Frist für Registrierung von Einwegplastik läuft Ende 2024 ab
Hersteller von Einwegkunststoff müssen sich bis Ende 2024 registrieren. Die Regelung soll Kommunen bei Müllkosten entlasten. Nicht-Anmeldung wird bestraft.
Alle Versuche, Einwegkunststoffprodukte zu verbieten und zumindest ihre Entsorgung in der Umwelt zu unterbinden, scheinen in Deutschland gescheitert zu sein.
Da Verbote hierzulande von vielen Einwohnern jedoch auch abgelehnt werden, bleibt offensichtlich nur die Möglichkeit, die Anbieter solcher im öffentlichen Verkehrsraum oft illegal hinterlassenen Einwegprodukte an den Kosten für die von der öffentlichen Hand zu leistenden Müllbeseitigung zu beteiligen.
Dass die Kosten für die Beseitigung dieser umweltschädlichen Müllablagerungen letztlich auf alle Verbraucher umgelegt werden, die auf Einwegprodukte wie Zigarettenfilter nicht verzichten wollen, verursacht letztlich ein ordentliches Maß an zusätzlicher Bürokratie, ist jedoch offensichtlich kaum zu vermeiden, wenn man hierzulande nicht das Vorgehen Singapurs als Vorbild für Maßnahmen gegen diese Umweltbelastung übernehmen will.
Das am 15. Mai 2023 verabschiedete Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtete Hersteller schon ab Anfang 2024, die Kosten für Einwegkunststoffprodukte zu tragen, die von den Kommunen in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelt werden.
Damit sollen die Kommunen entlastet werden, die mehrheitlich unter den laufenden finanziellen Belastungen durch Aufgaben stöhnen, welche ihnen von den übergeordneten Behörden zugeschoben wurden.
Das EWKFondsG geht zurück auf die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) und setzt diese in nationales Recht um und belegt zehn Produktkategorien mit diversen Maßnahmen. 86 Prozent der bei den Sammlungen gefundenen Einwegkunststoffprodukte lassen sich diesen Kategorien zuordnen.
Um die Auswirkungen von spezifischen Kunststoffprodukten auf die Umwelt und insbesondere auch die Meeresvermüllung zu reduzieren, muss jetzt beim Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff umgedacht und dem viel zu häufigen achtlosen Wegwerfen von Abfällen entgegengewirkt werden.
Damit einhergehend sollten natürlich auch Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen ausgeweitet werden.
Hierfür gibt die Einwegkunststoffrichtlinie den EU-Mitgliedstaaten etwa Vorgaben zur Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL), zum Inverkehrbringungsverbot von bestimmten Artikeln (Artikel 5 EWKRL), zur Produktgestaltung (Artikel 6 EWKRL), zu Kennzeichnungspflichten (Artikel 7 EWKRL) und zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung.
Frist für den Einwegkunststofffonds läuft Ende 2024 ab
Umweltbundesamt (UBA) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz weisen jetzt aktuell nochmals darauf hin, dass sich Hersteller von Einwegkunststoffprodukten bis 31.12. auf der Online-Plattform Divid registrieren lassen müssen.
Sie sind seit Anfang 2024 verpflichtet, eine jährliche Abgabe in einen Fonds einzuzahlen, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Aus dem Fonds können dann Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken.
Nach Auskunft des Umweltbundesamtes müssen alle Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform Divid registrieren, für alle anderen besteht diese Pflicht ab Tätigkeitsbeginn.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden können. Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, dürfen ihre Produkte in Deutschland nicht weiter vertreiben.
Während nicht vorgenommene Registrierungen ab Januar 2025 verfolgt werden, wird das UBA die bei der Registrierung angegebene Produktpalette ab März 2025 auf die Vollständigkeit überprüfen.
Der Einwegkunststofffonds wird nachschüssig abgewickelt, sodass die ersten Ein- und Auszahlungen im Jahr 2025 auf Basis der Daten aus 2024 erfolgen. Für die Verwaltung und Abwicklung des Einwegkunststofffonds inklusive der Auszahlung an die öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigten hat das Umweltbundesamt inzwischen die digitale Einwegkunststoff-Plattform Divid eingerichtet.
Eine schon erfolgte Registrierung beim Verpackungsregister Lucid ersetzt nicht die Registrierung bei Divid für Einwegkunststoffprodukten, die als Verpackungen auch nach dem Verpackungsgesetz bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrierungspflichtig sind.
Hintergrund ist, dass mit den beiden Registrierungen verschiedene Zwecke verfolgt werden.
Während das Einwegkunststofffondsgesetz zur Sicherstellung der Kostenbeteiligung von Herstellern an der Bereinigung der Umwelt von bestimmten Einwegkunststoffproduktabfällen dient, dient das von der Zentralen Stelle Verpackungsregister über Lucid vollzogene Verpackungsgesetz insbesondere der Sicherstellung der Verpackungsabfallsammlung bei privaten Haushalten.
Hersteller, welchen die Information fehlt, ob ihre Produkte beitragspflichtig sind, finden Informationen dazu auf den Self-Check-Seiten des Umweltbundesamtes. Zudem gibt es auf den einschlägigen FAQ-Seiten des UBA weitere Informationen über die Verpflichtungen der betroffenen Hersteller.