Vor Gericht und auf hoher See

Seite 2: Im Anfang war das Recht

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Im Anfang war das Recht? Eine der frühesten Aussagen zur kosmischen Streitkultur stammt von dem Vorsokratiker Heraklit. Danach ist Recht Streit und alles geschieht notwendig aus dem Streit heraus. "Polemos" ist das Prinzip der Weltordnung - was verkürzt mit "Krieg" übertragen werden kann. Der Konflikt, nicht die Harmonie, ist das zuverlässigste Element menschlichen Zusammenlebens.

Streit und Dissens, genauer: Mord und Totschlag ist in vielen Mythologien das vorgängige Weltverhältnis. Und die rechtlichen Konsequenzen folgen unmittelbar: Eva steht im Paradies unter Rechtfertigungszwang wegen der Verletzung eines göttlichen Verbots, das in der "Parallelwertung des Laien" schwer nachvollziehbar ist. Die Schlange ist als Anstifterin eine juridische Figur so wie Gott von der Rolle des Schöpfers schnell zu der des Richters wechselt. Die göttliche Entscheidung gegen Gottes Urgeschöpfe ist ein juristisches Drama, die Urgestalt des Prozesses schlechthin, der mit einem folgenreichen, bis heute und darüber hinaus reichenden Bannfluch beendet wird. Genau genommen ist es eine lebenslängliche Strafe mit dem paradoxen Effekt, dass der Mensch in diesem Gefängnis einer widerständigen Welt zur Freiheit und Selbstreflektion verurteilt wird.

Ist das beschwerdefähig? Der US-Senator Ernie Chambers leitete im Jahr 2007 ein Verfahren gegen Gott ein, um in einem Aufwasch die Theodizee, aber auch die grotesken Seiten der amerikanischen Justiz zu erledigen. Chambers behauptete, um seinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu substantiieren, Gott sei für zahlreiche Katastrophen verantwortlich, angefangen von göttlichen Terror-Drohungen bis hin zu Naturkatastrophen ("Acts of God"). Gott habe ihn und Abermillionen von Erdbewohnern bedroht. Chambers berief sich auf Hiob und dessen Kinder. Die für Gott kritisch verlaufende Theodizee ist ein altes Motiv, das Voltaire in "Candide" gegen Leibniz' Wort der beste aller möglichen Welten wirkungsmächtig pointierte. Prozessual definiert gilt: "Die Auferstandenen klagen plötzlich in allen Sprachen Gott an: Das wahre jüngste Gericht."4

Dieser Prozess wäre die Antwort auf den vorhergehenden Paradiesprozess, der unter rechtsstaatlichen Kriterien revisionsbedürftig ist. Der Senator rechtfertigte sein Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen mit dem justizkritischen und säkularen Hinweis auf zahlreiche "sinnlose" Verfahren. Chambers ist bisher nicht erfolgreich gewesen. Insbesondere lehnte im Oktober 2008 das Gericht den Antrag ab, weil eine Zustellung der Anklage an den Beschuldigten nicht möglich sei. Chambers akzeptierte das nicht. Denn wenn Gott doch alles wisse, kenne er ohnehin die Klageschrift.

Das unbrüderliche Verhältnis zwischen Kain und Abel, die nächste juristische Episode nach der zügigen Räumungsvollstreckung gegen Adam und Eva, gegen die keine Rechtsmittel vorgesehen waren, endet im Kapitalverbrechen. In diesen biblischen Auftakterzählungen der Menschheitsgeschichte werden Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren in illegitimen Schnellprozessen vollzogen. Die Geburt der Zivilisation aus dem Geist tödlicher Streitigkeiten ist der eigentliche Skandal dieser Mythen. Das Verhältnis des christlichen Gottes zu seinen Kindern folgt der Grundordnung des Dekalogs, ist also wesentlich präskriptiv geprägt, was durch die jedenfalls für Menschen unvorsehbare Gnade besonders unterstrichen wird.

