Prozess Ihle: "Datenschutz wird zum Täterschutz"
Die Bäckerei Ihle darf ihrem Betriebsratschef vorerst nicht kündigen
Das Arbeitsgericht entschied: Die Kontroll-Software, die der Arbeitgeber auf dem PC des Betriebsrats installiert hatte, ist "unverhältnismäßig". Die aufgezeichneten Screenshots wurden als Beweismittel nicht zugelassen.
In der mündlichen Entscheidungsverkündigung am 4. Oktober wies das Arbeitsgericht Augsburg den Antrag der schwäbischen Großbäckerei Ihle auf Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden R. Zurück.
Der Arbeitgeber hatte auf den Computer seines Betriebsratschefs eine Überwachungs-Software installiert, die im Sekundentakt Screenshots erzeugte. Telepolis berichtete ausführlich. R. stand in Verdacht, nachträglich Einträge in seinem Arbeitszeitkonto geändert zu haben. Mit der Überwachungsmaßnahme wollte Ihle dem Betriebsratschef die Datenmanipulation nachweisen und auf dieser Basis eine außerordentliche Verdachtskündigung durchsetzen.
Richter Manfred Iranyi entschied nun, dass die vom Arbeitgeber als Beweismittel vorgelegten 420 Screenshots prozessual nicht verwertet werden dürfen.
Richter unter Druck
PC-Überwachung durch den Arbeitgeber ist eine unpopuläre Maßnahme. Im Fall Ihle verschärft sich die Situation dadurch, dass es der PC eines Betriebsratsvorsitzenden war, der mit einer Software kontrolliert wurde. Die öffentliche Aufmerksamkeit, die der Entscheidung von Richter Manfred Iranyi zuteil wird, ist groß.
Durch die Überwachungsaktion ist Ihle ein Image-Schaden entstanden. Die Landbäckerei - sie betreibt Filialen in ganz Süddeutschland - beschäftigt rund 3.000 Mitarbeiter. Die Angestellten befürchten Umsatzeinbußen und damit den Verlust ihrer Jobs. Der Konflikt hat zudem einen Keil durch die Belegschaft getrieben: Ein Teil steht hinter dem Betriebsratsvorsitzenden. Der andere zeigt sich solidarisch mit dem Arbeitgeber. Vor dem Gerichtsgebäude demonstrierten über 100 Angestellte - für und gegen Ihle. Eine Mauer aus Polizisten trennte die Kollegen.
Während Iranyi seinen Beschluss verkündete, schirmten Polizeibeamte das Gerichtsgebäude ab. Security-Leute bewachten den Sitzungssaal.
Rechtsgrundlagen
Bei seiner Entscheidung lehnte sich Manfred Iranyi an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur verdeckten Videoüberwachung an. Im Anschluss an diese Rechtssprechung ginge die Kammer davon aus, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer prozessualen Verwertung des Beweismaterials gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betriebsratsvorsitzenden nur dann überwiege, wenn erstens ein "konkreter Verdacht einer Straftat" zu Lasten des Arbeitgebers bestehe, zweitens "keine weniger einschneidende Maßnahme" zur Aufklärung zur Verfügung gestanden hätte und drittens "die Maßnahme nicht unverhältnismäßig" wäre.
Der Richter zog auch § 32 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes heran. Die Vorschrift regelt, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn es einen durch tatsächliche Anhaltspunkte zu dokumentierenden Verdacht einer Straftat gibt und der Dateneingriff zur Aufdeckung der Straftat "erforderlich" und "nicht unverhältnismäßig" ist.
Installiertes Kontrollprogramm "unverhältnismäßig"
Letzteres - die Verhältnismäßigkeit - sieht Richter Manfred Iranyi im Fall Ihle nicht gegeben. Vielmehr habe ein "Übermaß an Kontrolle" und damit eine "unverhältnismäßige Kontrolle" stattgefunden.
Die Kontroll-Software startete automatisch, sobald auf dem PC des Betriebsratsvorsitzenden das Arbeitszeitprogramm geöffnet wurde. Die Software erzeugte dann fünf Minuten lang sekündlich Abbilder von der aktiven Anwendung. "Das installierte Kontrollprogramm", präzisierte der Richter, "war hier so eingestellt, dass es auch dann, wenn der Anwender das Arbeitszeitprogramm vor Ablauf der programmierten fünf Minuten Aufzeichnungszeit verlässt oder dieses auch nur unterbricht, weiterlief bis die fünf Minuten ausgeschöpft waren. Das Kontrollprogramm erfasste in diesem Zeitraum die auf dem Bildschirm stattfindenden Aktivitäten, egal worum es auf dem Bildschirm gerade ging."
