Justizministerium verneint Recht zur Online-Demo
Der Streit um die Rechtmäßigkeit von virtuellen Sit-ins und DoS-Attacken spitzt sich im Vorfeld der geplanten Lufthansa-Demo zu
Virtuelle Sit-ins – wie jetzt gegen die Lufthansa geplant – sind nach Auffassung des Bundesjustizministeriums kein legitimes Mittel zur politischen Meinungsäußerung. Mehrere Straftatbestände könnten erfüllt sein, das Versammlungsrecht greife im Netz nicht. Nicht so schnell, warnen liberalere Rechtsexperten dagegen vor einer voreiligen Einschränkung von Grundrechten der Netzbürger.
Die Lufthansa hat es nicht leicht momentan: Kaum sind die für mehr Lohn demonstrierenden Piloten mit Millionensummen vorläufig ruhig gestellt, droht dem Kranich neues Unheil aus dem Cyberspace. Die Antirassismus-Initiativen "kein mensch ist illegal" und "Libertad" haben für den Tag der Jahreshauptversammlung der Lufthansa am 20. Juni in Berlin zur Online-Demo gegen die Website www.lufthansa.com/ der Fluglinie aufgerufen. Mit einem künstlich verstärkten Massenandrang protestierender Surfer soll der virtuelle Flugschalter, über den die Lufthansa 2005 ein Viertel aller Buchungen abwickeln will, von 10 Uhr vormittags an blockiert werden (Legitimer Protest oder Cyberterror?).
Die Kampagne richtet sich gegen die "jährlich etwa 10.000 Abschiebungen" abgelehnter Asylbewerber, für die das Unternehmen seine Linienflüge im Auftrag der Bundesregierung zur Verfügung stellt. Dabei war es bereits zweimal zu Todesfällen gekommen. Insbesondere der Tod von Aamir Ageeb in einer Lufthansa-Maschine vor zwei Jahren hatte Empörung ausgelöst. Der Sudanese war erstickt, nachdem ihn Grenzschutzbeamte gefesselt und ihm einen Motorradhelm übergestülpt hatten. Seitdem führt die Fluglinie nach eigenen Angaben keine Abschiebungen mehr durch, wenn die Betroffenen erkennbar Widerstand leisten. Die Initiatoren fordern nun den endgültigen Rückzug aus dem "schmutzigen Geschäft".
Damit auch wenig erfahrene Cyber-Demonstranten an der Unmutsäußerung teilnehmen können, haben die Aktionsgruppen eine "Online-Protest-Software" vorbereitet. Sie soll von Mittwoch an unter der Website go.to/onlinedemo/ zum Download bereitstehen. Nach dem Start des Programms werden automatisiert die Lufthansa-Webseiten permanent abgerufen, was den virtuellen Kranich verlangsamen oder gar zum Absturz bringen soll.
Alternativ können die E-Protestler auch am Mittwoch direkt auf der Demo-Site ein Java-Skript starten, das den Initiatoren zufolge denselben Zweck erfüllt. Die Technik für das virtuelle Sit-in haben sich die Gegner der "Deportation Class" vom New Yorker Electronic Disturbance Theatre (ECD ausgeborgt, das seit Jahren Internet-Protestaktionen koordiniert und als Pionierzentrum des so genannten Hacktivismus gilt (Online-Widerstand, Wireless Communities und die Macht von Diskursen).
Versammlungsfreiheit erstreckt sich bisher nicht auf das Web
Doch die Aktion ist hier zu Lande rechtlich äußerst umstritten. Für Sven Meier von der Gruppe Libertad können sich die vom Schreibtisch aus agierenden Demonstranten auf demokratische Grundrechte berufen: "Der Cyberspace ist ein weiterer öffentlicher Raum des digitalen Zeitalters, in dem – wie in den Städten und Straßen – nicht nur Geschäftsbeziehungen stattfinden, sondern auch soziale und politische Konflikte ausgetragen werden."
Der vom ECD propagierten Form des "zivilen elektronischen Widerstands" spricht die Bundesregierung dagegen ihre Rechtmäßigkeit ab. "Unser Haus hält es für zweifelhaft, dass sich die Initiatoren auf das Demonstrationsrecht berufen können", sagt Maritta Strasser, Sprecherin des Bundesjustizministeriums. Die im Artikel 8 Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit sei nämlich nur auf die physische Anwesenheit "im realen öffentlichen, und nicht im virtuellen Raum zu beziehen."