So wie das Erwachen der Menschheit juridisch beginnt, endet die Geschichte der Gattung in christlicher Lesart wieder: Mit einem göttlichen Strafgericht, das sämtliche Verhältnisse juristisch bewertet und endgültig befriedet - im Guten wie im Bösen. Der Widerspruch zwischen der göttlichen Liebe und den grausamsten Strafen ist trotz kolossalen dogmatischen Einsatzes der Theologie für Menschen nicht auflösbar. "Denn ohne Zweifel ist nichts so sehr unsrer Vernunft anstößig, als wenn man sagt, daß die Sünde des ersten Menschen strafbar gemacht habe diejenigen, die, so weit ab von jenem Ursprung, unfähig scheinen daran Theil zu nehmen." (Blaise Pascal) Das Gottesgericht ist eine klassische Vorstellung, die das Verfahrensverständnis menschlicher Prozesse auch heute noch durchweht.

Die Verschränkung von göttlicher und menschlicher Gerechtigkeit reicht weiter, als es in dieser Entscheidung thematisiert werden musste. "Fiat justitia, pereat mundus" - "Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darüber zugrunde". Der Spruch, der in diversen Varianten ("Fiat justitia, ruat caelum - "Der Gerechtigkeit soll Genüge geleistet werden und wenn der Himmel einstürzt") seit der Renaissance überliefert ist, macht zugleich unmissverständlich klar, dass das Geschäft der Gerechtigkeit eine immerwährende Aufgabe ist. Wenn die Welt untergeht, endet die Justiz, so ungestillt die Gerechtigkeitsbegehren gegenüber einem Gericht auch sein mögen, über dessen Kontrollmöglichkeiten wenig bekannt ist.

Paradies wie Hölle sind als Schicksalsvollzugsanstalten von allen weiteren juridischen Aufgaben befreit, was mindestens den Verdacht aufkommen lässt, dass es sich "in the long run" um spannungsarme Orte handelt. Die Hölle ist im Übrigen unter der Geltung des Grundgesetzes eine verfassungswidrige Institution, weil sie die Überprüfung der ewigen Freiheitsstrafe ausschließt. Dass das Grundgesetz "in der Verantwortung vor Gott" verfasst wurde und es zugleich nicht nur an dieser Stelle biblischen Grundaussagen widerspricht, wenn es von der staatlichen Neutralitätsverpflichtung ausgeht, zeigt wie freischwebend bis paradox Wertungsfragen in fundamentalen Rechtstexten behandelt werden dürfen.

Bis zur völligen Auflösung des Juridischen in nachgeschichtlichen Zuständen ist ein Ende der Verrechtlichung unserer Lebensverhältnisse eher unwahrscheinlich. Das veranlasste Thomas Bernhard anzuklagen: "Die Welt eine ganz und gar, durch und durch juristische, wie Sie vielleicht nicht wissen. Die Welt ist eine einzige ungeheure Jurisprudenz. Die Welt ist ein Zuchthaus!"

Wo zwei oder mehr Menschen zusammenkommen, konstituieren sich rechtliche Beziehungen, die im Laufe der Jahrtausende immer differenzierter wurden. Streitigkeiten im Kinderzimmer eröffnen bereits einen luziden Einblick in eine Rechtspraxis, die ihre frühen Anfänge vergessen lässt. Bei den frühaufgeklärten "kids" herrschen inzwischen dezidierte Rechtsauffassungen. Ein aufgebrachter Siebenjähriger, dem seine Mutter entnervt eine Ohrfeige gegeben hatte, weil er mit einem Spielkameraden einen Höllenlärm gemacht hat, brüllt: "Für so was schlägt man doch kein Kind. Außerdem hättest Du mir vorher sagen müssen, dass ich aufhören soll." Kritik an der repressiven und vor allem rechtswidrigen Maßnahme und ihrer fehlenden "Vollzugsandrohung" setzen die Mutter unter gehörigen Legitimationsdruck.

