Fortgesetzte Völkerrechtsbrüche gegenüber Syrien
- Fortgesetzte Völkerrechtsbrüche gegenüber Syrien
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Allgemein akzeptiertes Völkerrecht ist ein wichtiger Garant für den Frieden. Sollte es dann nicht auch für Syrien gelten? - Ein Kommentar
Während der letzten Woche wurden Integrität und Selbstbestimmungsrecht des syrischen Staates durch zwei Ereignisse nachhaltig tangiert:
- US-Luftstreitkräfte attackierten arabische Milizen, die mit den regulären syrischen Streitkräften verbündet sind.
- Israel bombardierte - zum wiederholten Mal - militärische Einrichtungen auf syrischem Gebiet.
Werden westliche Politiker gefragt, ob hier gegen das Völkerrecht verstoßen wurde, dann halten sie sich meist bedeckt, weichen aus oder verweisen auf Interpretationsspielräume. Dabei heißt es im Artikel 2 der UN-Charta unzweideutig, dass UN-Mitglieder "in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt" zu unterlassen haben.
Allein der UN-Sicherheitsrat kann gemäß Artikel 42 zu einem Einsatz militärischer Gewalt autorisieren, "um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen". Wie der Rechtswissenschaftler Reinhard Merkel bemerkt, besteht allgemeiner Konsens, dass keiner der zu Syrien gefassten Beschlüsse des Sicherheitsrats eine Vollmacht zu militärischen Aktionen beinhaltet.
Westliche Legitimationsversuche
Nun berufen sich die im Syrienkrieg engagierten westlichen Staaten, allen voran die USA, Frankreich und Großbritannien, auf den Artikel 51. Danach wird durch die UN-Charta "im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung" beeinträchtigt.
Wie gravierend ist nun die Bedrohung der westlichen Staaten? Und geht sie tatsächlich von syrischem Boden aus? Reinhard Merkel betont, "dass das Völkerrecht Staaten ein Recht zum Krieg ohne Autorisierung durch den Sicherheitsrat nur in engem Rahmen einräumt. … Nur was gegenwärtig, also akut an Angriffen läuft und was erkennbar ganz unmittelbar bevorsteht, reicht aus, um das Selbstverteidigungsrecht der Staaten auszulösen."
Abgesehen davon, dass westliche Geheimdienste zumindest indirekt die Entstehung terroristischer Organisationen mit zu verantworten haben, stehen die gängigen Bedrohungsszenarien doch auf recht schwachen Füßen. Dass militärische Aktionen gegen den IS im internationalen Interesse liegen, ist ein anderer Aspekt. Diese können aber nur legitim in Kooperation mit den politischen Repräsentanten der betroffenen Staaten umgesetzt werden, wie es ja auch im Irak praktiziert wird. Die syrische Regierung wurde jedoch nicht gefragt, woraufhin sie Aufenthalt und Aktionen von Militärangehörigen der Nato-Staaten als illegal einstuft, ja sogar von einer Besetzung spricht.
Reinhard Merkel räumt in Hinblick auf die militärische Bewaffnung der kurdischen YPG-Milizen ein, dass die Unterstützung einer unterdrückten Minderheit prinzipiell zulässig sein muss. Es gab aber seitens der syrischen Regierung weder vorher erwähnenswerte Repressalien gegen nationale Minderheiten, noch wären diese für die Zukunft zu erwarten gewesen. Vielmehr wurde auf verschiedenen Ebenen kooperiert, wenn auch die kurdische Seite bislang nicht bereit war, die von ihr beherrschten Gebiete syrischer Regierungshoheit zu unterstellen.
Durch die Eroberung der großen Ölfelder Tabiyeh, al-Isba und al-Omar erlangte die von den Kurden geführte Koalition eine Trumpfkarte, auf die sie offenbar nicht verzichten möchte. Dabei kann sie der Unterstützung durch die USA gewiss sein, die augenscheinlich bestrebt sind, sich für einen längeren Zeitraum auf syrischem Territorium festzusetzen. Indem der Luftangriff gegen die mit der syrischen Armee verbündeten Milizen damit begründet wurde, einem bedrohten Alliierten helfen zu müssen, fungierte das US-amerikanische Militär als selbsterklärte Schutzmacht. Vergleichbares ereignete sich vor neun Monaten an der jordanischen Grenze bei At-Tanf, wo die USA die strategisch wichtige Straßenverbindung zwischen Bagdad und Damaskus mittels einer einseitig errichteten Schutzzone kappte.
Wäre etwa die im Sommer 2014 auf Donezk vorrückende ukrainische Armee von Russland bombardiert worden, dann hätte es einen lauten internationalen Aufschrei gegeben. Dass dieser jetzt ausbleibt, lässt sich kaum glaubwürdig mit dem Artikel 51 der UN-Charta begründen. Ebenso wenig droht eine Unterdrückung der Rechte der kurdischen Minderheit, wodurch ein US-amerikanisches Bombardement vorrückender Milizen gerechtfertigt wäre. Somit gibt es für ein militärisches Eingreifen zugunsten Aufständischer gemäß den Ausführungen Reinhard Merkels keine völkerrechtliche Legitimation. Nicht einmal ein offener Schlagabtausch zwischen der syrischen Armee und dem von der YPG dominierten Militärbündnis wäre ein hinreichender Grund.