Muss Deutschland bald amerikanische Copyrightstandards durchsetzen?

Telepolis präsentiert die deutsche Fassung eines Vorentwurfs zur Änderung des Haager Abkommens

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Im "Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit in Zivilsachen" geht es um die Anerkennung ausländischer Urteile zu unter anderem Vertragsverletzungen, Wettbewerbsrecht, sowie Industrie- und Handelsgeheimnissen. Das Verfahren der Vertragsvorbereitung verlief bisher nach dem Muster der Geheimdiplomatie des 19. Jahrhunderts: Die Verhandlungen waren lediglich für die Delegierten der Mitgliedsländer zugänglich. Im nächsten Monat soll im Rahmen einer diplomatischen Konferenz noch darüber befunden werden, ob der Entwurf den "Erfordernissen des elektronischen Handels" entspricht. (Vgl.Uneinigkeit über internationales Abkommen zum Wirtschafts- und Zivilrecht)

Was ändert der Vertrag? Privatpersonen, Organisationen und Firmen können schon jetzt vor ausländischen Gerichten verklagt werden. Es ist jedoch relativ schwierig, ausländische Urteile im Heimatland durchzusetzen - außer der Betreffende hat dort Vermögenswerte. Die neue Übereinkunft würde in ihrer geplanten Form nicht nur breiten Raum für Betrugsklagen schaffen, sondern auch eine Inflation von Verleumdungs- und Beleidigungsklagen möglich machen. In all diesen Fällen ist es möglich, in einem der 47 Vertragsstaaten verklagt zu werden. Und - das ist der entscheidende Punkt - das Heimatland des Beklagten müsste dieses im Ausland gesprochene Urteil dann durchsetzen.

Problematisch wird dieses Abkommen, wenn es - wie geplant - auch auf sogenannte "Immaterialgüterrechte" angewendet wird. Bei einer Einstufung von elektronischem Datentransfer als internationalen Handel erfasst das Vertragswerk auch den Austausch von Software und Musik über das Internet - wodurch der Vertrag erhebliche Auswirkungen auch auf Nichtkaufleute haben würde. Schon das Betreiben einer Webseite oder der Download von Daten jeder Art würden durch solch eine Änderung erheblich risikoreicher und mit der Gefahr verbunden, sich in Unkenntnis der Feinheiten des Rechts von Zypern oder Surinam vor Gericht verantworten zu müssen.

Die Haager Übereinkunft würde eine Welt schaffen, in der die Benutzung des Internets nur zu leicht zu Rechtsverletzungen in einem der 47 Mitgliedsländer führen könnte - auch wenn die Rechte des fremden Staates noch so verschieden von denen des eigenen sind. Und Unterschiede gibt es zahlreiche: so erlauben manche Länder keine Dekompilierung von Software, Deutschland verbietet im Gegensatz zu Amerika vergleichende Werbung und Großbritannien leistet sich eine einem Feudalstaat angemessen geringe Schwelle für Klagen gegen Ehrverletzungen.

Die Anwendbarkeit von 47 sich ständig verändernden Rechtsordnungen führt bestenfalls zu absoluter Rechtsunsicherheit. Vor allem der Handel im Internet wird durch einen undurchschaubaren Flickenteppich aus unterschiedlichsten Rechtsordnungen nicht unbedingt gefördert. Ist es vorhersehbar, wie sich die Rechtsordnung von Feudalstaaten wie Monaco oder Marokko ändert? Werden Verleumdungsklagen aus Ägypten das Erscheinen wissenschaftlicher Studien über den Islam in Deutschland verhindern? Durch diese Rechtsunsicherheit für den Verbraucher und den mittelständischen Anbieter ist das Abkommen auch ein weiterer Schritt in die "Sophistokratie", die Anwaltsherrschaft.

Nicht nur Europäer, auch Amerikaner müssen durch solch ein Abkommen Nachteile fürchten - unter anderem weil der Vertragsentwurf keinen Schutz der Rechte auf "fair use" und keinen Mindeststandard einer Garantie des Rechts auf freie Meinungsäußerung vorsieht, ist für US-Bürger eine erhebliche Einschränkung der Redefreiheit durch europäische Urheberrechtsansprüche zu befürchten. Michael Davis von der Progressive IP Law Association führte letzte Woche in einer Diskussionsrunde in der Library of Congress aus, wie eine Anwendung des Abkommens auf Immaterialgüterrechte Hip Hop als Musikgattung gefährden würde und Jaime Love vom Consumer Project on Technology fragte, was wohl mit aktueller amerikanischer Musik passieren würde, wenn Kuba seine Rhythmen unter Urheberrechtsschutz stellen und Lizenzgebühren verlangen würde.

Deshalb sind in den USA nicht nur Bürgerrechtsorganisationen gegen die geplante Änderung, sondern auch große Internetfirmen wie Yahoo!, die in Frankreich bereits negative Erfahrungen mit nationalen Rechtsidiosynkrasien machten (Vgl.Kongress will US-Internetprovider schützen). Dagegen versuchen Konzerne wie Sony mit aller Macht eine Anwendung des Abkommens auf die Immaterialgüterrechte zu erreichen: Jared Jussim, Rechtsberater von Sony Pictures Entertainment, gab in besagter Diskussionsrunde zu, dass er es sehr begrüßen würde "wenn wir den Digital Millennium Copyright Act auf die ganze Welt ausdehnen könnten." (Vgl. U.S: Intellectual Property Law Goes Global).

