Massenabmahner im Zwielicht

Filesharing-Abmahner klagen sich selbst an - ohne es zu merken

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Derzeit haben mal wieder Massenabmahnungen wegen Filesharing Konjunktur. Sparfreudige Konsumenten von Software, Musik oder Filmen - auch die Freunde des fachmännisch ausgeleuchteten Naturfilms - wähnen sich beim Download urheberrechtlich geschützter Inhalte unbeobachtet. Der vermeintlich heimliche Download hinterlässt jedoch eine IP-Nummer des Zugangsproviders, der die Verbindung zu seinem Kunden zurückverfolgen kann und diesen auf gerichtliche Anordnung hin verpetzen muss, wie es die neue Fassung des § 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG nach umstrittener Auslegung der Kölner Gerichte nunmehr gebieten. Die Sparer gucken dann entsprechend sparsam, wenn plötzlich ein Brief einer freundlichen Anwaltskanzlei seinen Weg zum Sünder gefunden hat und um eine kleine Spende bittet - andernfalls man sich leider veranlasst sehe, mit der juristische Keule zu wüten, was dann noch teurer würde.

Grundsätzlich ist die Abmahnung - übrigens eine Spezialität des deutschen Rechtswesens - eine sinnvolle Sache. Denn durch die Obliegenheit, mit Sündern vor Inanspruchnahme der Gerichte Rechtsstreite erst einmal freundlich das Problemchen zu besprechen, werden nicht nur die Gerichte entlastet, auch der Abgemahnte spart entsprechende Gerichtsgebühren und -Termine. Verzichtet ein Kläger auf eine Abmahnung, so kann der Beklagte einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch sofort anerkennen, was zur Folge hat, dass der Kläger dann auf seinen Kosten sitzen bleibt, denn dann war die Klage nach § 93 ZPO eben nicht erforderlich. In manchen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten ist eine Abmahnung sogar gesetzlich vorgeschrieben, im Urheberrecht wurde diese Rechtspraxis inzwischen in § 97a Abs. 1 UrhG als Obliegenheit ausgestaltet.

Da jedoch im deutschen Recht das Verursacherprinzip gilt, muss der berechtigt Abgemahnte hierzulande die Kosten für diesen freundlichen Service des Abmahners tragen. Das setzt allerdings voraus, das solche Kosten - etwa für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts usw. - tatsächlich entstanden sind. Hieran bestehen häufig Zweifel, denn das Kosten/Nutzen-Verhältnis einer Abmahnung ist typischerweise sehr verlockend: Man lässt den Anwalt Papier mit Textbausteinen bedrucken und mit einer Briefmarke bekleben, der wiederum für diesen "Aufwand" beträchtliche Summen beim Sünder liquideren kann. Da lohnt es sich sogar, bei zweifelhaften Ansprüchen Abmahnungen etwa nach dem Schrotflinten-Prinzip massenhaft zu versenden.

Bei gewissen Rechtsanwälten etwa, die häufig in eigenen Sachen abmahnten, drängte sich in der Vergangenheit der Gedanke auf, dass hier weniger die Rechtspflege, als vielmehr das finanzielle Interesse an den selbst generierten Abmahnungshonoraren den Abmahnungen Vorschub leistete. Daher wird Anwälten beim Abmahnen in eigener Sache der Honoraranspruch regelmäßig versagt, denn die könnten das auch nach Dienstschluss bewältigen, ohne ernsthaft Kosten zu verursachen. Ebenso wenig schmeckte dem Gesetzgeber Marions trübe Suppe, deren Fotograf das Internet mit etlichen Lebensmittelfotos garnierte und bei "digitalem Mundraub" kostspielige Abmahnungen verschickte. Angesichts der "Gewinnspanne" bei Abmahnungen liegt der Verdacht nahe, dass sich der Anwalt für solch lukrative Aufträge bei seinem Mandanten in einer nicht vom Gesetzgeber gewünschten Weise erkenntlich zeigen wird, das Spiel also abgekartet ist. Mit anderen Worten: Man geht von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beteiligten aus, das nur schwer mit dem Ideal der veranlassten Rechtspflege in Einklang gebracht werden kann. Daher sind inzwischen bei simplen Evidenzfällen wie entsprechenden Brötchenfoto-Abmahnungen die Honoraransprüche durch Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,- € gedeckelt worden, was entsprechenden Abmahnern den Appetit verderben soll.

