Reform für Arbeitgeber: "Gut für die Arbeitsplätze"?

Frankreich: Proteste gegen die geplanten Neuerungen im Arbeitsrecht werden radikaler

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Die Auseinandersetzung um die Pläne der französischen Regierung, das Arbeitsrecht des Landes in für die abhängig Beschäftigten deutlich rückschrittlichem Sinne zu "reformieren", hält an. Einen nächsten Höhepunkt wird sie mit den, aller Wahrscheinlichkeit nach größer ausfallenden, Demonstrationen und Streiks am 31. März finden. Unterdessen verändert sich der Charakter der Auseinandersetzung durch eine Serie von Meldungen über Polizeigewalt am Rande der jüngsten Proteste, die zu einer Radikalisierung von Teilen der Sozialprotest- und Jugendbewegung beitragen dürften.

Am Donnerstag vor dem Osterwochenende gingen Bilder in Umlauf, die Beamte der französischen Bereitschaftspolizei CRS dabei zeigen, wie sie einen Oberschüler misshandeln. Die Szene, die vor der Oberstufenschule Henri-Bergson im 19. Pariser Bezirk fotographiert und gefilmt wurde, zeigt den Heranwachsenden, der zunächst am Boden liegt. Daraufhin fordert ein Bereitschaftspolizist ihn zum Aufstehen auf, um ihm sofort darauf einen starken Faustschlag zu versetzen. Elternvertreter der Schule protestierten heftig.

Teilweise gewaltsame Zusammenstöße mit der Polizei

Auch Bildungsministerin Najat Vallaud-Belkacem zeigte sich in einer Twitter-Meldung empört, und Innenminister Bernard Cazeneuve ordnete eine Untersuchung durch die Polizeiinspektion IGPN an. Am Karfreitag, in Frankreich kein gesetzlicher Feiertag, protestierten Jugendliche dagegen und bewarfen zwei Polizeiwachen in Paris mit Gegenständen.

Auch anderorts in Frankreich war es am Gründonnerstag zu teilweise gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei gekommen, daraufhin wurde zu neuen Protestversammlungen oder -aktionen am Freitag aufgerufen. Die CGT, mit Abstand stärkster Gewerkschaftsdachverband in Frankreich, forderte in einer Presseaussendung "den Stop von polizeilichen Provokationen und Polizeigewalt". Ihr Bezirkssekretär im Département Doubs (französischer Jura) war am Vortag festgenommen worden.

Bereits in der Vorwoche war es zu Versuchen gekommen, die Proteste rund um den 17. März administrativ oder gar mit repressiven Mitteln zu verhindern. Stellen im französischen Bildungsministerium sandten etwa mancherorts über die Schulverwaltung Formbriefe an Lehrkräfte, in denen sie sich auf die "Terrorgefahr" beriefen.

Ein guter Grund aus ihrer Sicht, um darauf hinzuweisen, dass man deswegen, leider leider, jegliche Teilnahme von Oberschülerinnen und -schülern an Demonstrationen verbieten müsse. Vor diesem Hintergrund sei jegliche unentschuldigte Abwesenheit von Schülerinnen oder Schülern während der Demonstrations-, pardon, Unterrichtszeit rücksichtslos zu sanktionieren.

An der Hochschule Lyon-II lud sich die Polizei selbst zu einer studentischen Vollversammlung (VV) ein, begleitet von universitätseigenem Wachpersonel. Ein Studierender wurde während der laufenden VV festgenommen, unter dem Vorwurf, er habe angeblich in den Hochschultoiletten ein Graffiti hinterlassen. In Asnières-sur-Seine, einem nordwestlichen Vorort von Paris, luden sich die Uniformträger wiederum zu einer gewerkschaftlichen Informationsveranstaltung für das Personal bei der Post ein.