Europäer dagegen müssen die amerikanische Praxis der Patenterteilung auf reine Geschäftsmethoden fürchten. Artikel 12 des Abkommens regelt die Zuständigkeit für Streitfälle, welche die Registrierung, Geltung und mögliche Verletzung von "Patent-, Marken- oder ähnlichen Rechten" zum Gegenstand haben. In der geplanten Fassung sind die Gerichte des Landes zuständig, in dem der Anspruch angemeldet wurde. Für die Verletzung eines amerikanischen Patentanspruchs durch den europäischen Betreiber einer Webseite wäre also ein amerikanisches Gericht zuständig, das nach amerikanischem Recht zu urteilen hätte. Europäische Länder müssten dieses Urteil dann durchsetzen. Der Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens, der z.B. die Erteilung von Patenten auf Software "als solche" verbietet, wäre hier hinterrücks ausgehebelt. Besonders gefährdet sind dadurch Softwareentwickler, die massenhaft Klagen aus Amerika fürchten müssen (Vgl.Amerikanisches Patentrecht durch die Hintertür?).

Im Endeffekt läuft das Abkommen auf eine Vereinheitlichung der Patent- und Urheberrechte auf dem höchsten Stand und damit auf ein Enteignungs-Wettrüsten hinaus. Es wird zum "Standortvorteil", möglichst weitreichende Patent- und Urheberrechte zu beschließen, da sich so über Lizenzgebühren versteckt auch Bürger und Firmen anderer Länder besteuern lassen können.

Hätte nun so ein Abkommen nicht auch Vorzüge? Könnte ein Konsument nicht eine Softwarefirma nach den strengeren Wettbewerbsvorschriften des eigenen Landes verklagen? Das dachte sich auch die amerikanische Regierung und blockierte eine Fassung des Abkommens, welche dies erlaubt hätte. Nun schützen die Artikel 10 Absatz 2 und 11 Konzerne wie Microsoft, indem sie den Verbrauchern die Rechte vorenthalten, die den Firmen in die Hand gegeben werden. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sind in der aktuellen Fassung des Abkommens nicht die Gerichte im Verbraucherland, sondern ausschließlich die im Heimatland des Monopols oder Kartells zuständig, das die Preise künstlich hochhält.

Beim US Patent Office gab es die Möglichkeit für US-Bürger die geplanten Änderungen beurteilen können. Die englische Fassung des Vertragsentwurfes wurde deshalb schon vor längerer Zeit auch online zugänglich gemacht.

Die deutsche Regierung hält so viel Demokratie nicht für notwendig. Ein Vertragsentwurf mit mehreren durch eckige Klammern gekennzeichneten Textvarianten wurde lediglich an einige wenige Verbände verschickt. Und tatsächlich gab es - im Gegensatz zu Amerika - in Deutschland bisher keine öffentliche Diskussion über diese geplanten und möglicherweise auch für Verbraucher sehr einschneidenden Veränderungen.

In Ländern, in denen die Regierungsbürokratie keine Informationsfreiheit bietet, muss diese Aufgabe von den Medien wahrgenommen werden. Telepolis hat deshalb die nur an ausgewählte Verbände verschickte deutschsprachige Fassung des Entwurfs online zugänglich gemacht. Noch umstrittene Formulierungen sind darin in eckige Klammern gesetzt.

Haager Konferenz für internationales Privatrecht

Vorentwurf eines Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und ausländische Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen

von der Spezialkommission am 30. Oktober 1999 gebilligt

geänderte Fassung (neue Nummerierung der Artikel)

KAPITEL l - ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Es ist nicht anzuwenden auf

  1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen
  2. Unterhaltsverpflichtungen
  3. die ehelichen Güterstände und sonstige Rechte und Pflichten, die aus einer Ehe oder ähnlichen Beziehung erwachsen
  4. das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts
  5. Insolvenz-, Vergleichs-und ähnliche Verfahren
  6. die soziale Sicherheit
  7. die Schiedsgerichtsbarkeit und damit zusammenhängende Verfahren
  8. seerechtliche Angelegenheiten

(3) Eine Streitigkeit ist nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, weil eine Regierung, eine Regierungsstelle oder eine andere Person, die im Namen des Staates handelt, eine Partei des Verfahrens ist.

(4) Das Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Befreiungen unabhängiger Staaten, ihrer Einrichtungen oder internationaler Organisationen.

Artikel 2 Räumlicher Anwendungsbereich

(1) Kapitel II ist von den Gerichten eines Vertragsstaats anzuwenden, es sei denn, alle Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat. Selbst wenn alle Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben,

  1. ist jedoch Artikel 4 anzuwenden, wenn sie vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines anderen Vertragsstaats über die Rechtsstreitigkeit entscheiden
  2. ist Artikel 12 anzuwenden, der die ausschließlichen Zuständigkeiten betrifft;
  3. sind die Artikel 21 und 22 anzuwenden, wenn das Gericht zu entscheiden hat, ob es auf die Ausübung seiner Zuständigkeit verzichtet oder das Verfahren mit der Begründung aussetzt, dass die Gerichte eines anderen Vertragsstaats über die Streitigkeit entscheiden sollten.

(2) Kapitel III ist auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung in einem Vertragsstaat anzuwenden, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen ist.

