Landgericht Köln "abgemahnt"

Anwalt erzwang Auskunft zur Funktionsweise der Software GLADII 1.1.3 bzgl. Streaming-Abmahnungen

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Die Rechtsanwaltskanzlei Müller Müller Rößner hat erfolgreich das Landgericht Köln "abgemahnt". So hatte die Anwälte wegen der aktuellen Streaming-Abmahnungen von der Pressestelle nähere Auskünfte darüber begehrt, wie denn der Massenabmahner an die Daten gelangt sein will, insbesondere zur Funktionsweise der Software GLADII 1.1.3 . Nach zweitägiger Korrespondenz beriefen sie sich schließlich auf den Auskunftsanspruch aus dem Landespressegesetz NRW und setzten hierzu eine Frist bis heute, 11 Uhr.

Das Landgericht Köln antwortete:

(...) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens lässt sich wie folgt zusammenfassen (wörtliche Zitate aus dem Gutachten sind in Anführungszeichen gesetzt):

Das Gutachten hatte laut seiner Einleitung zum Ziel festzustellen, ob mit der Software Download-Aktionen von im Internet betriebenen Medien-Hostern korrekt erfasst werden, wobei insbesondere die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers Gegenstand der Überprüfung gewesen sein sollen.

Dies soll anhand dreier Testdateien auf drei verschiedenen Webseiten untersucht worden sein (drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com), bei denen die Darstellung der Videos im Webbrowser erfolgte.

Laut Gutachten wurden die hinterlegten Testdateien sodann von dem Gutachter mit verschiedenen Browsern abgerufen und die Uhrzeit protokolliert. Im Anschluss hieran habe der Gutachter über die Software GLADII 1.1.3 eine Übersicht der überwachten Medien-Hoster aufgerufen. Die Software habe dabei eine Reihe von Informationen, unter anderem die IP-Adressen der Besucher der jeweiligen Seite, angeboten. Dabei seien auch die testweise erfolgten Abrufe der oben genannten Dateien angezeigt worden (inklusive zwischenzeitlichem Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe des Videos).

Die protokollierten Zeiten und Aktionen stimmten laut Gutachten exakt mit den testweise durchgeführten Abrufen überein. Laut Gutachten beruhten die bei den Tests durchgeführten Aktionen „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“.

Als Schlussfolgerung hält das Gutachten fest, dass die verwendete Software geeignet sei, die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers korrekt zu erfassen.“

Ob das alles wirklich Sinn ergibt, ist fraglich. So berichten Abmahnopfer in Foren von Abgleichen zwischen den abgemahnten Zeitpunkten und dem gespeicherten Browser-Verlauf, die abweichen.

Ein Anwalt einer abgemahnten Mandantin hat dargelegt, diese wäre für den gleichen Zeitpunkt wegen zwei Filmen abgemahnt worden. Selbst für gestandene Pornofreunde wäre der Genuss von zwei Pornos gleichzeitig ungewöhnlich. Ob man in solchen Fällen in Anwaltsschriftsätzen an die Lebenserfahrung des Gerichts appellieren sollte, ist jedem selbst überlassen ...