Kein solch einfacher Fall liegt jedoch etwa bei Filesharing-Prozessen vor, denn hier muss der Verletzte einen gewissen Aufwand betreiben, um die Verletzung nachzuweisen und den Verletzer aufzuspüren. Auch die Rechtslage ist nicht ganz so eindeutig, wie man es uns denn erzählen will. Oft steht gar nicht fest, wer welchen Rechner tatsächlich bedient hatte. Manchmal sind die heruntergeladenen Programme auch gar nicht lauffähig, so dass der Verdacht nahe liegt, es handele sich um ausgelegte Köder, bei denen sich der Agent Provocateur selbst nicht strafbar machen wollte.

Doch wie man die Sache dreht und wendet, so kann nur der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen - nicht aber seine Dienstleister wie etwa der Anwalt oder auf Datenjagd spezialisierte Unternehmen. Der Anwalt agiert nur als Vertreter des Abmahners, der in dessen Namen beim Verletzer Forderungen auf Ausgleich der eigenen Honorarforderung an seinen Mandanten stellt. Die vom Anwalt beigetriebenen Zahlungen kompensieren Kosten des Verletzten - wenn es denn welche gibt.

Das peinliche Fax des Rechtsanwalts Dr. K.

In den letzten Wochen wurde es für einige Abmahnspezialisten in mehrfacher Hinsicht peinlich. Denn der naheliegende Verdacht, dass Massenabmahner in Wirklichkeit aus eigenem wirtschaftlichen Interesse ihrem Geschäft nachgehen, wurde nun zur Gewissheit:

Das Enthüllungsportal Wikileaks veröffentlichte ein brisantes Fax der für Massenabmahnungen einschlägig bekannten Frankfurter Rechtsanwälte K., in dem Dr. K. im März 2008 einem gewissen "Brian" ein Geschäftsmodell erläutert und wörtlich schreibt:

The whole project is a "no cost"-project for the original right holders.

An den Vorschlägen, wie man bei dem No-Cost-Projekt die Beute des Joint Ventures aufteilen könne, scheinen einige "Brians" Gefallen gefunden zu haben, denn die in Frankfurt installierte und von K. vertretene Firma "DigiProtect" ist nunmehr jedem Anwalt, der mit Internetrecht zu tun hat, ein fester Begriff.1

Wenn denn aber dem Rechteinhaber kein Schaden ("no cost") entstanden ist, dann hat er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Auch unter dem Gesichtspunkt des in engen Grenzen zulässigen Erfolgshonorars vermag das Geschäftsmodell des Rechtsanwalts K. nicht zu überzeugen, was kürzlich der IT-Rechtsspezialist Rechtsanwalt Thomas Stadler in seinem Blog kommentierte. Auch andere Kollegen weisen darauf hin, dass es bei Massenabmahnungen am für ein Erfolgshonorar erforderlichen "Einzelfall" fehlen wird.

Doch Anwalt Stadler ging darüber hinaus und qualifizierte die Kostenforderungen, welche die Kanzlei K. an die ertappten Urheberrechtsverletzer stellt, als Betrug. Dieses schon deshalb, weil dem eigentlichen Rechtsinhaber keine Kosten entstanden und folglich auch keine zu ersetzen seien. Stadler kritisierte insbesondere, dass in den Abmahnungen "Anwaltskosten nach dem RVG geltend" gemacht würden. Ansprüche aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzen eine wirkliche anwaltliche Tätigkeit für einen Mandanten voraus, woran es vorliegend wohl tatsächlich fehlen dürfte, da man ein Mandatsverhältnis allenfalls formal konstruieren könnte.