KAPITEL II - GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 3 Gerichtsstand des Beklagten

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Übereinkommens kann eine Person vor den Ge- richten des Staates verklagt werden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Zwecke des Übereinkommens gilt, dass eine Einrichtung oder eine andere als eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat

  1. ihres satzungsmäßigen Sitzes,
  2. nach dessen Recht sie gegründet wurde,
  3. ihrer Hauptverwaltung, oder
  4. ihrer Hauptniederlassung hat.

Artikel 4 Gerichtsstandsvereinbarungen

(1) Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder diese Gerichte ausschließlich zuständig, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Sind nach einer Vereinbarung ein Gericht oder die Gerichte eines Nichtvertragsstaats ausschließlich zuständig, erklären sich die Gerichte der Vertragsstaaten für unzuständig oder setzen das Verfahren aus, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich selbst für unzuständig erklärt.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 ist formgültig, wenn sie geschlossen oder bestätigt wurde

  1. schriftlich
  2. durch jedes andere Kommunikationsmittel, welches die Information für den späteren Gebrauch zugänglich macht
  3. gemäß einer von den Parteien regelmäßig beobachteten Gepflogenheit
  4. gemäß einem Handelsbrauch, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig regelmäßig beachten.

(3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in der Gründungsurkunde eines Trust sind unwirksam, wenn sie den Artikeln 7, 8 oder 12 widersprechen.

Artikel 5 Rügelose Einlassung

(1) Vorbehaltlich von Artikel 12 wird ein Gericht zuständig, vor dem sich der Beklagte zur Sache einlässt, ohne dessen Zuständigkeit zu bestreiten.

(2) Der Beklagte hat spätestens bis zum Zeitpunkt der ersten Einlassung auf die Hauptsache das Recht, die Zuständigkeit des Gerichts zu bestreiten.

Artikel 6 Verträge

Der Kläger kann Klage vor den Gerichten des Staates erheben, in dem

  1. bei der Lieferung von beweglichen Sachen diese ganz oder teilweise geliefert wurden
  2. bei der Erbringung von Dienstleistungen diese ganz oder teilweise erbracht wurden;
  3. bei Verträgen, die sowohl die Lieferung beweglicher Sachen als auch die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Schwerpunkt bildende Verpflichtung ganz oder teilweise erfüllt wurde.

Artikel 7 Verbrauchersachen

(1) Der Kläger, der einen Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet wird, kann vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Klage erheben, wenn

  1. der Abschluss des Vertrages, auf dem der Anspruch beruht, mit den beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in Zusammenhang steht, die der Beklagte in diesem Staat ausgeübt oder auf diesen Staat ausgerichtet hat, insbesondere indem er durch Werbung Geschäfte herbeiführte, und
  2. der Verbraucher in diesem Staat die für den Vertragsabschluss erforderlichen Schritte unternommen hat.

(2) Eine Klage gegen den Verbraucher kann von der Person, die den Vertrag im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat, nur vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die Vertragspartner nach Absatz 1 können in einer Vereinbarung, die den Erfordernissen des Artikels 4 entspricht, eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen,

  1. wenn ihre Vereinbarung nach der Entstehung der Rechtsstreitigkeit getroffen wird, oder
  2. lediglich insoweit, als sie dem Verbraucher gestattet, ein anderes Gericht an- zurufen.

Artikel 8 Einzelarbeitsverträge

(1) Bei Einzelarbeitsverträgen

  1. kann der Arbeitnehmer eine Klage gegen den Arbeitgeber erheben i) vor den Gerichten des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder vor den Gerichten des letzten Staates, in dem er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, oder ii) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in dem gleichen Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor den Gerichten des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet oder befand, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;
  2. kann der Arbeitgeber eine Klage gegen den Arbeitnehmer nur erheben i) vor den Gerichten des Staates, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ii) vor den Gerichten des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

(2) Die Vertragspartner nach Absatz 1 können in einer Vereinbarung nach Artikel 4 die Wahl eines Gerichtsstandes vereinbaren, wenn:

  1. ihre Vereinbarung nach der Entstehung der Rechtsstreitigkeit getroffen wird, oder
  2. lediglich insoweit, als sie dem Arbeitnehmer gestattet, andere Gerichte als die anzurufen, die in diesem Artikel oder in Artikel 3 des Übereinkommens genannt sind.

Artikel 9 Zweigniederlassungen [und regelmäßige Handelstätigkeit]

Der Kläger kann vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem eine Zweigniederlassung, Vertretung oder jede andere Niederlassung des Beklagten belegen ist [oder in dem der Be- klagte mit anderen Mitteln eine regelmäßige Handelstätigkeit ausgeübt hat], eine Klage er- heben, wenn der Rechtsstreit unmittelbar mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung, Vertretung oder Niederlassung [oder mit dieser regelmäßigen Handelstätigkeit] verbunden ist.

Artikel 10 Unerlaubte Handlungen

(1) Der Kläger kann Klage wegen einer unerlaubten Handlung vor den Gerichten des Staates erheben,

  1. in dem die Handlung oder Unterlassung, die zu der Verletzung geführt hat, er- folgt ist, oder
  2. in dem die Verletzung eingetreten ist, es sei denn der Beklagte weist nach, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass die Handlung oder Unterlassung geeignet war, eine Verletzung der gleichen Art in diesem Staat zu verursachen.

(2) Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf eine Verletzung, die durch wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere durch Preisabsprachen oder Missbrauch einer beherrschenden Stellung oder durch Absprachen verursacht wurde, die auf wirtschaftliche Verluste abzielen.

(3) Der Kläger kann nach Absatz 1 ebenfalls Klage erheben, wenn entweder die Handlung oder Unterlassung oder die Verletzung eintreten kann.