Das führte dazu, dass auch Screenshots gespeichert wurden, die mit dem Arbeitszeitkonto nichts zu tun hatten, nämlich private E-Mails des Betriebsratsvorsitzenden. Dies wertete der Richter als "unverhältnismäßigen Eingriff" in das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Screenshots als Beweismittel nicht zulässig
Der Richter schloss nicht aus, dass dem Arbeitgeber tatsächlich kein "milderes Mittel" als die Überwachung des PCs mit Hilfe einer Software zur Verfügung gestanden hätte. Das Programm jedoch, das Ihle auf dem Betriebsrats-PC installieren ließ, sei "unverhältnismäßig".
Es wäre, so der Richter, technisch möglich gewesen, eine Kontroll-Software zu programmieren, die sich automatisch abschaltet, wenn der Nutzer vor Ablauf der eingestellten fünf Minuten das Arbeitszeitprogramm verlässt. Damit wäre "die Aufzeichnung von nicht mit dem Arbeitszeitsystem zusammenhängenden Bildschirmaktivitäten unterblieben".
"Das installierte Kontrollprogramm stellt sich deshalb in seiner konkreten Funktionsweise als unverhältnismäßige Maßnahme dar", schlussfolgerte Iranyi. Aus diesem Grund könnten die vom Kontrollprogramm angefertigten Screenshots im Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden. Damit wiederum fehle es an dem für eine Verdachtskündigung erforderlichen Tatbestandsmerkmal der "Dringlichkeit" des Verdachts.
Betriebsratschef weiterhin unter Verdacht
Keine Rolle spielte für den Richter die Frage, wer die Manipulationen am Betriebsrats-PC vorgenommen hat. Ob es der Vorsitzende selbst oder eine andere Person war und wie das zu beweisen wäre - für Iranyi kein Thema.
So ist denn auch die Freude des beschuldigten Betriebsratsvorsitzenden über den Richterspruch verhalten: "Das Urteil des Arbeitgerichts Augsburg konnte nicht anders ausfallen. Allerdings bedauere ich persönlich, dass im Arbeitsgerichtverfahren der Sachverhalt nicht aufgeklärt wurde. Der Eindruck entsteht nun, dass ich zwar meine Arbeitszeit verändert habe, aber die Beweise illegal sind und deshalb meine Kündigung nicht hält."
"Rehabilitation" erwartet sich R. vom "laufenden Strafverfahren", das die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit und Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz gegen Ihle angestrengt habe. "Ich denke das Strafverfahren wird aufklären, wer mir dieses faule Ei in den PC gelegt und dann davon Fotos gemacht hat", sagt der Betriebsratschef.
Inzwischen macht er seine Arbeit. Was die Geschäftsleitung beträfe, sei das Klima "nicht außergewöhnlich anders als sonst". Gespräche fänden statt. Von Mitbestimmung halte sein Arbeitgeber jedoch nicht viel. Betriebsratsarbeit bei Ihle sei "kein Job sondern Ersthelfertätigkeit". Es sei für rund 500 Menschen zuständig. "Und die stehen hinter mir", sagt der Betriebsratsvorsitzende. Das sei der Grund, aus dem er weiter mache. Einstweilen hoffe er, "dass unsere Geschäftsleitung aufwacht und sieht, dass mit Wertschätzung und Motivation der Laden besser läuft als mit Druck und Angst".
Telepolis bat auch den Rechtsanwalt des Betriebsrats von Ihle, Alexander Nerlinger, sowie die Kanzlei Bell.Helm.PartnerInnen – sie vertritt den Betriebsratsvorsitzenden – den richterlichen Beschluss zu kommentieren. Auf die E-Mail-Anfrage hin erhielt Telepolis keine Antwort.
"Täter ist nicht ein Computer, sondern eine Person"
Ausgestanden ist die Sache noch nicht. Der Rechtsanwalt der Bäckerei, Gerhard Rieger, jedenfalls macht nicht den Eindruck, als ob er sich geschlagen geben möchte.
"Wichtig", so der Münchener Fachanwalt für Arbeitsrecht, "ist, dass das Gericht erklärt hat, dass eine Überwachung des Rechners mit Hilfe eines Programms grundsätzlich zulässig ist, wenn - wie hier der Fall - Verdachtsgründe für eine schwere Vertragsverletzung vorliegen."