Die Bezugnahme auf das RVG suggeriert jedoch quasi sogar einen gesetzlichen Anspruch, wobei der eigentlich erbetene Zahlungsanspruch sich nicht (immer) unmittelbar auf das RVG bezieht: Man droht mit der Peitsche einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und rechnet für diesen Fall die Kosten vor, bietet jedoch gleichzeitig Zuckerbrot in Form einer etwas geringen Geldforderung, und die Sache wäre bei fristgemäßer Zahlung vom Tisch. Psychologisch ist diese Zuckerbrot-Geldforderung als das kleine Übel nicht ungeschickt.

Die peinliche Abmahnung des Rechtsanwalts S.

Als Anwalt Dr. K. die Schelte seines Kollegen las, muss ihm die Robe geplatzt sein. Der massenabmahnende Advokat bekam es allerdings nicht auf die Reihe, Rechtsanwalt Stadler selbst abzumahnen, sondern beauftragte hiermit einen Kollegen S. Der forderte nicht nur Unterlassung, sondern auch einen Widerruf Stadlers auf dessen Website. Und wie es sich für einen zünftigen Abmahner gehört, sollte den Abgemahnten der Spaß auch etwas kosten: Als Streitwert setzte S. stolze 250.000,- Euro an, aus denen sich sein Honorar errechnen lasse, das Stadler ihm freundlicherweise anerkennen solle.

Die Leistung, mit welcher S. dem Anliegen seines Mandanten schadete, dürfte einen neuen Rekord in Sachen Streisand-Effekt markieren. Binnen weniger Stunden solidarisierten sich etliche von DigiProtect geschundene Anwaltskollegen mit dem bloggenden Anwalt Stadler und bombardierten ihn förmlich mit weiterem belastbarem Material.

Schon formal spottete etwa Law-Blogger Udo Vetter, dem Stadler das Abmahnschreiben vorlegte, über den provinziell inflationären Gebrauch von Ausrufezeichen, mit denen der forsche Anwalt S. seinem Anliegen eigentlich Autorität hatte verleihen wollen. Sogar das Wort "Einschreiben" war mit 2 (in Worten: "zwei") Ausrufezeichen versehen, von denen sich Anwalt S. optimistisch eine Einschüchterung des gestandenen Anwalts Stadler versprach. Auch der vehementen Beteuerung, Stadler verbreite die Unwahrheit, wollte S. mit einem Doppel-Ausrufezeichen Gewicht verleihen. Vom Einsatz von Großbuchstaben, farbiger Schrift und graphischer Illustrierung des Fegefeuers hatte S. gerade noch absehen können.

Doch auch die furchteinflößenden Ausrufezeichen vermochten Stadlers Vorwürfe nicht zu entkräften. Konkret störte sich S. an Stadlers Vorwurf, Stadler liege ein Schreiben vor, in dem DigiProtect Anwaltskosten nach dem RVG geltend mache. Genau betrachtet forderte DigiProtect lediglich eine Zuckerbrot-Zahlung, wobei jedoch für den Fall einer bei Ausbleiben erforderlichen gerichtlichen Geltendmachung die dann zu erwartenden Peitschen-Kosten nach RVG vorgerechnet wurden. Da es für die Zuckerbrot-Forderung allenfalls nach RVG eine indirekte Rechtsgrundlage geben könnte und diese im Zusammenhang mit der Drohung einer Peitschen-Forderung nach RVG gestellt wurde, dürfte Stadlers Formulierung allenfalls ungenau sein, aber schwerlich einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Dessen ungeachtet liegt Stadler jedoch auch eine Abmahnung älteren Datums von K. vor, in welcher im entsprechenden Textbaustein sogar ausdrücklich bei der Zuckerbrot-Forderung auf das RVG Bezug genommen worden war. Insoweit dürfte Stadler einen ruhigen Schlaf haben, denn DigiProtect wird für den reklamierten Unterlassungsanspruch schwerlich ein Rechtsschutzinteresse begründen können.

