Sorge um sozialen Frieden

Seite 2: Wirtschaftsdemokratie unterbindet Klassenkampf

In der Begründung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird auf die wichtige Funktion der Betriebsräte abgehoben, die die demokratische Teilhabe der Belegschaft im Betrieb sichern sollen. Dabei ist der Ausgangspunkt die Differenz zwischen Arbeitnehmerinteressen und Arbeitgeberinteressen.

Diese Differenz wird etwa dann manifest, wenn Mitarbeiter den Antrag auf die Wahl eines Betriebsrates stellen, weswegen sich Unternehmer gleich gegen ein solches Zu-Wort-Melden verwahren. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz ist das Verhältnis von Unternehmern und Beschäftigen im Grundsätzlichen geregelt. Nicht umsonst wird schon im Gesetzesnamen auf die Verfassung des Ganzen gezielt.

Das Interesse der Arbeitnehmer, sich von ihrem Lohn zu ernähren, wird darin grundsätzlich anerkannt und ist bei allen Handlungen des Unternehmens mitzuberücksichtigen, was deren Chefs und Chefinnen oft als Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit beklagen. Das Gesetz verpflichtet die beiden Parteien aber auch zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und verbietet beiden Seiten, im betrieblichen Alltag auf das Mittel des Arbeitskampfes zurückzugreifen.

Bei der Zusammenarbeit ist unterstellt, dass es ein gemeinsames Interesse am Erfolg des Unternehmens gibt – bei den einen, weil sie damit einen Gewinn erwirtschaften wollen, bei der anderen Seite, weil ihr Lebensunterhalt am Erfolg des Unternehmens hängt.

Diese Abhängigkeit sollen die Betroffenen aber nicht als Manko, sondern als Mitgestaltungsaufgabe begreifen. Während die Unternehmerseite keinen Grund hat, den Betriebsfrieden aufzukündigen und Arbeitskämpfe zu führen, ist freilich die Dienstverweigerung das einzige Mittel für Arbeitnehmer, ihre Interessen geltend zu machen. Insofern trifft das Verbot des Gesetzes nur die eine Seite.

Das hat Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe, und deshalb liegt der NRW-Arbeitsminister richtig, wenn er von einer deutschen Sozialkultur spricht. Löhne und Gehälter werden nicht einfach vom Unternehmen festgelegt, sondern jeder Arbeitsplatz wird nach Tätigkeitsmerkmalen und Qualifikationen bewertet und einer tariflichen Eingruppierung zugewiesen.

Damit soll das gezahlte Entgelt nicht einfach betrieblicher Willkür entspringen, sondern sozial gerecht sein – ganz so, als ob es für jede Leistung einen bestimmten, ihr genau entsprechenden Geldbetrag geben würde.

Dabei macht noch jede Tarifrunde, in der das Verhältnis von Lohn und Leistung neu bestimmt wird, deutlich, dass die konkrete Entlohnung vom Kräftemessen zwischen Kapital und Arbeit abhängt. Dass dies in Deutschland meist nur symbolisch stattfindet und sich deshalb die Rede von den "Tarifritualen" eingebürgert hat, liegt eben daran, dass deutsche Gewerkschaften auch im Tarifkampf immer das Wohl der Wirtschaft im Auge haben und die kämpferische Pose bevorzugen, statt in veraltetes "Klassenkampfdenken" zurückzufallen.

Was einer verdient, ergibt sich also nicht sachlich aus der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung. Mit den unterschiedlichen Tarifgruppen sichert sich das Unternehmen vielmehr den Zugriff auf die Arbeitskräfte, die es für die unterschiedlichen Aufgaben im Betrieb braucht, und sorgt damit für die Konsequenz, dass sich jeder Arbeitsplatz für das Unternehmen lohnt.

Wichtige Regelung von Kündigungen

Bei der Ausgestaltung der Lohnhierarchie sind die Betriebsräte gefordert, womit förmlich sichergestellt ist, dass jeder das verdient, was er verdient. Wer sich ungerecht eingruppiert fühlt, kann sich beim Betriebsrat beschweren und die Eingruppierung überprüfen lassen. Das Prinzip der Einstufung in verschiedene Lohngruppen ist damit auf jeden Fall der Kritik enthoben.

Entlassungen sind daher auch nicht einfach Entlassungen, also der brutale Sachverhalt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen um ihre Existenz gebracht werden. Es wird – gesetzlich geregelt – sorgfältig unterschieden zwischen betriebsbedingten Kündigungen und Entlassungen über einen Sozialplan, also unter Mitwirkung der Betriebsräte.

Auch in dieser Form wird das grundlegende Interesse von Lohnabhängigen anerkannt, sich durch Arbeit zu erhalten. Sozialpläne gewähren ihnen bei ihrer Entlassung eine Abfindung - wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist. Durch die Abmilderung des Schadens sollen sie sich mit ihrer Entlassung abfinden.

Darauf zielen alle einschlägigen Maßnahmen, die das Gesetz vorsieht. Weil von einer ständigen Schädigung der Beschäftigten durch Leistungssteigerungen, Lohnsenkungen oder Entlassungen auszugehen ist, soll durch die Beteiligung von Betriebsräten sichergestellt werden, dass diese Härten friedlich über die Bühne gehen. Protest, Beschwerde und Schimpfen auf die Betriebsleitung sind erlaubt, solange das folgenlos bleibt und die Arbeitnehmer sich in das fügen, was der Betriebsrat für sie ausgehandelt hat.

Auch in der Hinsicht hat der NRW-Arbeitsminister recht, wenn er feststellt, dass auf diese Weise der Klassenkampf überwunden wurde. Zu wessen Vorteil dies geschieht, ist aber eine andere Frage.

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