autonomen Verwaltung verfügen über das Recht zu jeglicher regionalen Tätigkeit sowie zur Gründung ihrer eigenen Verwaltung und Räte, solange diese den Gesellschaftsvertrag nicht verletzen.

Hier wird deutlich, dass Rojava kein eigener Staat sein will, so wie es die kurdische Autonomieregierung unter Barzani im Nordirak anstrebt, sondern Teil eines föderalen Systems für ganz Syrien sein will:

Artikel 12:

Die demokratisch-autonome Verwaltung ist Teil eines nicht zentralistisch organisierten zukünftigen Syriens und dessen Vorbild. Ein föderales System ist das passendste Modell für Syrien, und das Verhältnis zwischen den autonomen Verwaltungen und der Zentralregierung Syriens wird auf dieser Grundlage strukturiert.

Artikel 15:

1) Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sind als eine nationale Institution für die Sicherheit aller drei Kantone verantwortlich. Sie leisten ihren Dienst für die Interessen und die Sicherheit der Bevölkerung. Die YPG agieren gemäß dem Prinzip der Selbstverteidigung. Ihr Verhältnis zur Armee der Zentralregierung wird durch die Gesetze des Gesetzgebenden Rates bestimmt.

2) Die Asayiş-Kräfte sind an die Kommission für innere Sicherheit gebunden.

Artikel 23:

a) Jede(r) verfügt über das Recht, die ethnische, sprachliche, geschlechtliche, religiöse und kulturelle Identität zu leben.

b) Jede(r) hat das Recht, nach den Prinzipien der ökologischen Gesellschaft zu leben.

Artikel 25:

a) Die Freiheit des Individuums ist gesichert. Niemand darf außergesetzlich festgenommen werden.

b) Die Würde des Menschen ist unantastbar und muss geschützt werden. Niemand darf körperlicher oder psychischer Folter ausgesetzt werden. Wer Folter ausübt, wird bestraft.

c) Für Festgenommene und Inhaftierte werden Bedingungen für ein menschliches Leben geschaffen. Gefängnisse dürfen kein Ort der Bestrafung, sondern müssen als Bildungs- und Rehabilitationszentrum beschaffen sein.

Artikel 26:

a) Der Gesellschaftsvertrag garantiert das Recht auf politisches Leben und verbietet die Todesstrafe.

Artikel 27:

a) Frauen verfügen über alle politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Rechte und das Recht auf Leben. Diese Rechte sind zu schützen.

Artikel 28:

a) Frauen haben das Recht zur Selbstverteidigung und das Recht, jegliche Geschlechterdiskriminierung aufzuheben und sich ihr zu widersetzen.

Artikel 29:

a) Der Gesellschaftsvertrag garantiert die Kinderrechte und verbietet Kinderarbeit, physische und psychische Folter an Kindern und Kinderheiraten

Artikel 31:

a) Das Recht, die Religion zu praktizieren, steht unter Schutz. Die Religion für politische Zwecke zu missbrauchen, wegen Religion Auseinandersetzungen zu entfachen und Menschen zu diskriminieren, wird nicht geduldet.

Darüber hinaus werden im Gesellschaftsvertrag die Presse- und Meinungsfreiheit, sowie Chancengleichheit garantiert:

Artikel 39:

Alle Bodenschätze und natürlichen Ressourcen gehören der gesamten Gesellschaft. Ihre Nutzung, Verarbeitung und Gebrauch wird durch Gesetze geregelt.

Artikel 40:

In den demokratisch-autonomen Verwaltungen gehört jeglicher Grundbesitz und Boden der Bevölkerung. Nutzung und Aufteilung werden durch Gesetze geregelt.

Die Legislative ist geregelt im Artikel 45:

Der Gesetzgebende Rat ist der Hohe Rat der demokratisch-autonomen Verwaltungen. Seine Mitglieder werden alle vier Jahre von der Bevölkerung gewählt.