Email-Klau über den Weg des Domainklaus ist legal
Netizien Maxem muss Domain samt Email-Adressen aufgeben
Wer dachte, das Maximum an unsinnigen Gerichtsverfahren in Internetdingen sei endlich überschritten und es werde langsam Vernunft einkehren, hat sich trotz einzelnen Lichtblicken getäuscht: Nun setzt der BGH auf "shell.de" noch eins drauf.
Der Fall shell.de verlief bereits ärgerlich genug:
- Ein Domaingrabber will dem Mineralölkonzern Shell die Adresse shell.de verkaufen.
- Der Mineralölkonzern hat kein Interesse, weil das ja Geld kostet, will oder kann dem Domaingrabber aber auch nichts tun.
- Der Domaingrabber verkauft nun Dr. Andreas Shell, einem nebenberuflichen Übersetzer in einem Münchner Vorort, erfolgreich die Adresse.
- Shell verklagt daraufhin Dr. Shell und bekommt so die Adresse ohne Kauf gratis, auch wenn es beinah schief geht, weil kein Übergabeanspruch besteht.
- Dr. Shell zahlt am Ende den Domaingrabber für Shell, die Rechtsanwälte für Shell, Schadensersatz an Shell und die Gerichte - er hat von allem nix außer Ärger.
Dabei ist Dr. Shell zugegeben nicht ohne Fehler gewesen: Zunächst hatte er seine Website in den Farben des Mineralölkonzerns gestaltet und dort seine beruflichen Dienste angeboten. Erst später gestaltete er die Website als private Homepage um. Zudem bot er Shell die Adresse zeitweise für eine nicht unerhebliche Summe zum Erwerb an. Nach den ICANN-Richtlinien hätte zumindest die Farbgebung und auch die Verkaufsabsicht als "Bad Faith" ausgelegt werden können, andererseits hatte er durch seinen Namen ein eigenes Recht auf die Adresse, das vor ICANN Gültigkeit hätte.
Allerdings gehen deutsche Gerichte prinzipiell nicht nach den ICANN-Richtlinien, auch nicht bei internationalen Domains, wo sie im Gegensatz zu .de-Domains eigentlich verbindlich sind. Und obwohl der BGH in seiner Entscheidung zunächst zu ähnlichen Schlüssen kommt, wie ein WIPO-Schiedsgericht sie gezogen hätte, ergibt sich in der Quintessenz des Urteils am Ende eine butterweiche "Regel mit Ausnahme", die mit der "Wichtigkeit" der Beteiligten operiert und sagt: "Eigentlich und normal gilt: wer zuerst kommt, mahlt zuerst, aber halt nicht, wenn's wirklich drauf ankommt." Auf Deutsch: Das Recht ist bei Internetdingen im Zweifelsfall auch zukünftig weiterhin auf der Seite der Großen und gegen die Kleinen.
Und so dient dieses Urteil, das eigentlich gerade als Ausnahme und nicht als Regel verstanden sein wollte, nun regelmäßig als Grundlage, möglichst viel weiteren Unfug durchzudrücken. Teils sogar im Nachhinein als Rechtfertigung für bereits früher ergangene Urteile, die nicht einmal zum Fall shell.de passen, Vor allem aber dazu, weitere Übergriffe auf fremden Besitz, hier: Internetadressen, abzusichern.
Du sollst nicht stehlen Deines Nachbarn Domain
Der Begriff "Domain" für eine Internet-Adresse legt ja schon eine Verwandtschaft mit einer Immobilie nahe. Ebenso wie eine Wohnung, ein Haus oder Grundstück einen bestimmten Ort in der realen Welt definieren, legt eine Domain einen bestimmten Ort im Internet fest. Einziger Unterschied: Im Internet kann man den Wunschnamen beim Einzug unter allen noch nicht belegten Ausdrücken frei wählen, weil normal, solange man keine "Sonderwünsche" hat, noch genügend Adressen frei sind. Bei Grundstücken, Häusern oder Wohnungen lässt sich dagegen auch bei Neubauten meist nur unter bereits festgelegten Straßennamen und Hausnummern wählen.