(4) Wird eine Klage vor den Gerichten einesStaates lediglich erhoben, weil dort die Verletzung eingetreten ist oder eintreten kann, so sind diese Gerichte nur für die Verletzung zuständig, die in diesem Staat eingetreten ist oder eintreten kann, es sei denn die verletzte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Staat.

Artikel 11 Trusts

(1) Bei Klagen, welche die Gültigkeit, die Auslegung, die Wirkungen, die Verwaltung oder die Änderung eines Trust betreffen, der freiwillig errichtet wurde und schriftlich nachweisbar ist, sind die Gerichte eines Vertragsstaats, die zu diesem Zweck in der Gründungsurkunde bezeichnet wurden, ausschließlich zuständig. Verweist die Gründungsurkunde des Trusts auf ein Gericht oder Gerichte eines Nichtvertragsstaats, erklären sich die Gerichte der Vertragsstaaten für unzuständig oder setzen ihre Verfahren aus, es sei denn das bezeichnete Gericht oder die bezeichneten Gerichte haben sich selbst für unzuständig erklärt.

(2) Bei Fehlen einer solchen Bezeichnung kann eine Klage vor den Gerichten des Staates erhoben werden,

  1. in dem die Hauptverwaltung des Trusts belegen ist;
  2. dessen Recht auf den Trust anwendbar ist;
  3. mit dem der Trust zum Zwecke der Klage die engste Verbindung aufweist.

Artikel 12 Ausschließliche Zuständigkeiten

(1) Betrifft die Klage dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht von unbeweglichen Gegenständen, so sind ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, es sei denn, dass der Mieter/Pächter bei Klagen, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat.

(2) Betrifft die Klage die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer juristischen Person oder die Gültigkeit oder die Nichtigkeit von Entscheidungen ihrer Organe, so sind die Gerichte des Vertragsstaats, dessen Recht für die juristische Person maßgeblich ist, aus- schließlich zuständig.

(3) Betrifft die Klage die Gültigkeit oder die Nichtigkeit von Eintragungen in öffentliche Register, so sind die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig, in dem diese Register geführt werden.

(4) Betrifft die Klage die Eintragung, Gültigkeit [oder] Nichtigkeit [, Kündigung oder Verletzung ] von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, so sind die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig, in dem die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vor- genommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorge- nommen gilt. Diese Vorschrift gilt nicht für Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte, selbst wenn diese Rechte Gegenstand einer Hinterlegung oder Registrierung sein können.

[(5) Im Hinblick auf Klagen, welche eine Patentverletzung zum Gegenstand haben, schließt Absatz 4 die Zuständigkeit jedes anderen Gerichts aufgrund des Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats nicht aus.]

[(6) Die vorstehende Absätze finden keine Anwendung, wenn das Gericht mit diesen Fragen inzident befasst wird.]

Artikel 13 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1) Das aufgrund der Artikel 3 bis 12 für die Entscheidung der Streitigkeit in der Hauptsache zuständige Gericht ist für die Anordnung jeder einstweiligen Maßnahme und Sicherungsmaßnahme zuständig.

(2) Die Gerichte des Staates, in dem Vermögenswerte belegen sind, sind hinsichtlich dieser Vermögenswerte für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen zuständig.

(3) Das Gericht eines Staates, das nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 zuständig ist, kann einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen,

  1. wenn ihre Vollstreckung auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkt ist, und
  2. wenn sie ausschließlich auf den einstweiligen Schutz einer bereits anhängigen oder vom Antragsteller zu erhebenden Klage zur Hauptsache abzielen.

Artikel 14 Mehrere Beklagte

(1) Der Kläger, der Klage gegen einen Beklagten vor einem Gericht des Staates erhebt, in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann vor diesem Gericht ebenfalls gegen andere Beklagte klagen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Staat haben, wenn

  1. die Ansprüche, die gegen den Beklagten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, und gegen die anderen Beklagten so eng verbunden sind, dass sie gemeinsam entschieden werden müssen, um die ernsthafte Gefahr miteinander unvereinbarer Urteile zu vermeiden, und
  2. für jeden Beklagten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Staat hat, eine wesentliche Verbindung zwischen diesem Staat und der diesen Beklagten betreffenden Streitigkeit besteht.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Mitbeklagten, der eine ausschließliche Gerichtsstandsklausel geltend macht, die mit dem Kläger vereinbart wurde und Artikel 4 entspricht.

Artikel 15 Widerklage

Das gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Klage zuständige Gericht ist auch für die Entscheidung über eine Widerklage zuständig, die sich aus dem Geschäft oder dem Ereignis ergibt, auf denen die ursprüngliche Klage gründet.

Artikel 16 Klagen gegen Dritte

(1) Das gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens für die Entscheidung über einen Anspruch zuständige Gericht ist auch zuständig für einen Anspruch des Beklagten auf Entschädigung oder Beitragsleistung gegen eine dritte Person hinsichtlich des Anspruchs gegen den Beklagten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht möglich ist, unter der Voraussetzung, dass zwischen diesem Staat und der den Dritten betreffenden Streitigkeit eine wesentliche Verbindung besteht.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Dritten, der eine mit dem Beklagten vereinbarte ausschließliche Gerichtsstandsklausel geltend macht, die dem Artikel 4 entspricht.

Artikel 17 Zuständigkeit auf der Grundlage von innerstaatlichem Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 12 und13 lässt das Übereinkommen die Anwendung der im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Zuständigkeitsregeln unberührt, sofern diese nicht gemäß Artikel 18 untersagt ist.

