Machen sich deutsche Politiker der "psychischen Beihilfe" schuldig, wenn sie die YPG oder die Opposition in Venezuela loben?
Die Murwanashyaka-Urteilsbegründung des BGH könnte dafür sorgen, dass sich der Generalbundesanwalt, der in der Tendenz allen nichtstaatlichen Kombattanten terroristischen Charakter zuordnet, mehr mit den Einzelfällen befassen muss
Heute veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) die schriftliche Begründung seines bereits am 20. Dezember gefällten Urteils gegen Dr. Ignace Murwanashyaka, den ehemaligen Präsidenten der im Ostkongo aktiven exilruandischen Hutu-Organisation FDLR (Aktenzeichen 3 StR 236/17).
Zur FDLR, der der vor 19 Jahren in Deutschland als asylberechtigt anerkannte Murwanashyaka von 2001 bis zu seiner Festnahme 2009 als Präsident vorstand, gehört auch die Miliz FOCA. Sie entstand aus der 1994 von der Tutsi-"Rebellengruppe" RPF vertriebenen Hutu-dominierten ruandischen Armee FAR und den mit ihnen verbündeten Interahamwe-Milizen. Im Ostkongo, wo sie sich formierte, arbeitete sie anfangs mit der Armee von Laurent Kabila zusammen, dem ehemaligen Präsidenten des Kongo. Gemeinsam bekämpften die beiden Truppen damals die auch im Nachbarland aktive neue Tutsi-dominierte Armee Ruandas. Plünderungen und andere Kriegsverbrechen beging die FOCA-Miliz Medienberichten nach schon damals.
Plötzlich nicht mehr Verbündete einer anerkannten Staatsmacht, sondern deren Feind
2008 änderte sich die Situation, weil sich Laurent Kabilas Sohn und Nachfolger Joseph Kabila mit dem ruandischen Präsidenten Paul Kagame verbündete - einem Tutsi, der die Hutu-Miliz nun auch auf dem Staatsgebiet des Kongo offiziell bekämpfte durfte. Von da an war die FDLR nicht mehr Verbündete einer anerkannten Staatsmacht, sondern deren Feind. Damit konnten ihre Plünderungen, Vergewaltigungen und Morde an Zivilisten als Verbrechen einer ausländischen terroristischen Organisation nach dem 2002 eingeführten deutschen Strafrechtsparagrafen 129b gewertet werden.
Murwanashyaka hielt sich zwar vor dem Bruch zwischen Joseph Kabila und der FDLR im Kongo auf, aber nicht mehr danach. Damit er trotzdem nicht nur als Rädelsführer angeklagt werden konnte, beschuldigte man ihn, der FDLR Beihilfe zu Kriegsverbrechen geleistet zu haben: Durch den Kauf von Zubehör für Satellitentelefone und durch "psychische" Unterstützung über Reden und Stellungnahmen gegenüber ausländischen Medien. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte ihn deshalb 2015 zu 13 Jahren Haft.
"Motivierende Botschaften" müssen konkrete Auswirkung auf einzelne Taten haben
Das OLG muss den Prozess nach diesem Urteil des BGH bzgl. dieser Unterstützungshandlungen wiederholen, weil es bei der Einstufung Murwanashyakas als Beihelfer mehrere Fehler machte. So ging es zum Beispiel davon aus, dass die vom damaligen FDLR-Präsidenten gekauften Telefonkarten der Organisation der Miliz dienten und damit mittelbar nützlich waren, um Angriffe auf Dörfer im Ostkongo zu koordinieren. Das genügte dem Senat nicht, weil der unmittelbare Bezug zu diesen Angriffen fehlte.
Hinsichtlich der vorgeworfenen psychischen Beihilfe kommt der 3. Strafsenat ebenso zum Ergebnis, dass "eine auf Dementierung oder Bagatellisierung gerichtete Propagandatätigkeit" und "motivierende Botschaften" konkrete Auswirkung auf die einzelne Tat haben müssen. Hier kam der BGH zum Ergebnis, dass eine Bestärkung, konkret verhandelte Kriegsverbrechen in vier Ortschaften zu begehen, "nicht rechtsfehlerfrei festgestellt" wurde.
"Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte generelle Steigerung von 'Moral' und 'Kampfkraft" der Milizionäre" genügt ihm dabei ebenso wenig wie "die Feststellung, durch die Propagandatätigkeit sei bei diesen 'der Eindruck' hervorgerufen worden, die FDLR habe nicht nur Gegner". "Für eine […] hierdurch vermittelte, den jeweiligen Willen zur Tatbegehung beeinflussende Überzeugung, 'keine konkreten Konsequenzen' wegen dieser von FOCA-Führungskräften angeordneten Taten befürchten zu müssen", fehlt dem Urteil des 3. Strafsenats nach "jeder Beleg".
Differenzierte Sichtweise
Bezieht man eine andere BGH-Entscheidung mit ein (auf die der Senat bereits im Leitsatz verweist), stuft der Bundesgerichtshof die FDLR indirekt als Organisation mit anderer Zielsetzung ein als die SS: Deren Vernichtungsziel sah er 2016 als so im Vordergrund stehend an, dass er in seiner Groening-Entscheidung (3 StR 49/16) jegliches Tätigwerden in der Vernichtungslagerverwaltung als ausreichend wertete, um sich der Beihilfe zu Mord schuldig zu machen.
Mittelbar könnte diese differenzierte Sichtweise auch auf die Urteilsbegründung im NSU-Verfahren Bedeutung haben: Das Oberlandesgericht München hat zumindest in der mündlichen Urteilsbegründung wegen der überragenden Bedeutung der Angeklagten Zschäpe für die Vereinigung Mittäterschaft angenommen, auch wenn ein konkreter Nachweis von deren Mitwirkung bei den einzelnen Taten gerade nicht möglich war. Die Präsidentenstellung allein reichte dem 3. Strafsenat bei Dr. Murwanashyaka nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht.
Dass der BGH bei der Betrachtung einer "terroristischen Vereinigung" eine stärkere Differenzierung einfordert, zeigt auch die sehr ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des Murwanashyaka-Urteils. Der Generalbundesanwalt, der in der Tendenz allen nichtstaatlichen Kombattanten terroristischen Charakter zuordnet (was dazu führt, dass beispielsweise in Syrien alle Bürgerkriegsakteure außer der Armee und ihren Verbündeten terroristische Vereinigungen sind), muss sich deshalb künftig möglicherweise mehr mit den jeweiligen Einzelfällen befassen. Sonst könnte es sein, dass sich auch Mitglieder der Bundesregierung plötzlich mit dem Vorwurf der psychischen Beihilfe konfrontiert sehen, wenn sie beispielsweise die kurdische YPG loben oder sich zugunsten der Opposition in Venezuela aussprechen.
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