Hat man sich einmal entschieden und häuslich eingerichtet, so ist man andererseits zumindest bei gekauften Immobilien vor einem ungewollten Umzug ziemlich sicher: Die Stadtverwaltung mag vielleicht mal den Straßennamen ändern, aber die Post wird dann weiter ankommen, und dass man durch Gerichtsurteil plötzlich ohne Entschädigung über Nacht ausziehen muss, ist in Deutschland zumindest seit 1945 auch nicht mehr zu befürchten. Muss man aus anderweitigen Gründen doch einmal umziehen, so gibt es für die Post den Nachsendeantrag.
Im Internet ist dies jedoch nach deutscher Rechtssprechung plötzlich anders: Wer sich hier für die Internetadresse eines anderen interessiert, weil er die toll findet, neidisch ist, das Registrieren zum rechten Zeitpunkt verpasst hat oder den anderen einfach nur ärgern will und bereit ist, dafür vor Gericht zu ziehen - eine Bereitschaft, die dem Deutschen nicht erst seit dem "Maschendrahtzaun" im Blut zu liegen scheint -, der hat statistisch gesehen sehr gute Chancen, die Adresse dem jetzigen Besitzer untersagen zu können.
Ein Grund hierfür: Rechtsanwälte machen sich eher mit aktiven Angriffen einen Namen als mit passiver Verteidigung, weshalb sich nur selten gute Verteidiger finden. Ein zweiter Grund: Gerichte geben vorzugsweise dem Angreifer Recht in der irrigen Annahme, wer sich über etwas so aufrege, dass er vor Gericht gehe, müsse dafür auch einen berechtigten Grund haben. Stattdessen will der mitunter nur seiner bereits stattlichen Sammlung von Domains aus aller Herren Länder "nur zum Spaß" noch eine weitere hinzufügen oder meint, als Rechtsanwaltskanzlei Maxem sei der T-Online-Account "rae.maxem@t-online.de" ("rae" steht branchenüblich für "Rechtsanwälte") absolut nicht standesgemäß, weswegen er vielmehr den Briefkasten namens "maxem@t-online.de" beim selben Provider haben müsse, den ein Online-Spieler bereits seit Jahren verwendet.
So berühmt wie der Ölmulti Shell ist zwar weder der Eine noch der Andere, die Botschaft lautet dennoch "Ey, ich bin Anwalt, nutze meine Email also kommerziell und will deshalb all deine längst nicht so wichtigen, weil privaten Mailaccounts - und die kriege ich auch, und zwar sofort!" Neben dem T-Online-Account ist dies noch die 1998 angeschaffte eigene Domain "maxem.de" mit den angeschlossenen Email-Adressen.
Rechtsanwalt Maxem beantragt, ohne seinen selbsternannten Todfeind auch nur einmal anzusprechen oder anzuschreiben - denn das könnte diesen ja vorwarnen und dazu führen, dass er seine diversen Kontakte informiert und kritische Zugangsdaten in Sicherheit bringt -sofort eine einstweilige Verfügung am bei Internet-Rechtsstreits bei den Angreifern sehr geschätzten Landgericht Köln. Witzigerweise mit der Begründung, es bestünde sonst umgekehrt die Gefahr, dass der Privatmann Post für den Rechtsanwalt bekäme. Dies ist zwar prinzipiell nicht auszuschließen, wenn sich jemand bei der Eingabe der Email-Adresse vertut, doch ist dies bei Telefon- und Faxnummern ja auch nicht anders. Deshalb musste aber noch niemand seine Faxnummer hergeben. Dass jemand einfach ohne Rückfrage aufs Geratewohl eine Mail an abschickt, ist dagegen absolut unwahrscheinlich. Eine Website hat der klagende Anwalt übrigens bis heute nicht, auch wenn er dies planen mag. Es geht beim Streit um die Domain also nur um die Mail.