Artikel 18 Untersagte Zuständigkeiten

(1) Hat der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, ist die Anwendung der im innerstaatlichen Recht eines Vertragstaats vorgesehenen Zuständigkeitsregeln untersagt, wenn keine wesentliche Verbindung zwischen diesem Staat und der Streitigkeit besteht.

(2) Insbesondere kann eine Zuständigkeit von den Gerichten eines Vertragsstaats nicht ausgeübt werden, wenn sie nur auf einem oder mehreren der nachstehenden Kriterien beruht:

  1. der Anwesenheit oder Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat, es sei denn, die Streitigkeit ist unmittelbar mit diesen Vermögenswerten verbunden.
  2. der Staatsangehörigkeit des Klägers;
  3. der Staatsangehörigkeit des Beklagten;
  4. dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen oder zeitweiligen Aufenthalt oder der Anwesenheit des Klägers in diesem Staat;
  5. der Ausübung von Handels- oder anderen Tätigkeiten des Beklagten im Hoheitsgebiet dieses Staates, es sei denn, die Streitigkeit ist unmittelbar mit diesen Tätigkeiten verbunden;
  6. der Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks in diesem Staat;
  7. der einseitigen Benennung des Gerichts durch den Kläger;
  8. einem Vollstreckbarkeits-, Eintragungs- oder Vollstreckungsverfahren einer Entscheidung in diesem Staat, es sei denn, der Rechtsstreit ist unmittelbar mit diesem Verfahren verbunden;
  9. dem zeitweiligen Aufenthalt oder der Anwesenheit des Beklagten in diesem Staat;
  10. dem Ort der Unterzeichnung des Vertrages, aus dem sich der Rechtsstreit ergibt.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass ein Gericht seine Zuständigkeit aufgrund seines innerstaatlichen Rechts im Rahmen einer auf [Rechtsschutz gerichteten] [Schadensersatz abzielenden] Klage ausübt, die auf einem Verhalten beruht, das 12 [Variante 1:

  1. einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegs- verbrechen [so wie diese in dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs definiert sind], oder
  2. ein schweres Verbrechen gegen eine natürliche Person nach dem Völker- recht, oder]
  3. eine schwere Verletzung der völkerrechtlich anerkannten unveräußerlichen Grundrechte einer natürlichen Person wie Folter, Sklaverei, Zwangsarbeit und Verschwinden von Personen] darstellt.

[Die vorstehenden Buchstaben [b) und] c) finden keine Anwendung, wenn die Rechtsschutz suchende Partei der Gefahr einer Rechtsverweigerung ausgesetzt ist, weil ein Verfahren in einem anderen Staat unmöglich oder nicht zumutbar ist. ]

Variante 2

ein schweres Verbrechen nach dem Völkerrecht darstellt, wenn dieser Staat seine strafrechtliche Zuständigkeit für dieses Verbrechen aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages, dem er als Vertragspartei angehört, ausübt und der Antrag auf eine zivilrechtliche Entschädigung wegen Tod oder schwerer Körperverletzung, die durch dieses Verbrechen verursacht wurden, abzielt.]

Artikel 19 Befugnis des angerufenen Gerichts

Erscheint der Beklagte nicht, so prüft das Gericht, ob ihm die Ausübung seiner Zuständigkeit nach Artikel 18 untersagt ist,

  1. wenn das innerstaatliche Recht dies verlangt; oder
  2. auf Antrag des Klägers; oder
  3. auf Antrag des Beklagten, selbst nachdem das Urteil ergangen ist entsprechend dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, oder
  4. wenn das den Rechtstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Beklagten in einem anderen Vertragsstaat zugestellt wurde.] Oder
  5. wenn aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass der Beklagte seine Anschrift in einem anderen Vertragsstaat hat.]

Artikel 20

(1) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, wie nicht nachgewiesen ist, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, welches die wesentlichen Bestandteile der Klage enthält, dem Beklagten rechtzeitig und derart zugestellt wurde, dass er sich verteidigen kann oder dass alle dazu erforderlichen Schritte unternommen wurden.

[(2) Absatz 1 steht der Anwendung zwischenstaatlicher Instrumente in bezug auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen im Ausland gemäß dem Recht des Gerichtsstaats nicht entgegen.]

[(3) Absatz 1 findet bei Eilbedürftigkeit auf einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaß- nahmen keine Anwendung.]

Artikel 21 Rechtshängigkeit

(1) Wenn dieselben Parteien in Verfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten beteiligt sind und sich die Verfahren auf denselben Anspruch beziehen, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren aus, wenn das zuerst angerufene Gericht zuständig und abzusehen ist, dass dieses Gericht eine Entscheidung trifft, die nach diesem Übereinkommen in dem Staat des später angerufenen Gerichts anerkannt werden kann, es sei denn, das zuletzt genannte Gericht ist nach Artikel 4 oder 12 ausschließlich zuständig.

(2) Das später angerufene Gericht erklärt sich für unzuständig, sobald ihm ein Urteil des zuerst angerufenen Gerichts vorgelegt wird, welches die Anerkennungs- oder Vollstreckungsvoraussetzungen nach diesem Übereinkommen erfüllt.

(3) Auf Antrag einer Partei kann das später angerufene Gericht das Verfahren fortsetzen, wenn der Kläger vor dem zuerst angerufenen Gericht nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, um eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwirken oder wenn dieses Gericht eine solche Entscheidung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums getroffen hat.