Die peinliche Frage nach dem Betrug

Äußerungsrechtlich spannender dürfte die Frage sein, inwiefern denn das Geschäftsmodell von DigiPotect als "Betrug" bezeichnet werden darf, was sich die Anwälte K./S. ebenfalls verbitten. Auch stören sich die Frankfurter Anwälte an Stadlers Behauptung, man wüsste, dass man diese Kosten nicht verlangen dürfe. Ob man umgangssprachlich ein Verhalten öffentlich als "Betrug" oder "kriminell" bezeichnen darf, wird von der Rechtsprechung eher großzügig im Sinne der Meinungsfreiheit gehandhabt. Selbst die Pressekammer des insoweit nachhilfebedürftigen Landgerichts Hamburg entscheidet im konkreten Einzelfall unterschiedlich. Vorliegend kommt hinzu, dass sich nicht ein Rechtslaie geäußert hatte, sondern ein sachverständiger Rechtsanwalt, der seine Ausführung auch fachlich substantiiert hatte.

Die Frage, wann im strafrechtlichen Sinne ein "Betrug" vorliegt, kann aufgrund der komplizierten Rechtsdogmatik der §§ 263 ff. StGB nicht in ein paar Zeilen beantwortet werden. Hier wird es eine gerichtlich zu klärende Wertungsfrage sein, ob die geforderte Zahlung eine rechtswidrige ist - wofür so einiges spricht. Ferner ist es von Bedeutung, ob Rechtsanwalts Stadlers Betrugsvorwurf eher als eine Tatsachenbehauptung einzustufen ist, oder eher als eine wertende Schlussfolgerung. In letzterem Fall wäre sie vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt und müsste lediglich mit den (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechten der Abmahner abgewogen werden. Angesichts des Interesses der Öffentlichkeit an dem offensichtlichen Missstand gewisser Teilnehmer des Abmahnunwesens wird diese Hürde mit Leichtigkeit zu nehmen sein.

Wenn aber "amtlich" herauskommen sollte, dass die Geschäfte des Dr. K. als "Betrug" bezeichnet werden dürfen, dann war auch in diesem Punkt die Abmahnung durch Anwalt S. ungerechtfertigt. Dies führt zu der pikanten Folgefrage, wie denn dann die üppige Honorarforderung des Anwalts S. für einen nicht bestehenden Unterlassungsanspruch rechtlich zu qualifizieren wäre ... Und was ist überhaupt von der Kostenforderung an Stadler zu halten, denn die Abmahnung hätte Massenabmahner Rechtsanwalt D. K. doch vermutlich noch selbst nach Dienstschluss stricken können, statt einen Anwalt zwischenzuschalten?!

Einen Anspruch auf Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen möchten S. und Dr. K. auch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb herleiten. Dieses sei anwendbar, weil Stadler sich als Anwalt zu Kollege K. in einem Wettbewerbsverhältnis befände. Formal mag das ja zutreffen, aber die implizierte Unterstellung, Stadler konkurriere mit einem windigen Filesharing-Massenabmahner, könnte von Stadler als Beleidigung ausgelegt werden - und seinerseits zu einer Abmahnung führen - kostenpflichtig, versteht sich ...

Inzwischen hat Lars Sobiraj, Chefredakteur des Internetdienstes "Gulli", Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. K. & Co. wegen Verdachts auf Betrug gestellt.