Du sollst nicht begehren Deines Nachbarn Post
Doch es handelt sich hier um keinen Markenrechtsstreit, sondern lediglich um einen Namensstreit: Der Anwalt heißt Werner Maxem, der Privatmann Matthias Lach - er hat sich Maxem als Spitznamen im Netz gewählt, zusammengesetzt aus Max, Erhardt und Matthias, den Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen. Also landet der Fall nicht vor den für das Markenrecht zuständigen berüchtigten Kölner Kammern 31 oder 33, sondern vor der Zivilkammer 14, welche die beantragte einstweilige Verfügung ablehnt. Der Rechtsanwalt muss nun ein reguläres Gerichtsverfahren abwarten.
Doch dieses bringt ihm am 26.1. 2000 nicht den ersehnten Griff ins Postfach seines Gegners. Auch die Revision am 30.5. 2000 beim Oberlandesgericht Köln geht gegen ihn aus, obwohl der Anwalt nun sogar behauptet, sein Name sei "auf dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig". Mit einer Telefonbuch-CD finden sich allerdings stolze 23 Maxems in Deutschland und es ist auch klar, dass "Maxem" schon rein akustisch eher nach einem Kürzel oder gar Firmenname klingt als nach einem Realname.
Ein Normalbürger würde nun wohl aufgeben. Ein Anwalt muss dagegen seine eigenen Kosten zunächst gar nicht zahlen, nur das Gericht und Kollegen in höheren Instanzen, und kann, wenn er doch noch gewinnt, alles dem Gegner aufs Auge drücken. Außerdem macht ein gewonnener Prozess natürlich etwas her für das Ansehen. Also geht der streitbare Jurist bis in die höchste Instanz, vor den Bundesgerichtshof. Und dieser entscheidet nun plötzlich andersherum als die zwei Gerichte vor ihm: Zwar muss Matthias Lach seinen T-Online-Zugang nicht dem Anwalt übergeben, was nach den T-Online-AGBs auch gar nicht ginge, doch die Domain "maxem.de" mit den daran angeschlossenen Mailaccounts darf er nicht behalten.
Allerdings gibt es, wie ja auch im Fall "shell.de" deutlich gesagt wurde, keinen Rechtsanspruch auf eine Übergabe, nur auf eine Freigabe. Und so passiert, was in solchen Fällen meist passiert: Matthias Lach gibt die Domain nun gezwungenermaßen frei. Herr Maxem entdeckt dies sofort und registriert sie sich. Nur ist dies nicht der klagende Rechtsanwalt Werner Maxem, der hat nämlich gepennt, sondern der Ingenieur und Betriebswirt Detlef Maxem aus Lörscheid, der das ganze Schauspiel verfolgt hatte.
Tja, dumm gelaufen, Anwalt Maxem war halt auch vom Namen her nicht so einzigartig, wie er dachte. Aber das stört ihn wenig, da wird er halt noch mal klagen, nun gegen einen echten Namensvetter. Vielleicht glaubt ihm das Gericht ja noch einmal, dass er weit wichtiger ist als seine Gegner, denn immerhin hat er sich ja nun mit diesem Rechtsstreit selbst am BGH einen Namen gemacht.
Er hat zudem laut BGH-Urteil Dreiviertel seiner Kosten Matthias Lach aufdrücken können, den dies alles mittlerweile über 8000 Euro gekostet hat und ihn so in den Bankrott treiben wird. Dabei hat Matthias Lach noch Glück gehabt, da in seinem Fall "nur" um einen Wert von 15.000 Mark gestritten wird, während im Markenrecht 500.000 Mark Streitwert üblich sind. Zudem wurde die einstweilige Verfügung abgelehnt. Die angewandten Fristen sind hier mittlerweile auf bis zu 6 Stunden gesunken (Fall beating-heart.de).