(4) Die Bestimmungen der vorstehende Absätze finden auf das später angerufene Ge- richt Anwendung, selbst wenn seine Zuständigkeit auf dem innerstaatlichen Recht dieses Staates in Einklang mit Artikel 17 beruht.

(5) Im Sinn dieses Artikels gilt ein Gericht als angerufen,

  1. wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei dem Gericht eingereicht worden ist, oder
  2. wenn ein solches Schriftstück vor der Einreichung bei Gericht zuzustellen ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Schriftstück bei der mit der Zustellung beauftragten Behörde eingeht oder dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt wird.

[Gegebenenfalls ist die Weltzeit ausschlaggebend.]

(6) Wenn der Kläger mit der Klage vor dem zuerst angerufenen Gericht die Entscheidung begehrt, dass er keine Verpflichtung gegenüber dem Beklagten hat und wenn vor dem später angerufenen Gericht eine auf eine Sachentscheidung gerichtete Klage erhoben wird,

  1. finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 auf das später angerufene Gericht keine Anwendung, und
  2. setzt das zuerst angerufene Gericht das Verfahren auf Antrag einer Partei aus, wenn vorherzusehen ist, dass das später angerufene Gericht eine nach dem Übereinkommen anerkennungsfähige Entscheidung trifft.

(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn auf Antrag einer Partei das zuerst angerufene Gericht unter den in Artikel 22 aufgeführten Voraussetzungen bestimmt, dass das später angerufene Gericht eindeutig besser geeignet ist, den Rechtsstreit zu entscheiden.

Artikel 22 Außergewöhnliche Umstände, um die Ausübung der Zuständigkeit abzulehnen

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen und wenn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht auf einer nach Artikel 4 gültigen ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung oder auf den Artikeln 7, 8 oder 12 beruht, kann das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei das Verfahren aussetzen, wenn es in diesem Falle für dieses Gericht eindeutig unan- gemessen ist, seine Zuständigkeit auszuüben und das Gericht eines anderen Staates, das zuständig ist, eindeutig geeigneter ist, um über diese Streitigkeit zu entscheiden. Dieser An- trag ist spätestens im Zeitpunkt der ersten Einlassung zur Sache zu stellen.

(2) Das Gericht berücksichtigt insbesondere

  1. jeden Nachteil, der für die Parteien in Anbetracht ihres gewöhnlichen Aufenthalts entstehen könnte;
  2. die Art und den Belegenheitsort der Beweismittel, einschließlich der Unterlagen und Zeugen sowie die Verfahren, um einen solchen Beweis zu erlangen;
  3. die anzuwendenden Verjährungsfristen;
  4. die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung jeglicher Sachentscheidung.

(3) Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens behandelt das Gericht die Parteien nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts unter- schiedlich.

(4) Entscheidet das Gericht, das Verfahren nach Absatz 1 auszusetzen, kann es bestimmen, dass der Beklagte eine Sicherheit leistet, die ausreicht, um allen Sachentscheidungen des anderen Gerichts nachzukommen. Das Gericht muss jedoch eine solche Anordnung treffen, wenn das andere Gericht nur aufgrund von Artikel 17 zuständig ist, es sei denn der Beklagte weist nach, dass in dem Staat des anderen Gerichts oder in einem anderen Staat, in dem die Entscheidung vollstreckt werden könnte, ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind.

(5) Hat das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 ausgesetzt,

  1. erklärt es sich für unzuständig, wenn das Gericht des anderen Staates seine Zuständigkeit annimmt, oder wenn der Kläger das Verfahren nicht in diesem Staat innerhalb der von dem Gericht bestimmten Frist veranlasst, oder
  2. führt es den Rechtsstreit fort, wenn das Gericht des anderen Staates seine Zuständigkeit nicht annimmt.

KAPITEL III ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

Artikel 23 Bestimmung des Begriffs "Entscheidung"

Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff "Entscheidung"

  1. jede von einem Gericht getroffene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil oder Beschluss, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten, vorausgesetzt dass er sich auf eine nach diesem Übereinkommen anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidung bezieht;
  2. Entscheidungen, mit denen gemäß Artikel 13 Absatz 1 einstweilige Maßnah- men einschließlich solcher angeordnet werden, die auf eine Sicherung ge- richtet sind.

Artikel 24 Entscheidungen, die von Kapitel III ausgeschlossen sind

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Entscheidungen, denen eine Zuständigkeit zugrunde liegt, die im innerstaatlichen Recht im Einklang mit Artikel 17 vorgesehen ist.

Artikel 25 Anzuerkennende oder zu vollstreckende Entscheidungen

(1) Eine Entscheidung, die auf einer der in den Artikeln 3 bis 13 vorgesehenen Zuständigkeiten beruht oder diesen Zuständigkeiten entspricht, wird gemäß diesem Kapitel anerkannt oder vollstreckt.

(2) Eine Entscheidung im Sinn von Absatz 1 muss im Ursprungsstaat rechtskräftig sein, um anerkannt zu werden.

(3) Eine Entscheidung im Sinn von Absatz 1 muss im Ursprungsstaat vollstreckbar sein, um vollstreckt werden zu können.