Bei ihr ging es darum, die Beschäftigten über die Mobilisierung der Studierenden an der nahen Universität von Nanterre - aktuell eine Hochburg der Proteste - gegen die geplante "Reform" im Arbeitsrecht zu informieren. Sechs Polizeibeamte mit als "Flash-Ball" bezeichneten Gummigeschosswummen nahmen als Zaungäste bei der Versammlung Aufstellung.

In der südfranzösischen Metropole Marseille kam es zu polizeilichem Gewalteinsatz gegen einen Protestzug von Oberschülern. Gegen ihn richtet sich eine Protestnote der Schülerinnen und Schüler an der Victor-Hugo-Oberschule, welche auch durch die CGT weiterverbreitet wird . Zwei Mal kam es zu Tränengaseinsatz. Ein sechszehnjähriger Schüler wurde - als angeblicher "Gewalttäter" - durch sechs, natürlich völlig gewaltlose Beamte zu Boden gedrückt und auf die Polizeiwache verbracht.

Präventive Schließung der Sorbonne

Im ostfranzösischen Straßburg wurden fünf Menschen, darunter eine Schülerin, bei den Demonstrationen am 17. März verletzt. Die örtliche Linkspartei reagierte mit einer scharfen Erklärung, wonach "François Hollande und Manuel Valls politisch mit dem Rücken zur Wand stehen" und sich dafür an der Jugend gewalttätig abreagieren.

In Paris kam es, zum ersten Mal seit dem Konflikt um die damals geplante Aushebelung des Kündigungssschutzes im Frühjahr 2006 - und zum zweiten Mal seit dem Mai 1968 - zur präventiven Schließung der Sorbonne.

Versuche von Studierenden, sich dennoch zu einer Vollversammlung im sozialwissenschaftlichen Zentrum der Universität in der Rue Tolbiac zu treffen, wurden mit rigorosen Mitteln polizeilich unterbunden.

Am Gründonnerstag wurde unterdessen der heftig umstrittene Gesetzentwurf im französischen Kabinett vorgestellt und angenommen. Er umfasst 52 Paragraphen und 130 Seiten, die das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) im arbeitgeberfreundlichen Sinne umschreiben sollen.

Formal trägt der Gesetzentwurf den Namen der amtierenden Arbeits- und Sozialministerin Myriam El Khomri. Doch die erst seit sechs Monaten amtierende und zuvor im Arbeitsrecht gänzlich unerfahrene junge Ministerin, die vor kurzem 38 wurde, ist kaum für den Inhalt verantwortlich. Er wurde zum Großteil direkt von den Mitarbeitern von Premierminister Manuel Valls diktiert.

Der weit rechts stehende, wirtschaftsliberale Sozialdemokrat Valls hatte noch im Jahr 2011, als Rechtsaußenbewerber zur Vorwahl (élection primaire, nach dem Vorbild der US-amerikanischen primary elections) für die sozialdemokratische Präsidentschaftskandidatur, nur knappe sechs Prozent der Stimmen erhalten.

Aufgrund hoher Umfragewerte in seiner Zeit als Innenminister von 2012 bis 2014, in welcher er dem Publikum "Durchgreifen" signalisierte, ernannte Präsident Hollande ihn zum Regierungschef. Auch einem Gutteil der eigenen Partei hat Valls sich mittlerweile gründlich entfremdet. Lob erhält er derzeit vor allem von den Kapitalverbänden, aus konservativen und wirtschaftsliberalen Kreisen - nur werden diese nicht für seine Partei stimmen.

Die geplanten Neuerungen im Arbeitsrecht

Nach wie vor hat die französische Öffentlichkeit in weiten Teilen noch gar nicht alle einzelnen Bestimmungen des Entwurfs zur "Reform" des französischen Arbeitsrechts entdeckt. So plant die Regierung in ihrem Gesetzesvorhaben u.a., die bisher obligatorischen periodischen Untersuchungen bei der für das jeweilige Unternehmen zuständigen "Arbeitsmedizin" - beim Antritt einer Arbeitsstelle und in periodischen Abstände - durch reine "Informationsbesuche" zu ersetzen.

