Datenschutz neu gedacht: Die Revolution der Cookie-Einwilligung

Hand klickt auf Cookie-Button in Ordner

Cookie-Banner nerven viele Internetnutzer. Ab 2025 soll damit Schluss sein, dank einer Verordnung der Bundesregierung. Doch wer soll für die geplante Alternative zahlen?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und seither profitieren die Internetnutzer in der EU von einem europaweit einheitlichen Datenschutzrecht. Unternehmen können seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in das Land mit dem niedrigsten Datenschutz-Niveau ausweichen.

Ein Cookie-Banner soll dem Nutzer Auskunft darüber geben, welche Daten gespeichert werden, wenn er eine Webseite besucht. Werden Cookies eingesetzt, die über das technisch Notwendige hinausgehen, muss der Nutzer die Möglichkeit haben, diesen aktiv zuzustimmen, nur den technisch notwendigen zuzustimmen oder sie auch abzulehnen.

Da viele der personenbezogenen Daten im Internet über Cookies gespeichert werden, fragen Webseitenbetreiber mit dem Cookie-Banner hauptsächlich ab, welche Daten sie von Ihnen sammeln dürfen.

Das Cookie-Banner ist für viele das Mittel der Wahl, um die DSGVO umzusetzen. Dennoch sind einerseits nicht alle Cookie-Banner wirklich rechtskonform. Andererseits klicken viele Nutzer ihre Zustimmung an, ohne im Detail zu wissen, was mit ihren Daten geschieht.

Die Nutzer wollen möglichst schnell auf die gewünschte Seite und ärgern sich über die aus ihrer Sicht unnötige Belästigung. Für den Gesetzgeber stellt die aktuelle Situation einen wenig erfreulichen Zustand dar und somit sucht er nach Lösungen, wie man dem Dilemma marktkonform beikommen könnte.

Eine neue Regelung soll Cookie-Banner reduzieren und das Nutzererlebnis im Internet verbessern, so stellt sich Bundesdigitalminister Wissing die Lösung vor und verspricht:

Wir wollen die Cookie-Flut reduzieren.

Sein Ministerium meldet kurz vor den Festtagen:

Der Bundesrat hat heute die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegte Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung gebilligt. Die neue Verordnung auf Grundlage des § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) ermöglicht künftig eine Alternative zu den "Cookie-Bannern". Nutzerinnen und Nutzer müssen dann nicht immer wieder in die Verwendung von Cookies einwilligen, sondern können ihre Entscheidungen dauerhaft hinterlegen.

Und Minister Wissing lässt sich auf der Seite seines Ministeriums wie folgt zitieren:

Effektiver Datenschutz braucht klare, verständliche Regeln. Mit unserer Reform der Cookie-Banner-Einwilligung setzen wir genau hier an: Wir wollen die Cookie-Flut reduzieren und ein angenehmeres Surferlebnis für die Nutzer ermöglichen. Wir schaffen den Rechtsrahmen für ein alternatives Einwilligungsverfahren, das die Einbindung unabhängiger Dienste ermöglicht.

Dadurch reduzieren wir die Anzahl der notwendigen Klicks und geben den Nutzerinnen und Nutzern einen besseren Überblick und mehr Kontrolle über ihre Einwilligungen. Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Frühjahr 2025 wirksam werden. Jetzt liegt es an den Anbietern am Markt, die neuen Möglichkeiten auszuschöpfen und attraktive Einwilligungsverfahren zu entwickeln.

Der Rechtsrahmen scheint jetzt gesetzt

Der Gesetzgeber hat nun kurz vor dem Jahresende mit der neuen Verordnung auf Grundlage des § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) künftig eine Alternative zu den Cookie-Bannern ermöglicht. Nutzer müssen dann nicht immer wieder in die Verwendung von Cookies einwilligen, sondern können ihre Entscheidungen dauerhaft hinterlegen.

Damit wollte man die Rahmenbedingungen für eine Nutzungserleichterung im Internet schaffen, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz aufzuweichen, was aufgrund der EU-Vorschriften auch nicht gerade leicht gefallen wäre.

Die Anerkennung der neuen Dienste zur Einwilligungsverwaltung soll durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgen. Damit erhofft sich die Politik eine Stärkung des Vertrauens und der Akzeptanz für die Nutzung der neuen Verfahren.

Der geschätzte einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird mit 187.200 Euro beziffert. Dazu kommt noch ein jährlicher Erfüllungsaufwand, dessen Höhe auf 78.920 Euro geschätzt wird.

Wie die jetzt möglichen Dienstleistungen finanziert werden sollen, ist mit dem aktuellen Rechtsrahmen jedoch nicht geklärt. Dafür setzt man auf den Markt. Im Grunde müssten die Nutzer für die Leistung bezahlen, wenn sie die jetzt mögliche Dienstleistung beauftragen wollen. Ob das die Akzeptanz erhöht, darf bezweifelt werden.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nimmt Stellung

Auf die Frage von Telepolis "Wer bezahlt für die Dienstleistung und wie wird sie abgerechnet?" teilte das BMDV kurz vor Weihnachten mit:

>Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung gibt es derzeit noch nicht. Geschäftsmodelle müssen sich auf dem Markt zunächst entwickeln.

Zur Finanzierung und Abrechnung dieser Dienste besteht lediglich die Vorgabe der Unabhängigkeit, die voraussetzt, dass der Betrieb des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung finanziell nicht vollständig abhängig von der Finanzierung durch Dritte ist, die selbst unmittelbares oder mittelbares Interesse an der Erteilung der Einwilligung haben.

Weitergehende Festlegungen zur Finanzierung dieser Dienste bestehen derzeit nicht.

Nachdem der Bundesrat am 20.12.2024 der Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) zugestimmt hat, wird diese nun zunächst verkündet und voraussichtlich zum 1. April 2025 in Kraft treten. Die Bundesregierung ist nach § 26 TDDDG dann gefordert, innerhalb von zwei Jahren die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren zu evaluieren und dazu einen Bericht an den Bundestag und den Bundesrat vorzulegen.