Die peinlichen Abmahn-Szene

Das bei Wikileaks veröffentlichte Fax, welches so eindrucksvoll das Geschäftsmodell der Abmahn-Branche dokumentiert, liegt den Betroffenen offenbar schwer im Magen. Auch die Geschwätzigkeit der Autorin Eva Schweitzer, die eigentlich nur ihr legitimes Urheberrecht gewahrt sehen wollte, erwies sich für einschlägig operierende Täter nicht als hilfreiche Lobby-Arbeit.

Inzwischen wurde ein anderer Rechtsanwalt, Christian Solmecke, der sich ebenfalls kritisch über eine branchenbekannte Massenabmahnkanzlei geäußert hatte, mit einer einstweiligen Verfügung bedacht. Erlassen hatte diese das Landgericht Köln, bei dem es sich nach bisherigen Erkenntnissen um das favorisierte Gericht der Filesharing-Anwälte handelt.

Die unzensierte Fassung von Solmeckes Posting ist inzwischen bei Wikileaks zu finden. Sie ist inhaltlich unbedenklich. Die derzeit noch nicht bekannte Begründung für das Verbot kann nur in dem Umstand vermutet werden, dass Solmecke sich als Anwalt nur eingeschränkt negativ über seine Kollegen und Mitbewerber äußern darf. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Kölner Entscheidung derzeit unverständlich.

Allein das, was Solmecke nicht verboten wurde, gibt Aufschluss über die Zustände des Abmahn-Business: So mahnen manche Anwälte ohne Wissen des Mandanten ab, andere Anwälte scheinen sich sogar Mandanten zu erfinden, und manche scheinbar anwaltlichen Abmahner sind in Wirklichkeit nicht einmal zugelassene Anwälte ...

Petition

Gegen die Abmahneritis regt sich Widerstand. Die Abgemahnten tauschen ihre Erfahrungen in Foren aus und organisieren Websites. Betroffenen wird empfohlen, einfach mal die Kanzleinamen der Abmahner zu googeln.

Inzwischen gibt es auch eine Online-Petition, die eine kostenlose Vorstufe für entsprechende Abmahnungen fordert https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=8308. Die formal leider sehr unfachmännische Petition ist allerdings wenig durchdacht, denn der Filesharer oder sonstige Sünder hat ja nun einmal erstens vorsätzlich etwas derzeit verbotenes getan und war zweitens ungeschickt genug, sich dabei erwischen zu lassen. Letzteres ist nur nach Einsatz erheblicher Nachforschungskosten möglich, auf denen ein redlicher Rechteinhaber, dessen geistiges Eigentum bestohlen wurde, sitzenbleiben würde. Andererseits ist es im Ausland durchaus normal, dass jeder seinen Anwalt selbst bezahlt. Die Lösung wäre am ehesten in einer Erweiterung des § 97a Abs. UrhG zu suchen, welche die Kostenforderungen solch industrieller Massenabmahner in ähnlicher Weise deckelt.

Außerdem könnten die Verbraucher Druck auf solche Künstler ausüben, die mit dieser windigen Form der Auswertung einverstanden sind. Nach vereinzelten Berechnungen sollen manche Künstler an der Abmahnerei sogar mehr verdienen als durch die konventionelle Auswertung. So kann man auf Wikileaks eine Präsentation der Darmstädter Digirights Solutions GmbH nachlesen, in der durch eine Abmahnung der 150-fache Ertrag eines normalen Verkaufs eines Lieds erwirtschaften lässt. Und jetzt mal ehrlich: Auf die meisten von den abgemahnten Titeln, die man in den entsprechenden Foren recherchieren kann, könnte doch wirklich ganz gut verzichten, oder?

Auch die Rechtsprechung steht den Auswüchsen des Abmahnunwesens zunehmend kritisch gegenüber. So urteilte dieses Jahr das Oberlandesgericht Hamm:

"Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn die Gebührenerzielung im Vordergrund steht und die Abmahntätigkeit in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des Abmahnenden steht."

Dem wäre nichts hinzuzufügen.