Nicht nur diese fehlsame Mutter, die Szene ist alltäglich. Das Recht ist ein Anschauungsunterricht für Lebensweisen oder "Verkehrsformen", wie es vor Jahrzehnten hieß, die Gesellschaften erst formen. Hinter dieser Ordnung beginnt oft das Chaos. Schon Tacitus (58 n. Chr - 120 n. Chr) mahnte die Überregulierung in Zeiten an, in denen weder europäische Gurkengrößen noch globale Abgasskandale zu erörtern waren: "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen." Das wurde in Zeiten beklagt, in denen Väter ihre Neugeborenen wie Hausmüll an der nächsten Ecke deponierten, ohne dass rechtlicher Regelungsbedarf gefordert worden wäre.

Im Zuge der Verrechtlichungen und Überregulierungen moderner Gemeinwesen wird häufig übersehen, dass mit der besseren Selbstaufklärung des Rechts über sich und seine Anwendungsfälle Kompetenzen geschwunden sind. Das Strafrecht hat seine übergriffige Zuständigkeit eingebüßt, "Hexen", Geisteskranke, Kinder oder sogar artübergreifend Tiere aburteilen zu können. Hier entsorgte das Recht, angeleitet von einer wissenschaftlich grundierten Aufklärung, diskriminierende Kategorien und etablierte Schutzzonen, die einem Rechtssystem der Zukunft gleichwohl immer noch rudimentär erscheinen könnten. Denn Gefängnisse und Psychiatrien, mit denen wir auf deviantes Verhalten antworten, könnten mit einem anderen Maßstab der Humanität vermessen späteren Standards der Menschenwürde fundamental widersprechen.

Vom Affenhügel zur zerstrittenen Weltgesellschaft

Selbst Affen kennen Gerechtigkeit. Fühlen sie sich ungerecht behandelt, reagieren sie so verärgert, dass sie sogar auf Belohnungen verzichten. Die Primaten warfen in einem Experiment Belohnungen, die sie sonst angenommen hätten, aus der Versuchskammer, wenn zuvor ein anderes Tier grundlos eine Belohnung erhalten hatte. Wenn Schimpansen Futter weggenommen wird, reagieren sie aggressiv. Doch wenn andere Tiere der Gruppe dasselbe Schicksal ereilt, nehmen sie daran keinen Anteil und greifen nicht ein. Die solidarische Dimension einer korrektiven Gerechtigkeit ist Tieren fremd.

Verkürzt lässt sich sagen, dass das Gerechtigkeitsempfinden eine evolutionäre Eigenschaft ist, die in ihrem sozialen Anspruch gemessen werden kann. So tritt die globale Moral nicht lediglich als eine verzerrte, hypertrophe Familienpolitik auf, sondern liegt in der Logik der Entgrenzung und Überschreitung - vom Oikos zur Polis, von der Gattung zum Mitgeschöpf, von der Dorfgemeinschaft zur Weltgesellschaft. Dass die Maßstäbe moralischen Handelns darüber zu Irritationen führen, ist das fundamentale Problem einer späten Moral, die sich immer weniger auf ihre Intuitionen verlassen kann. Denn je mehr Entscheidungskategorien zur Verfügung gestellt werden, desto unabsehbarer wird die Struktur moralischen Handelns.

Die Dynamik von Gerechtigkeitserwägungen, die gegeneinander streiten, ist über die Jahrtausende für das Selbstverständnis von Gesellschaften, ihren Aufgang und Niedergang, erheblich. Welcher Krieg wäre nicht auf die gerechte Sache gestützt worden, obwohl der "casus belli" seit je als Vorverlagerung der Nebel des Krieges gelten kann. Regelmäßig hat der Sieger Recht, wenn er seine Geschichte schreibt. Dabei ist die Trennschärfe zwischen Gerechtigkeit, Rache und Wut nicht selten so diffus, dass im Gebrüll der Parteien von der Idealität der Gerechtigkeit nicht viel übrigbleibt.

Im 18. und 19. