"Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums"
- "Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums"
- Rechtspolitische Wertung
- Was ist ein öffentlicher Raum?
- Der Wolf im Schafspelz
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Die Vergesellschaftung des privatisierten öffentlichen Raumes durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 festgestellt, dass auch privater öffentlicher Raum nicht allein dem Gutdünken des Eigentümers untersteht, sondern ein Ort der gesellschaftlichen Auseinandersetzung bleibt, in dem das Grundgesetz Meinungs- und Versammlungsfreiheit gewährleistet (Versammlungsrecht gilt auch an Flughäfen). Damit hat Karlsruhe die Grenzen des Privateigentums neu gezogen und zugleich dessen Sozialpflichtigkeit unterstrichen. Es reagiert damit zugleich auf die sich verändernden Orte öffentlicher Auseinandersetzung, die längst nicht mehr nur an der Straße liegen. Ob damit zugleich dem Trend ein Riegel vorgeschoben ist, durch Kommerzialisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben oder Begegnungsräume lästige Kritikerinnen und Mahner abzuschütteln, die lautstark oder in Pamphleten das "Elend der Welt" in die ungestörten Welten des Konsums tragen, bleibt abzuwarten. Die Verfassungsrichterinnen und -richter haben ihnen jedenfalls ein "Forum" geschaffen, auf das sie bestehen können – unabhängig davon, wem es eigentlich gehört.
Reisende in den USA haben schon vor zwei Jahrzehnten die offensive Verdrängung des öffentlichen Raumes aus den weitläufigen Tempeln des Konsums beobachten können. Biepielsweise wenn sie in San Francisco in einem Umkreis von fünf bis zehn Metern um ein Kaufhaus eine mitten in den Bürgersteig eingelassene Markierung entdeckten, auf der mitgeteilt wird, dass nunmehr Privatbesitz betreten werde, auf dem das Hausrecht gelte. Das mag sie vielleicht an die heimischen Schilder vor Supermarktparkplätzen erinnert haben: "Hier gilt die StVO". Doch ist damit viel mehr gesagt: Im Kern geht es um eine Umkehrung des verfassungsmäßigen Prinzips: "Was nicht durch ein Gesetz verboten ist, ist erlaubt." Unter dem Hausrecht des Privateigentümers ist nämlich alles verboten, was nicht explizit erlaubt oder doch wenigstens erwünscht ist: Einkaufen zum Beispiel oder Eisessen – jedenfalls an den hierfür ausgewiesenen Plätzen.
Die ostentative Konfrontation mit dem Schicksal der Menschen, die nicht am Konsumerlebnis teilhaben können, wird hingegen in den seltensten Fällen geduldet. Mäzene und Philanthropinnen mit Millionenumsatz mögen sich in der Zurschaustellung herausfordernder Kunstwerke gefallen oder an der schauerlichen Ästhetik der Wettbewerbsbeiträge zum World Press Photo weiden, zu diesem Zweck auch einmal eine Menschenrechts- oder Umweltorganisation Unterschriften in ihren Einkaufszentren und Vergnügungsmeilen sammeln lassen, vielleicht sogar öffentlich einen Scheck überreichen. Eine Wärmstube für Obdachlose oder ein Ort der politischen Auseinandersetzung wollen sie damit noch lange nicht schaffen – allein das Image wäre umsatzschädigend.
Diese Tendenz der Verdrängung öffentlicher Räume durch deren Privatisierung und Kommerzialisierung, wie sie mit der Konzentration von Verkaufs-, Vergnügungs- und Begegnungsflächen in Centern am Stadtrand oder in Parkhaus- und Bahnhofsnähe einhergeht, hält auch in Deutschland schon seit einigen Jahren unvermindert an. Zeitgleich nimmt die Bedeutung des Internet nicht nur für die Befriedigung des Konsumbedarfs, sondern auch als Ort der öffentlichen Auseinandersetzung zu. Unter diesen Bedingungen stellen sich natürlich auch für die Wahrnehmung der Demonstrations- und Meinungsfreiheit die gleichen Herausforderungen wie vormals der Berg für den Propheten. Nun hatte das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit, das Verhältnis von Privateigentum und Öffentlichkeit neu zu bestimmen. Es hat sie genutzt.