Dass der Richter das von Ihle genutzte Überwachungsprogramm als "unverhältnismäßig" einstufte, ist für den Anwalt nicht nachvollziehbar: "Der Arbeitgeber darf im Verdachtsfall also überwachen. Aber nicht so. Wie bitte aber dann?" Die vom Richter für zulässig befundenen Screenshots des Arbeitszeitkontos allein hätten doch lediglich bewiesen, dass eine Tat begangen wurde. Dass also irgendjemand vom Betriebsrats-PC aus die Arbeitszeiten von R. manipuliert hat. Der Wert dieser Erkenntnis: gleich Null.
Um den Kreis der Verdächtigen einzugrenzen, wären Bildschirmfotos mit personenbezogenen Inhalten unabdingbar. "Ohne die Screenshots der privaten E-Mails wäre die Identifikation eines Täters nicht möglich gewesen", sagt Rieger. Ein anderes Mittel gab es nicht." Täter sei schließlich nicht ein Computer, sondern eine Person.
Unverhältnismäßigkeit als "letzte Rettungsanker"
Das vom Richter angeführt Argument der Unverhältnismäßigkeit sei laut Rieger "der letzte Rettungsanker gewesen, um zu der getroffenen Entscheidung zu gelangen".
Das Gericht, so der Anwalt, billige dem Arbeitgeber offensichtlich keinen Ermessenspielraum basierend auf einer Verhaltensprognose des Täters zu, sondern urteile rückblickend auf der Grundlage des Umfangs der zufälligen Datenerhebung.
"Damit ist dem Arbeitgeber letztlich jede Möglichkeit genommen, den Täter zu entlarven", sagt Rieger. Und er fährt fort: "Der Datenschutz wird zum Täterschutz und der Arbeitgeber ist kriminellen Handlungen bei der Manipulation von Daten ausgeliefert."
"Kein Notwehrrecht für den Arbeitgeber"
Nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg, so Rieger, dürfe der Arbeitgeber "nicht selbst abwehren", habe also "kein Notwehrrecht", sondern müsse den Weg der staatsanwaltlichen Ermittlung wählen.
Diese Erkenntnis, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, stehe "im Widerspruch zur Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts". Die BAG-Rechtssprechung kenne das Notwehrrecht und hätte dieses auch unlängst im Falle der heimlichen Videoüberwachung einer Kassenkraft zugunsten des Arbeitgebers angewandt.
Das Iranyi-Tool
Nicht zuletzt wundert der Arbeitgeber sich darüber, dass der Richter das installierte Kontrollprogramm als "unverhältnismäßige Maßnahme" beurteilt, "selbst jedoch ein Tool fordert, dass exakt die gleichen Daten erhoben hätte, wie das von Ihle eingesetzte Programm".
In der Tat erachtet Iranyi ein Kontrollprogramm als rechtens, das sich abschaltet, sobald der Nutzer das Arbeitszeitprogramm beendet. Wörtlich sagte der Richter: "Es wäre technisch möglich gewesen, ein automatisches Abschalten zu programmieren, wenn der Nutzer vor Ablauf der eingestellten fünf Minuten das Arbeitszeitprogramm verlässt. Damit wäre die Aufzeichnung von nicht mit dem Arbeitszeitsystem zusammenhängenden Bildschirmaktivitäten unterblieben."
"Das stimmt doch nicht. Sie wäre nicht unterblieben", moniert der Ihle-Anwalt. Es sei ein übliches Nutzerverhalten, zwischen verschiedenen Programmen zu wechseln ohne diese zu beenden. Hätte der Arbeitgeber, so Rieger, ein Programm in der vom Richter gewünschten Form eingesetzt, "dann hätte dieses doch ebenfalls Screenshots aufgezeichnet, die das Arbeitszeitkonto nicht betreffen". Die von Iranyi postulierte Maßnahme wäre also - nach dessen eigener Logik - "ebenfalls unverhältnismäßig".
In seiner mündlichen Entscheidungsverkündung verwendet Iranyi die Formulierung "Programm verlassen" gleichbedeutend mit "Programm beenden". Den Wechsel zu einem anderen Programm ohne die vorher benutzte Anwendung zu schließen bezeichnete der Richter als "Programm unterbrechen". Dieses Bedeutungsverständnis geht aus der wörtlich zitierten Aussage von Iranyi im Abschnitt "Installiertes Kontrollprogramm "unverhältnismäßig"" hervor.
Kündigung nicht vom Tisch
Der mündlichen Entscheidungsverkündung wird in etwa zwei Wochen der schriftliche Beschluss folgen. Ab dann hat die Geschäftsführung der Bäckerei einen Monat Zeit, sich zu überlegen, ob sie gegen die Entscheidung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht erheben will.