Deswegen fürchtet die Angestelltengewerkschaft CFE-CGC, den Ärztinnen und Ärzten werde insbesondere das Recht genommen, über von ihnen beobachtete Phänomene von burn-out (Erschöpfung, Ermattung im Arbeitsverhältnis) zu berichten.

Bislang war für den Jahres- (oder Teil-) Urlaub des Lohnabhängigen eine Sperrfrist von einem Monat vorgesehen: Innerhalb eines Monats vor Urlaubsantritt konnte der Arbeitgeber nicht mehr einseitig das Datum ändern. Diese Sperrfrist entfällt nunmehr und soll freien Vereinbarungen weichen. Pech für die Lohnabhängigen, falls sie einen Flug gebucht haben sollten…?

11 Stunden Ruhezeit pro Tag - nicht mehr am Stück

Gravierend ist auch die Bestimmung, wonach zwar die derzeitige Mindestgarantie von 11 Stunden Ruhezeit pro Tag - was im Umkehrbeschluss eine gesetzlich zulässige Maximalarbeitszeit von dreizehn Stunden täglich bedeutet - beibehalten wird; doch soll die Regel entfallen, wonach eine elfstündige Ruheperiode am Stück und ohne Unterbrechung gewährt bleiben muss. Künftig soll die Ruhezeit von elf Stunden täglich auch, infolge einer freien Vereinbarung, gestückelt werden können.

Dies betrifft insbesondere Lohnabhängige mit einem so genannten forfait-jour, d.h. einer Arbeitszeitpauschale, aufgrund derer keine Überstunden mehr gemessen werden. Vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten wird die Möglichkeit, solche Arbeitszeitpauschalen mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu "vereinbaren", durch den Gesetzentwurf erheblich ausgedehnt.

Die gewerkschaftliche Vertretung

Im ersten Vorentwurf war geplant, dass der Arbeitgeber in diesem Falle sogar - ohne jegliche kollektive Interessenvertretung einzuschalten - in Unternehmen dieser Größe allein entscheiden können soll, welchen abhängig Beschäftigten er eine solche Pauschalregelung "vorschlägt".

Nunmehr soll - nachdem der Entwurf am 14. März, infolge erster Proteste, an einigen Punkten leicht entschärft worden ist - der Arbeitgeber in Unternehmen mit bis zu fünfzig Beschäftigten, in denen kein gesetzlich vorgeschriebener délégué syndical, d.h. keine gewerkschaftliche Vertretung mit Verhandlungsvollmacht, existiert, mit einem oder einer einzelnen Beschäftigten seines Unternehmens darüber verhandeln. (Was natürlich ein absolut tolles Kräftegleichgewicht garantiert!)

Der oder die Lohnabhängige soll dafür von einer, extern bleibenden, Gewerkschaft mit einer zeitlich befristeten und auf dieses Verhandlungsthema beschränkten Sonder-Verhandlungsvollmacht ausgestattet werden. Man spricht von salarié mandaté oder salariée mandatée, also einem oder einer abhängig Beschäftigten mit (Verhandlungs-) Auftrag.

Erleichterung von betriebsbedingten Kündigungen

Zu den geplanten Neuerungen im Arbeitsrecht zählt auch die Erleichterung von betriebsbedingten Kündigungen (licenciements économiques). Bislang muss ein Konzern, der in Frankreich Massenentlassungen plant, nachweisen, dass er in der betreffenden Sparte wirtschaftliche Schwierigkeiten aufweist und zwar auf nationaler wie internationaler Ebene.

Der Entwurf möchte die Analyse dazu auf die nationale Ebene beschränken; multinationale Unternehmen könnten also ungestört Gewinne und vorgebliche Verluste je nach Bedarf zwischen ihren Filialen verteilen und eventuell damit Massenkündigungen begründen.

