Streit um Parkplätze in Deutschland: Zwischen Anwohnergebühren und Tiefgaragen
Parkplatznot in Deutschland: Städte und Gemeinden ringen um Lösungen für den ruhenden Verkehr. Doch was passiert, wenn jeder Parkplatz zählt?
Wohin mit den privaten Fahrzeugen, welche die meiste Zeit des Tages nicht fahren, sondern nur stehen? Viele Ortschaften in Deutschland stammen in ihrer Struktur noch aus der vor-automobilen Zeit und können so gerade eben den fließenden Verkehr bewältigen. Mit der Flut der Automobilisierung kommen sie jedoch immer weniger zurecht.
Parkende Autos behindern täglich den ÖPNV und blockieren Feuerwehr und Rettungswagen. Immer mehr Gemeinden sind in der Folge zu einer Bewirtschaftung des knappen Parkraums übergegangen. Die beginnt mit der Markierung von erlaubten Parkflächen und einem allgemeinen Parkverbot außerhalb dieser Markierungen.
Da sich viele Automobilisten an diese Vorgaben nur ungern halten, setzt sich die Einführung eines Gemeindevollzugsdienstes in immer mehr Gemeinden durch. Die Hoffnung, dass man die Polizei rufen könne, um Falschparker zu ahnden, hat sich schnell als Trugschluss erwiesen, weil diese für den ruhenden Verkehr nicht zuständig ist.
Stellplatznachweis bei Neubauten
Viele Kommunen verlangen heute bei einer Baugenehmigung für eine Wohnbebauung einen Stellplatznachweis von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit. Gefangene Stellplätze, bei welchen der vorderste Parker seinen Platz verlassen muss, damit das Fahrzeug vor ihm seinen Platz verlassen kann, werden heute kaum noch akzeptiert.
Dass die geforderte Stellplatzzahl nicht mit der Entwicklung der Motorisierung der Bevölkerung Schritt gehalten hat, sieht man heute überall bis in die kleinsten Dörfer. Wenn jedes Familienmitglied über sein eigenes Fahrzeug verfügt, wird es sehr schnell eng.
Bei neu entwickelten Wohnbebauungen führt somit wohl kein Weg daran vorbei, die Fahrzeuge in Tiefgaragen zu verbannen, um die Oberfläche den Menschen verfügbar zu halten.
Gebührenpflichtige Anwohnerstellplätze
Zahlreiche Kommunen sind schon vor Jahren dazu übergegangen, die in den Wohnvierteln verfügbaren Parkplätze als gebührenpflichtige Anwohnerplätze für diese zu reservieren, wobei üblicherweise mehr Anwohnerparkausweise abgegeben werden als reale Plätze zur Verfügung stehen.
In Freiburg hatte man die Gebühren für das Anwohnerparken, die bis zum Jahr 2021 nur 30 Euro betrugen, auf 360 Euro erhöht. Stadtrat der – "freie Fahrt für freie Bürger"-Partei – FDP hat damals gegen die kräftige Erhöhung geklagt. Er hat sich damit vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig durchgesetzt, das die Freiburger Gebührensatzung für unwirksam erklärte (Az.: BVerwG 9 CN 2.22).
Das Leipziger Gericht hatte keine Einwände gegen die Gebührenhöhe, aber gegen die Sprünge etwa für Pkws ab fünf Meter Länge und gegen verschiedene Ermäßigungen aus sozialen Gründen. Soziale Gesichtspunkte seien im Straßenverkehrsrecht nicht zulässig.
In der Folge hat die Stadt inzwischen eine neue Gebührenordnung veröffentlicht und auf soziale Gesichtspunkte verzichtet. Die Gebühren betragen seit dem 1. Dezember 2023 nun einheitlich 200 Euro pro Fahrzeug. Die CDU-Fraktion konnte sich damit im Stadtrat mit ihrer Forderung nach einer Obergrenze von 180 Euro für das Anwohnerparken nicht durchsetzen.
Stellplatznachweis bei Fahrzeuganmeldung
Während man in Deutschland um die sogenannte Brötchentaste streitet, die kurzzeitiges Parken zum Brötchen holen, gebührenfrei gestattet, hat Japan den ruhenden Verkehr in vielen Städten vollständig von der Straße verbannt.
In Deutschland legte die Reichsgaragenordnung für lange Zeit fest, dass Autobesitzer ihre Fahrzeuge nur auf privaten Stellplätzen parken durften. Zudem durften in Garagen nur Automobile, aber keine Fahrräder abgestellt werden.
Bis in die 1960er-Jahre galt die Verpflichtung, einen Stellplatz nachzuweisen, wenn man ein Fahrzeug anmelden wollte. Erst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1966 legalisierte das heute gängige Parken am Straßenrand und gewährte dem Auto ein Privileg, das im Grunde bis heute unvermindert besteht.
Im Jahr 1957 hatte sich ein Kaufmann aus Bremen entschlossen, seinen Lieferwagen über Nacht einfach in der Nähe seiner Wohnung am Straßenrand abzustellen und nicht, wie es das damalige Gesetz verlangte, auf einem privaten Stellplatz.
In dem sich in der Folge entwickelnden Rechtsstreit ging es letztlich um die Frage, ob dauerhaftes Abstellen eines privaten Autos im öffentlichen Raum unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt? Unter dem Rechtsbegriff Gemeingebrauch wird allen Menschen ein gleicher und kostenfreier Zugang zu öffentlichen Flächen wie Straßen oder Stadtparks gestattet.
Vor dem Hintergrund, dass die Motorisierung der Bevölkerung damals politisch gewünscht war, kamen Deutschlands oberste Verwaltungsrichter am 4. März 1966 zu dem folgenden Schluss:
Damit erweist sich das Abstellen von Kraftfahrzeugen über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen an öffentlichen Straßen als grundsätzlich den Verkehrsbedürfnissen entsprechend und damit als grundsätzlich verkehrsüblich und gemeinverträglich.
Die Motorisierung der Bevölkerung ist heute eher ein Hemmnis
Inzwischen sieht man den Individualverkehr hierzulande eher als Problem und sucht nach Wegen über einen flächendeckenden Ausbau des ÖPNV den Individualverkehr einzuschränken. Damit stößt man jedoch vielfach auf Ablehnung bei den Einwohnern, die fordern, dass Haltebuchten für Busse zugunsten von Parkflächen reduziert werden.
Auch die an Bushaltestellen erhöhten Bordsteine, die den Ein- und Ausstieg an den Bushaltestellen erleichtern, werden oft als Behinderung des Individualverkehrs gesehen. Dies könnte bei den kommenden Gemeinderatswahlen zu Mandatsverlusten bei den Parteien führen, die den ÖPNV gegenüber dem öffentlichen Parkraum für private Automobilisten bevorzugen wollen.