Der Aufruf scheint Strasser zudem auf eine geplante Distributed-Denial-of-Service-Attacke (DDoS) hinauszulaufen. Dazu gebe es zwar noch keine etablierte Rechtsprechung. Sollte die Lufthansa allerdings Anzeige gegen die Hintermänner der "aggressiven Initiative" erstatten, wie ein Sprecher des Unternehmens die Kampagne bezeichnet, würden die Gerichte nach Auffassung des Justizministeriums aber wahrscheinlich auf den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch) oder sogar der Computersabotage durch Datenunterdrückung (§ 303b StGB) erkennen. Voraussetzung sei, dass der Lufthansa-Server wie beabsichtigt lahmgelegt oder dem Computersystem Schaden zugefügt würde. Wenn die Website wie geplant am Mittwoch vorübergehend nicht erreichbar sei, werde die Lufthansa wohl auch zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Dass die Initiatoren das virtuelle Sit-in beim Ordnungsamt in Köln – dem Hauptsitz der Lufthansa – per Email angemeldet haben, ist für das Justizministerium zudem keineswegs mit der Erlaubnis der "Veranstaltung" gleichzusetzen. In Nordrhein-Westfalen müssten Demonstrationen und Versammlungen beim jeweiligen Polizeipräsidenten beantragt werden, erläutert Strasser. Das Ordnungsamt habe sich daher als "nicht zuständig" erklärt, die Abschiebegegner auf den Unterschied zwischen körperlichen und virtuellen Versammlungen hingewiesen und ihnen eine Rechtsberatung empfohlen.
Denial-of-Service-Attacken und die Grundrechte
Doch ganz genau scheint auch in Berlin noch niemand zu wissen, ob Netz-Demos, DDoS-Attacken oder andere Formen des Hacktivismus akzeptable und rechtstaatliche Mittel zur politischen Meinungsäußerung sind. Denn Bundesinnenminister Otto Schily denkt nach Angaben seines Sprechers Dirk Inger nach wie vor darüber nach, ob ein derartiger Einsatz der Technik zumindest im Kampf gegen Server mit Neonazi-Propaganda im Ausland "im Unrechtsbereich" liegen oder legitim sind. Spekulationen über die Gesinnung des SPD-Politikers hatten vor wenigen Wochen für erhebliche Unruhe in der Netzwelt gesorgt (Link: Otto Schily gefährdet das Internet). Ein Ergebnis der Überlegungen wird es laut Inger nun "bald geben".
Als Freund von Online-Demonstrationen hatte sich jüngst Jörg Tauss, Beauftragter für Neue Medien der SPD-Bundestagsfraktion, präsentiert: Der alte Netzhase hat wiederholt zum virtuellen Protest gegen das Cybercrime-Abkommen des Europarats (Europarat verteidigt das Cybercrime-Abkommen) aufgefordert, das seiner Meinung nach die Befugnisse der Strafverfolger auf Kosten von Bürgerrechten zu stark ausweitet. Bisher hat allerdings noch keine Initiative seinen Vorschlag aufgegriffen.
Sierk Hamann, Richter und Experte rund ums Online-Recht aus den Reihen der FDP, findet denn auch, dass DDoS-Attacken durchaus "im Lichte der Grundrechte" gesehen werden müssen. Statt auf Artikel 8 stützt er sich dabei allerdings auf Artikel 5 des Grundgesetzes, der die allgemeine Meinungsfreiheit garantiert: "Eine Demonstration ist immer ein Bündel von Grundrechten." Für vorschnell erachtet Hamann das Hantieren des Bundesjustizministeriums mit der Strafbarkeitskeule. Als Richter könne er kaum auf die herangezogenen Paragraphen aus dem StGB entscheiden, "da man die Tatbestände doch ziemlich dehnen" müsste. Dazu komme, dass regelmäßig online buchende Vielflieger häufig von Serverüberlastungen bei der Lufthansa zu berichten wüssten – ganz ohne Cyber-Demo.
Online-Protest lebt von Offline-Berichterstattung
Was auch immer am Mittwoch passieren wird – das hauptsächliche Ziel ihrer Kampagne haben die Initiatoren schon heute erreicht. Den wie bei allen Online-Protestaktionen entfaltet auch die angesetzte E-Demo gegen den Kranich im Netz ihre eigentliche Wirkung über die begleitende Berichterstattung in den neuen und alten Medien.
"Täglich bekommt Lufthansa Telefonanrufe aus der ganzen Welt", freut sich der Hacktivismus-Pionier Ricardo Domínguez vom EDT (Online-Widerstand, Wireless Communities und die Macht von Diskursen). Die Leute wollten nach dem Lesen von Meldungen über die Aktion wissen, was es mit "dieser Deportation-Class-Geschichte" auf sich habe.
Das bringt das Unternehmen bereits im Vorfeld in Rechtfertigungsnöte und könnte die Lufthansa zu einem Umdenken zwingen. Denn dass Online-Proteste zumindest durch ihre medienvermittelte Öffentlichkeitswirkung Bewegung in Firmen bringen, die über das Netzmedium Geschäft machen wollen, hat der Kampf der Künstlergruppe etoy gegen den inzwischen pleite gegangenen Online-Spielzeughändler Etoys eindrücklich gezeigt (eToys.com zieht die Klage gegen Etoy.com zurück).