Depressive müssen leider zuhause bleiben

Wenn Krankenversicherer in Facebook recherchieren

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Ist eine depressive Person nicht mehr krank, wenn sie in eine Bar geht, wo die männliche Strippergruppe Chippendales auftritt? Oder Urlaub am Strand verbringt, eine Geburtstagsparty gibt? Für eine kanadische Versicherungsgesellschaft sind Fotos, die eine 29jährige IBM-Angestellte aus Quebec in eben solchen Situationen zeigen, wichtige Indizien, um ihr "Arbeitsfähigkeit" zu unterstellen und Krankheitsausfallzahlungen einzustellen.

Vor anderthalb Jahren war bei der jungen Frau eine "schwere Depression" diagnostiziert worden. Seither galt sie als arbeitsunfähig; der kanadische Versicherer Manulife überwies monatlich Geld für den Krankheitsausfall (im Orginal "sick-leave benefits"). Als die Zahlung im Herbst dieses Jahres ausblieb, erkundigte sich die Frau nach den Gründen. Laut dem kanadischen Fernsehsender CBC, der den Fall am Wochenende einer größeren Öffentlichkeit publik machte, hielt der Versicherungsrepräsentant ihre Arbeitsfähigkeit als erwiesen: Sie sei nicht länger depressiv, als Beweis dafür führte er Fotos an, die auf dem Facebook-Account der Frau gefunden wurden.

Im Zentrum des Falles stehen nun Fragen, die zum einen mit dem Krankheitsbild der Depression zu tun haben; laut Aussage der Kranken habe ihr der Arzt zu den Ablenkungen geraten, ihre Probleme seien aber nur für eine kurze Zeit verschwunden. Darüberhinaus geht es um Arbeitsmethoden von Versicherungsdetektiven im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Bildern auf sozialen Netzwerkwebseiten. Die IBM-Angestellte betont, dass sie den Zugang zu ihrem Facebook-Account begrenzt habe und er nur möglich sei für Menschen, die ihre Erlaubnis dazu hätten.

Der Versicherer teilte dem Fernsehsender schriftlich mit, dass man über einen gültigen Versicherungsanspruch nicht alleine aufgrund von Information entscheide, die auf Webseiten wie Facebook zu finden sei. Zugleich bestätigte das Schreiben, dass man soziale Netzwerksites benutze, um Recherchen über Mitglieder, bzw. Antragsteller anzustellen.