Nach der Klimakonferenz ist vor der Klimakonferenz

Seite 2: Nord Stream 2 darf noch nicht in Betrieb gehen

Beunruhigend sind auch die Pläne der EU-Kommission, Atomenergie und Erdgas für nachhaltig zu erklären. Sollte dies geschehen, könnten diese Technologien weiterhin finanziell gefördert werden. Ein Ausbau der unflexiblen Atomkraft steht den erneuerbaren Energien im Wege, von der ungelösten Problematik der Endlagerung des Atommülls einmal ganz abgesehen.

Und dass die Atomkraftwerke in der Klimakrise alles andere als zuverlässige Lieferanten von Grundlaststrom sind, hat sich in heißen Sommern bereits gezeigt - wenn nicht mehr ausreichend Kühlwasser für die Kraftwerke zur Verfügung stand. Neue Investitionen in Erdgasinfrastruktur wiederum führt dazu, dass das fossile Energiesystem über längere Zeit zementiert wird. Niemand wird in eine Technologie investieren, die schon in wenigen Jahren abgeschaltet werden soll.

Es gibt aber noch andere Kritik am Entwurf für die neue Taxonomie. Die finnische Regierung hält die Regeln bezüglich der Forstwirtschaft für uneindeutig und befürchtet eine Bürokratisierung des Sektors, wie das Portal Euractiv berichtet.

Die fertig gestellte, aber noch nicht in Betrieb genommene Erdgaspipeline Nord Stream 2, die aus Sicht von Klima- und Umweltschutzorganisationen bereits eine unnötige Investition in fossile Infrastruktur darstellt, bleibt vorerst weiter außer Betrieb.

Das liegt allerdings nicht an der Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Projekt, sondern an der Betreibergesellschaft. Die Bundesnetzagentur konnte die Betreibergesellschaft Nord Stream 2 AG mit Sitz in der Schweiz bisher nicht zertifizieren, da diese nicht nach deutschem Recht organisiert ist, berichtet das Portal IWR.

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald am 16. November abgewiesen. Geklagt hatte die DUH gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamts Stralsund. Dieses hätte nach Auffassung der DUH die Methanemissionen aus Förderung, Verarbeitung und Transport des Erdgases überprüfen müssen. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und sah die Pipeline bereits als auf Dichtigkeit überprüft an, Emissionen aus Förderung und Verarbeitung fielen nicht in den Bereich des Planfeststellungsbeschlusses.