Klimaschutz: Glasgow ist überall

Fussnoten

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1973 wurde das neue revidierte Kriegsmaterialgesetz in Kraft gesetzt. Nach Artikel 11, Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes sollten damals keine Ausfuhrbewilligungen erteilt werden für Kriegsmaterial: "a.) nach Gebieten, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonst wie gefährliche Spannungen bestehen; b.) wenn Grund zur Annahme besteht, dass Kriegsmateriallieferungen in ein bestimmtes Land die von der Schweiz im internationalen Zusammenleben verfolgten Bestrebungen, insbesondere zur Achtung der Menschenwürde, sowie im Bereich der humanitären Hilfe oder der Entwicklungshilfe, beeinträchtigen."

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