Politikverbot am Frankfurter Flughafen
Die Geschichte (der Sachverhalt) ist schnell erzählt. Ort des Geschehens ist der internationale Flughafen von Frankfurt am Main. Es treten auf: Als Antagonistin die Eigentümerin des Flughafens, die Fraport Aktiengesellschaft (Fraport AG), ein Konsortium, das mehrheitlich im Eigentum des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt a.M. steht. Als Protagonistin ein Mitglied des antirassistischen Aktionsbündnisses gegen Abschiebung. Die erste wickelt in Frankfurt a.M. den Flugverkehr ab und stellt sowohl innerhalb des geschlossenen, nur mit Bordkarte betretbaren Bereiches als auch im öffentlich zugänglichen Teil eine Vielzahl von Läden und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von Restaurants, Bars und Cafés zur Verfügung, die sie als "City in the City" versteht und u.a. mit den Slogans: "Airport Shopping für alle!" und "Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!" bewirbt.
Die Protagonistin und Klägerin engagiert sich gegen die Abschiebepraxis von Asylbewerber/innen, bei der es immer wieder zu schweren Misshandlungen, Selbsttötungen und Todesfällen vor, während oder nach dem Transport kommt ( eindrucksvoll dargestellt nach wahrer Begebenheit im Kurzfilm von Güclü Yaman). Sie kritisiert vor allem die Mitwirkung privater Fluggesellschaften und der Flughafeneinrichtungen. So wurden 3.270 der insgesamt 7.289 auf dem Luftweg vorgenommenen Abschiebungen im Jahr 2009 über den Frankfurter Flughafen abgewickelt. Als sie im März 2003 zusammen mit fünf weiteren Aktivistinnen und Abschiebegegnern in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens an einem Abfertigungsschalter Informationen über eine bevorstehende Abschiebung an den betreffenden Piloten weitergeben will und Flugblätter an die Fluggäste verteilt, erteilt ihr die Fraport AG ein "Flughafenverbot".
Ihr wird in Aussicht gestellt, dass gegen sie ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstattet werde, sollte sie erneut "unberechtigt" auf dem Flughafen angetroffen wird. Dabei verweist die AG auf ihre Flughafenbenutzungsordnung hin, wonach "Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung des Flughafenunternehmers" bedürfen. In einem weiteren Schreiben stellt sie klar, dass sie "nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gründen des reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit grundsätzlich nicht" dulde.
Gegen das Hausverbot erhebt unsere Protagonistin Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, bleibt jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Flughafengesellschaft unterliege nicht der staatlichen Grundrechtsbindung und müsse daher auch keine Proteste gegen Abschiebungen zulassen, lautet die Begründung des Landgerichts vom 20. Mai 2005. Eine andere Auffassung hatte dagegen der hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 2003 aus Anlass einer Demonstration gegen den Irakkrieg ebenfalls im Flughafenbereich vertreten (VGH Kassel, Beschluss vom 14.03.2003, NVwZ 2003, S. 874). Nachdem auch der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin am Hausverbot festhält, erhebt sie im März 2006 Verfassungsbeschwerde. Ausgearbeitet und vertreten wird die Beschwerde von dem Bremer Hochschullehrer Andreas Fischer-Lescano, der jüngst durch seine Rezension der Doktorarbeit von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg und die dabei aufgefundenen Plagiatstellen den neuesten Skandal um den Bundesverteidigungsminister angestoßen hat, sowie dem Öffentlichrechtler Günter Frankenberg, Professor an der Uni Frankfurt und wie Fischer-Lescano Herausgeber der Zeitschrift "Kritische Justiz".
Mit seinem Urteil vom 22. Februar 2011 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) festgestellt, dass die Zivilgerichte, indem sie die Verbote der Flughafengesellschaft ohne weiteres bestätigten, die Klägerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt haben. Damit hob es zugleich die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt a.M. zurück. Soweit die Geschichte.