Dürfen Geimpfte und Ungeimpfte unterschiedliche Rechte haben?
Seite 2: Mit Priorisierung werden ungeimpfte Impfwillige diskriminiert
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Solange nicht alle, die geimpft werden wollen, eine Impfung erhalten können, stellt eine Privilegierung derjenigen, die aufgrund von Priorisierungsregeln schon geimpft wurden, eine Diskriminierung oder Ungleichbehandlung dar. Der WD vergisst in seiner Argumentation, dass der Staat nicht jede Personengruppe gleich behandeln muss und deswegen einen Ermessensspielraum hat, dass im Grundgesetz Art. 2 das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" garantiert wird.
Aufgrund einer Priorisierung oder einer Knappheit des Impfstoffs nicht geimpft zu werden, verletzt Art. 2, zumal wenn damit noch Einschränkungen im Unterschied zu den Geimpften einhergehen. Damit könnte verhindert werden, die Grundrechte ausüben zu können, die Geimpften zugestanden werden.
Der WD argumentiert im Wesentlichen pragmatisch damit, dass durch eine Gewährung der Grundrechte für Geimpfte die Ungeimpften die Einschränkungen nicht mehr akzeptieren würden.
Das würde tatsächlich bei vielen derjenigen der Fall sein, die eine Impfung wollen, diese aber nicht erhalten können. Eine Gleichbehandlung wäre eigentlich nur möglich, wenn nicht nur Geimpfte, sondern alle Personen, die mit einem Schnelltest nachweisen können, dass sie nicht infiziert und ansteckend sind, die größeren Freiheitsrechte beanspruchen können. Solchen Argumenten würde aber nach dem WD "kein großes Gewicht zukommen", ohne dies näher zu begründen.
Weil der Impfstatus nicht unter die im Grundgesetz ausgeführte Diskriminierung fällt – "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" –, soll es denn auch keine Diskriminierung sein, nicht geimpft worden zu sein, wenn man dies will. Eine Priorisierung selektiert besonders gefährdete Personengruppen, deswegen können die nicht Privilegierten aber nicht automatisch deswegen noch einmal benachteiligt werden.
Der WD sagt zwar, dass "hohe Anforderungen" bei einer Differenzierung der Freiheitsrechte gestellt werden müssten, aber bevorzugt die Gewährung der Sonderrechte für Geimpfte, vor allem im Privatbereich, wo keine "durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken" auftreten würden. Aber genau hier würde eine Diskriminierung stattfinden, wenn nicht auch diejenigen zugelassen werden, die bei einem Schnelltest negativ sind. Auch sie könnten auf eine "Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustands" pochen, wenn auch nur für den Moment.
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