(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann jedoch ausgesetzt werden, wenn im Ursprungsstaat gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist oder die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs noch nicht abgelaufen ist. Artikel 26 Entscheidungen, die nicht anerkannt oder vollstreckt werden Eine Entscheidung auf der Grundlage einer Zuständigkeit, die den Artikel 4, 5, 7, 8 oder 12 nicht entspricht, oder die nach Artikel 18 untersagt ist, darf weder anerkannt noch vollstreckt werden.

Artikel 27 Prüfung der Zuständigkeit

(1) Das angerufene Gericht prüft die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts.

(2) Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts ist das ersuchte Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat, es sei denn, es handelt sich um ein im Versäumnisverfahren ergangenes Urteil.

(3) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung darf nicht mit der Begründung versagt werden, dass das ersuchte Gericht meint, das Ursprungsgericht hätte die Ausübung seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 22 ablehnen sollen.

Artikel 28 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung

(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung kann versagt werden, wenn

  1. ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und mit demselben Gegenstand vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist, wenn dieses zuerst - im Einklang mit Artikel 21 - angerufen wurde;
  2. die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die entweder in dem ersuchten Staat oder einem anderen Staat ergangen ist, unter der Voraussetzung, dass sie in diesem letzten Fall in dem ersuchten Staat anerkannt oder vollstreckt werden kann;
  3. die Entscheidung infolge eines Verfahrens ergangen ist, das mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen des ersuchten Staates unvereinbar ist, einschließlich des Rechts jeder Partei, von einem unparteiischen und unabhängigen Gericht gehört zu werden;
  4. das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein vergleichbares Schrift- stück, das die wesentlichen Punkte der Klage enthält, dem Beklagten nicht rechtzeitig und in einer solchen Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
  5. die Entscheidung aufgrund eines betrügerischen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Verfahren ergangen ist;
  6. die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist.

(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels erforderlich ist, prüft das Gericht des ersuchten Staates die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in der Sache selbst nicht nach.

Artikel 29 Vorzulegende Schriftstücke

(1) Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:

  1. eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung
  2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt wurde;
  3. alle Dokumente, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat rechtskräftig oder gegebenenfalls in diesem Staat vollstreckbar ist;
  4. wenn das ersuchte Gericht dies fordert, eine von einer dazu befähigten Person gefertigte Übersetzung der vorstehend genannten Unterlagen.

(2) Eine Legalisierung oder ähnliche Förmlichkeit darf nicht gefordert werden.

(3) Ermöglicht der Inhalt der Entscheidung dem ersuchten Gericht nicht die Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt sind, kann das Gericht die Vorlage jedes anderen sachdienlichen Dokuments verlangen.

Artikel 30 Verfahren

Für das Verfahren der Anerkennung, der Vollstreckbarerklärung oder der Registrierung zwecks Vollstreckung sowie der Vollstreckung der Entscheidung gilt das Recht des ersuchten Staates, es sei denn, das Übereinkommen bestimmt etwas anderes. Das ersuchte Gericht wird rasch tätig.

Artikel 31 Verfahrenskosten

Allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, darf weder eine Hinterlegung noch eine Sicherheitsleistung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, verlangt werden, um die Zahlung der Kosten und Gebühren zu garantieren.

Artikel 32 Prozesskostenhilfe

Natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, wird für das Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren unter den gleichen Bedingungen Prozesskostenhilfe gewährt, die auch für die Personen gelten, die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in dem ersuchten Staat haben.

Artikel 33 Schadensersatz

(1) Insoweit als eine Entscheidung nicht kompensatorischen Schadenersatz, einschließlich exemplarischen oder punitiven Schadensersatz gewährt, wird sie zumindest in dem Umfang anerkannt, wie in dem ersuchten Staat Ersatz für ähnliche oder vergleichbare Schäden hätte gewährt werden können. (2)

  1. Überzeugt der Schuldner, nachdem der Gläubiger die Möglichkeit hatte, gehört zu werden, das ersuchte Gericht davon, dass unter den gegebenen Umständen, einschließlich der im Ursprungsstaat herrschenden, offen- sichtlich übermäßig hoher Schadensersatz gewährt worden ist, kann die Aner- kennung auf einen niedrigeren Betrag beschränkt werden,
  2. Das ersuchte Gericht darf keinesfalls die Entscheidung in einer Höhe anerkennen, die niedriger als der Betrag ist, der von den Gerichten des ersuchten Staates unter den gleichen Umständen unter Berücksichtigung auch der in dem Ursprungsstaat herrschenden Umstände hätte gewährt werden können.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 berücksichtigt das ersuchte Gericht, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz dazu dient, die Kosten und Gebühren des Verfahrens zu decken.

Artikel 34 Möglichkeit der Abtrennung

Entscheidet die Entscheidung über mehrere abtrennbare Klagepunkte, kann die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zwecks Vollstreckung sowie die Vollstreckung der Entscheidung für einen oder mehrere davon getrennt erfolgen.

Artikel 35 Öffentliche Urkunden

(1) Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass er unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit die öffentlichen Urkunden vollstrecken wird, die in einem anderen Vertragsstaat aufgenommen oder registriert wurden und dort vollstreckbar sind.

(2) Die öffentliche Urkunde muss von einer öffentlichen Behörde oder einem Beauftrag- ten der öffentlichen Behörde ausgestellt worden sein und die Beurkundung muss sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde erstrecken.

[(3) Die in diesem Kapitel aufgeführten Bestimmungen über Anerkennung und Vollstreckung sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 36 Vergleiche

Gerichtliche Vergleiche werden in dem ersuchten Staat unter denselben Bedingungen anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder zwecks Vollstreckung registriert wie die unter das Übereinkommen fallenden Entscheidungen, soweit dessen Bestimmungen auf Vergleiche anwendbar sind.