Beispielsweise kann der Toyota-Konzern dann - um ein konkretes, aktuelles und real existierendes Beispiel zu benennen - die Geldmittel seiner französischen Filiale (Toyota France) teilweise abziehen und diese Filiale finanziell austrocknen, etwa weil aus seiner Sicht die CGT in seinen französischen Niederlassungen zu stark präsent sein könnte.

Im konkreten Falle werden die Finanzmittel der europäischen Filialen in Brüssel konzentriert. Bislang hätte Toyota nachweisen müssen, dass es ihm - im Falle von Entlassungen im Automobilbereich auf französischem Boden - weltweit in der Automobilbranche schlecht geht. Was übrigens nicht der Fall ist. Künftig müsste Toyota nur noch nachweisen, dass es seiner französischen Filiale nicht gut geht.

Festgelegte Obergrenzen für Abfindungszahlungen

Umstritten war und ist auch das Regierungsvorhaben, gerichtlich zu erstreitende Abfindungen bei sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu deckeln. Die Regierung wollte ursprünglich statt einer Untergrenze, wie sie bislang gilt, künftig eine Obergrenze einführen, die die Arbeitsrichter nicht überschreiten dürfen. Und zwar im Namen der "Rechtssicherheit" für Unternehmen, die ungerechtfertigt entlassen.

Angeblich schafft dies Arbeitsplätze, weil es den Unternehmen "die Furcht vor Neueinstellungen nimmt", so lautet die Begründung. (Ausnahmen sollten im Falle von Kündigungen infolge von Mobbing oder ausdrücklich rechtswidriger Diskriminierung gelten.)

Diese Bestimmungen wurden bei der partiellen Entschärfung des Entwurfs vom 14. März relativiert. Im Grundsatz werden sie beibehalten, doch wird die Richterrolle gestärkt. So soll nach wie vor eine Tabelle mit Obergrenzen für Abfindungszahlungen vor den Arbeitsgerichten - im Falle betriebsbedingter Kündigungen - existieren.

Nach bislang geltendem Recht gab es lediglich eine Untergrenze von sechs Monatslöhnen (ab zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit) als Abfindung bei einer ungerechtfertigten Kündigung. Stattdessen gibt es künftig Obergrenzen von drei Monatslöhnen bis zu zweijähriger Unternehmenszugehörigkeit, von sechs Monatslöhnen zwischen zwei und fünf Jahren usw., bis zu fünfzehn Monatslöhnen ab zwanzigjähriger Zugehörigkeit.

Allerdings, so lautet die Ankündigung zur "Reform der Reform" vom 14. März, sind diese Obergrenzen künftig nicht mehr rechtsverbindlich: Wünschen die Arbeitsgerichte dies, dann dürfen sie davon abweichen, werden dann jedoch durch die verurteilte (Arbeitgeber-) Partei unter Rechtfertigungsdruck gesetzt werden (die Arbeitsgerichte in Frankreich sind paritätisch aus "Arbeitnehmer"- und "Arbeitgeber"-Vertretern zusammengesetzt).

"Betriebsbedingte Schwierigkeiten"

Ferner verfeinert die Reform die Kriterien dafür, ab wann das Unternehmen "betriebliche (wirtschaftliche) Probleme" geltend können machen soll. Bislang war im Gesetz nur generell von "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" die Rede, das Nähere dazu regelten die Arbeitsgerichte in Einzelfallprüfung. Künftig wird jedoch vorgegeben, ab wann "betriebsbedingte Schwierigkeiten" (also Kündigungsgründe) anerkannt werden sollen.

Dies ist in Zukunft dann der Fall, wenn das Unternehmen entweder vier Quartale hindurch - also ein Jahr lang - seinen Umsatz sinken sieht (aber noch schwarze Zahlen schreibt), oder wenn es ein halbes Jahr lang Verluste verzeichnet. Abkommen mit Gewerkschaften sollen diese Perioden auf ein halbes Jahr (sinkender Umsatz) respektive ein Vierteljahr (Verlustperioden) absenken können.

