Scheuers Fahrverbotsgesetz ist möglicherweise ungültig
Der Bundesverkehrsminister könnte bei der Ausfertigung das grundgesetzliche Zitiergebot vergessen haben
Die am 28. April in Kraft getretene Änderung der Straßenverkehrsordnung könnte der Einschätzung von Jens Dötsch von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins nach "zumindest was die Fahrverbote betrifft unwirksam" sein." Betroffenen Autofahrern rät der Anwalt für Verkehrsrecht deshalb, "einen Anwalt für Verkehrsrecht einzuschalten und auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Regeln hinzuweisen".
Sich so sehr auf das Urteil des Fachjuristen zu verlassen, dass man sich nicht an die neuen Vorschriften hält, wäre allerdings ein Risiko. Denn Dötsch hat zwar einen möglichen Mangel in der Novelle entdeckt - aber einen, bei dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu eher uneinheitlich wirkt. Es geht um das Zitiergebot, dessen Aufnahme in das Grundgesetzes der Liberale Thomas Dehler 1949 gegen den Willen von CDU-Politikern wie Hermann von Mangoldt durchsetzte, indem er daran erinnerte, wie in der Weimarer Verfassung geschützte Grundrechte durch allgemeine Gesetze quasi hinterrücks eingeschränkt wurden.
Erneute Genehmigung durch die Parlamentskammern ungewiss
In Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der Bonner und Berliner Verfassung heißt es deshalb, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht "unter Angabe des Artikels nennen" muss. Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 pflanzt diese Pflicht für Verordnungen über eine Rechtsgrundlagennennung fort. Geschieht sie nicht, ist eine Vorschrift formell verfassungswidrig - und vielleicht (ganz oder in Teilen) auch ungültig. Ob sie das ist, hängt unter anderem davon ab, wie man die Artikel 19 und 80 auslegt. Die Rechtsauffassung, dass Scheuers Ministerium in der Novelle auf die Fahrverbotsermächtigung in 26a Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verweisen hätte müssen, um seine Zitierpflicht wenigstens indirekt zu erfüllen, ist allerdings nicht abseitig.
Folgen ihr nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Richter, dann müsste die um diesen Verweis ergänzte Novelle das gesetzgebungsverfahren erneut durchlaufen. Ob ihr das ohne weitere Änderungen gelingen würde, ist insofern unklar, als die Kritik daran inzwischen nicht mehr nur aus den Reihen der AfD und der FDP, sondern auch aus Scheuers eigener Unionsfraktion kommt. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Björn Simon hatte bereits im Mai gefordert, dass der Bundesrat das Fahrverbot bei relativ geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus Verhältnismäßigkeitsgründen zurücknimmt.
Problematik der Tempo-30-Zonen
Dieses Fahrverbot kommt seit dem 28. April ab einer Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung von 21 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro und zu einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hinzu (vgl. Achtung! Der neue Scheuer-Katalog ist da). Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit mit oder ohne Vorsatz überschritten hat. Auch dem, der ein nur zu bestimmten Wochentagen oder Uhrzeiten geltendes Tempo-30-Schild oder eines der neu eingeführten Fahrradzonen-Schilder übersieht, droht das Fahrverbot. Fahrer teurerer Automobile, die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Fahrzeug mit Warnsignalen anzeigen, sind hier im Vorteil: Ein Dacia Sandero aus Rumänien hat so etwas im Regelfall nicht, ein Audi aus Scheuers bayerischer Heimat schon.
SPD, Grüne und Linke wollen das Fahrverbot ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Stundenkilometern innerorts dagegen beibehalten. Für die SPD-Abgeordnete Bela Bach ist es eine "generalpräventive Abschreckung", die "gesellschaftliche Normen verändern" und "für einen Bewusstseinswandel sorgen" soll. Die Grüne Daniela Wagner meint, wer "verhindern will, dass ihm das Recht auf das Führen eines Fahrzeugs entzogen wird", der könne sich "ganz einfach an die Regeln halten". Die Linkspartei-Abgeordnete Sabine Leidig ging in der Parlamentsdebatte dazu nicht auf die Tempo-30-Zonen-Problematik ein und verlautbarte lediglich, wer mit 70 Stundenkilometern durch eine geschlossene Ortschaft fahre, der habe "zu viel PS unter dem Hintern". Zweiräder benötigen etwa sieben PS, um auf diese 70 Stundenkilometer zu kommen. Ein DDR-Trabant brachte es mit 45 auf eine Höchstgeschwindigkeit von 125.
Andere Bestandteile der Straßenverkehrsordnungsnovelle sind deutlich weniger umstritten. Vor allem die 320 Euro Bußgeld, mit denen ein Autofahrer nun rechnen muss, wenn er eine Rettungsgasse befährt, ohne Polizist, Feuerwehrmann oder Krankenwagenfahrer zu sein, stießen in allen Parteien auf einhellige Zustimmung. Auch das dafür drohende einmonatige Fahrverbot und die zwei Punkte im Fahreignungsregister wurden über die politischen Lager hinweg begrüßt.
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