KAPITEL IV - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 37 - Verhältnis zu anderen Obereinkommen

[ siehe Anhang]

Artikel 38 Einheitliche Auslegung

(1) Bei der Auslegung des Übereinkommens werden sein internationaler Charakter sowie die Notwendigkeit berücksichtigt, eine einheitliche Anwendung zu fördern .

(2) Bei der Anwendung und Auslegung des Übereinkommens berücksichtigen die Ge- richte jedes Vertragsstaats gebührend die Rechtsprechung der anderen Vertragsstaaten. [

Artikel 39

(1) Auf Verlangen des Generalsekretärs der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht übermittelt jeder Vertragsstaat in regelmäßigen Zeitabständen dem Ständigen Büro Kopien jeder bedeutsamen, das Übereinkommen betreffenden Entscheidung, sowie gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen.

(2) Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Zeitabständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein.

(3) Diese Kommission kann Empfehlungen zu der Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens geben und Änderungen, Revisionen des Übereinkommens oder die Ergänzung der Protokolle vorschlagen.]

[Artikel 40

(1) Auf gemeinsames Ersuchen der Parteien einer Streitsache, in der die Auslegung des Übereinkommens strittig ist, oder auf Ersuchen des Gerichts eines Vertragsstaats trägt das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu der Einrichtung eines Expertenausschusses bei, der die Aufgabe hat, solchen Parteien oder solchen Gerichten Empfehlungen zu geben.

[(2) Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft so schnell wie möglich eine Spezialkommission ein, welche die Aufgabe hat, ein fakultatives Protokoll mit den für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Expertenausschüsse maßgeblichen Regeln zu erarbeiten.]]

Artikel 41 Föderale Klausel

ANHANG

Artikel 37 Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Erster Vorschlag

(1) Das Übereinkommen berührt die internationalen Instrumente nicht, denen, die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten Bereiche enthalten, es sei denn, die durch ein solches Instrument gebundenen Staaten geben eine gegenteilige Erklärung ab.

(2) Das Übereinkommen geht jedoch solchen Instrumenten insoweit vor, als diese nach Artikel 18 des Übereinkommens nicht erlaubte Gerichtstände vorsehen.

(3) Die vorstehenden Absätze finden ebenfalls Anwendung auf Einheitsrecht, das auf besonderen Verbindungen regionaler oder anderer Art zwischen den betroffenen Staaten beruht, sowie auf die Instrumente, die von einer Staatengemeinschaft verabschiedet wurden.

Zweiter Vorschlag

  1. In diesem Artikel werden das [geänderte] Brüsseler Übereinkommen, die Verordnung [...] der Europäischen Union sowie das [geänderte] Luganer Übereinkommen insgesamt als "europäische Instrumente" bezeichnet.
  2. Ein Staat, der Vertragspartei eines dieser Übereinkommen ist ,oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der an die vorstehende Verordnung gebunden ist, werden insgesamt als "die Staaten" bezeichnet, "welche den europäischen Instrumenten unterliegen".

(2) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen [dieses Artikels] hat ein Staat, der den europäischen Instrumenten unterliegt, diese Instrumente und nicht das Übereinkommen anzuwenden, soweit diese europäischen Instrumente gemäß ihren Bestimmungen anzuwenden sind.

(3) Außer wenn die Bestimmungen der europäischen Instrumente über

  1. ausschließliche Zuständigkeiten,
  2. Gerichtsstandsvereinbarungen,
  3. die Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren,
  4. Zuständigkeitsregeln zum Schutz von Verbrauchern oder Arbeitsnehmern anzuwenden sind, hat ein Staat, der den europäischen Instrumenten unterliegt, die Artikel 3, 5 bis 11, 14 bis 16 und 18 des Übereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Staat hat, der europäischen Instrumenten unterliegt.

(4) Selbst wenn der Beklagte in einem Staat wohnhaft ist, der den europäischen Instrumenten unterliegt, hat ein Gericht eines solchen Staates

  1. Artikel 4 des Übereinkommens anzuwenden, wenn das bezeichnete Gericht nicht zu einem Staat gehört, der den europäischen Instrumenten unterliegt;
  2. Artikel 12 des Übereinkommens anzuwenden, wenn das nach Artikel 12 ausschließlich zuständige Gericht nicht zu einem Staat gehört, der den europäischen Instrumenten unterliegt, und
  3. Artikel 21 und 22 des Übereinkommens anzuwenden, wenn das Gericht, zu dessen Gunsten das Verfahren ausgesetzt oder die Zuständigkeit abgelehnt wird, kein Gericht eines Staates ist, der den europäischen Instrumenten unterliegt.

Anmerkung: Ein weiterer Artikel wird für andere Übereinkommen und Instrumente erforderlich sein.

Dritter Vorschlag

(5) Urteile von Gerichten eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Zuständigkeitsregeln eines anderen zwischenstaatlichen Übereinkommens ("anderes Übereinkommen") werden von den Gerichten der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die auch Vertragsstaaten des anderen Übereinkommens sind, anerkannt und vollstreckt. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat durch einen Vorbehalt nach Artikel... entscheidet, dass

  1. diese Bestimmung nicht für ihn maßgeblich ist; oder
  2. diese Bestimmung bezüglich bestimmter anderer bezeichneter Übereinkommen nicht für ihn maßgeblich ist.