Abstimmungen im Betrieb

Bislang können in Frankreich - wo Gewerkschaftspluralismus besteht - Minderheitengewerkschaften eine Vereinbarung unterzeichnen, wenn sie mindestens 30 Prozent der Stimmen unter den Beschäftigten wiegen. Doch Mehrheitsgewerkschaften, die mindestens 50 Prozent wiegen, können das Inkrafttreten der Bestimmungen verhindern, wenn sie ihr Veto binnen einer Woche einlegen.

Die Regierung will diese Bestimmung kippen und durch eine Abstimmung (unter Organisierten wie Nichtorganisierten) im Betrieb ersetzen. Die CGT moniert, dies sei nur im Einzelunternehmen und nicht auf Branchenebene vorgesehen, deswegen würde eine solche Abstimmung sich stets unter dem Druck des erpresserischen "Arbeitsplätze"-Arguments vollziehen.

Regelarbeitszeit von 35 Stunden pro Woche nur im dreijährigen Mittel nötig

In Sachen Arbeitszeit sieht der Entwurf i.Ü. drastische Möglichkeiten zu ihrer Verlängerung vor. Überdauert hat auch in dem leicht entschärften Entwurf eine Bestimmung, wonach eine flexibilisierte Arbeitszeit auf bis zu drei Jahre bemessen werden kann. Dies bedeutet, dass die theoretisch geltende Regelarbeitszeit von 35 Stunden pro Woche nur im dreijährigen Mittel erreicht werden müsste, was innerhalb dieses Zeitraums sehr viel längere Arbeitswochen zulässt.

Bislang gilt (seit der verbindlichen Einführung der nur theoretisch geltenden 35-Stunden-Woche im Jahr 2000), dass die Regelarbeitszeit im einjährigen Mittel erreicht werden muss, wenn dies mit den Gewerkschaften ausgehandelt wurde - oder im Monatsmittel bei einseitiger Entscheidung des Arbeitgebers. Die Regierungsspitze möchte letztere Möglichkeit auf vier Monate ausdehnen, und hat nun als "Kompromiss" eine neunwöchige Periode dafür akzeptiert.

Ebenfalls als "Kompromiss" akzeptierte sie am 14. März d.J., dass ein Branchenabkommen die Möglichkeit vorsehen (also erlauben) muss, dass einzelbetriebliche Abkommen vom ein- auf das dreijährige Mittel übergehen. Das bedeutet dann in der Praxis vor allem, dass viele Überstunden nicht als solche bezahlt werden, und dass die abhängig Beschäftigten je nach Auftragslage des Unternehmens mal länger und mal kürzer arbeiten müssen.

Ferner enthält der Gesetzentwurf eine Bestimmung, wonach mit "Arbeitsplätzesicherung" begründete Abkommen im Unternehmen Arbeitszeiten verlängern können. Arbeitnehmern, die sich dem widersetzen, droht demzufolge künftig die Kündigung. Lohnkürzungen wurden dagegen seit dem 14. März aus dem Vorhaben, solche "arbeitsplatzsichernden" Abkommen zu genehmigen, herausgenommen.

Bereits nach bisher geltendem Recht waren solche "arbeitsplatzsichernden Abkommen" (mit bislang bis zu zweijähriger Dauer) zulässig, aber nur, wenn das Unternehmen in - so war es im Gesetz vom Juni 2013 dazu formuliert - "gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten" steckt. Künftig sind solche Abkommen hingegen auch in ökonomischen Schönwetterperioden zulässig, sofern sie mit längerfristiger "Arbeitsplatzsicherung" begründet werden.

Nun, Hand aufs Herz: Werden "Arbeitgeber" - wenn sie von ihren abhängig Beschäftigten Opfer fordern - nicht immer, immer, immer darauf berufen, dass dies "gut für die Arbeitsplätze" und "beschäftigungssichernd" sei?