So kann die Email-Adresse übernommen werden, bevor der Verklagte eine Chance hat, seine Accounts bei Ebay, Amazon oder Paypal umzustellen. Der Kläger kann also später in Ruhe im Namen des ehemaligen Domainbesitzers einkaufen oder gleich direkt das Kreditkartenkonto plündern, denn praktisch jeder Dienst schickt die Zugriffsdaten auf Anforderung ("Daten vergessen") an die bei der Anmeldung einst verwendete Email-Adresse. Nur selten kann man einen Account noch dann ändern oder löschen, wenn man auf diese Mail bereits keinen Zugriff mehr hat. Und selbst wenn der Reverse Domain Hijacker ehrlich oder zumindest zu blöd zum Missbrauch der Daten ist, kommt man selbst nicht mehr an seinen Account heran. Wer sich nicht sofort fügt, zahlt wiederum Gerichts- und Anwaltskosten und kommt so auch nicht besser weg.
Ein Pyrrhussieg mit bösen Nebenwirkungen
Dass man mit Rechtsstreit statt Kooperation nicht seine Wunschdomain bekommen kann, werden Juristen wohl auch weiterhin nicht einsehen wollen - schließlich verdienen sie und die Gerichte an dem jetzigen Dilemma ja ganz gut. Ebenso wollen sie nicht verstehen, dass Email-Adressen üblicherweise in Mail-Archiven und -Adressbüchern hinterlegt sind und auch noch Jahre später benutzt werden, eine ständige Umverteilung von Domains und Mailadressen also die befürchteten Mail-Fehlleitungen geradezu forciert, die angeblich verhindert werden sollen.
Im Gegensatz zu Telefon (Stimme passt nicht zur erwarteten Person) oder Briefpost (Adresse passt, aber Name passt nicht; zudem ist bei Briefpost ein Nachsendeantrag möglich) werden diese erzwungenen Umzüge auch den Mail-Absendern nicht auffallen, so dass diese auch vertrauliche Dinge ungewollt und nichtsahnend einer wildfremden Person mitteilen werden. Es wird so nicht nur die Privatsphäre oder auch das Geschäftsgeheimnis des um seine Email-Adresse Erleichterten verletzt, sondern vor allem die seiner Familie, Freunde, Bekannten und Geschäftskontakte, also aller Personen, die mit ihm in Mailkontakt stehen und von einem Prozess und seinen Folgen entweder nichts mitbekommen haben oder - im Falle einer einstweiligen Verfügung - gar nicht rechtzeitig informiert werden konnten. Bei Journalisten kann auf diese Weise der Informantenschutz durch eine solche Klage komplett ausgehebelt werden, während noch um weit indirektere Angriffe auf die Vertraulichkeit gestritten wird.
Dabei ist im Teledienstedatenschutzgesetz in § 4 Absatz 6 ausdrücklich festgelegt, dass die Verwendung von Pseudonymen in Foren und anderen Online- und Telediensten zu gewährleisten ist und keine Realnamenpflicht besteht. Dazu gehört dann aber logischerweise auch die Möglichkeit, eine Email oder Website mit diesem Pseudonym als Bestandteil besitzen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, diese irgendwann an jemand anders abgeben zu müssen, der wirklich Susi Müller oder Hein Blöd heißt.
Der Anwalt von Matthias Lach hat deshalb inzwischen vor, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Immerhin ist das Post- und Fernmeldegeheimnis im Grundgesetz verankert, das neben dem Lesen auch das Unterschlagen fremder Post behandelt.
Es gilt in der Schweiz auch für Emails. In Nordrhein-Westfalen ist dagegen anscheinend nur das Unterschlagen von Post auf Papier strafbar, das Unterschlagen fremder Email dagegen legal. Zudem ist es nur für Post- oder Telekommunikationsunternehmen strafbar, fremde Post oder Emails zu unterschlagen, für Normalbürger wird es erst problematisch, wenn sie die fremde Post absichtlich lesen. Wer seine Adresse im Schnellverfahren per einstweiliger Verfügung aufgeben muss, kann den neuen Besitzer also nicht belangen, wenn der alle für den bisherigen Besitzer eintreffenden Mails wegwirft. Also Glück im Unglück für Matthias Lach, dass der neue Besitzer von "maxem.de" ihm wohlgesonnen zu sein scheint.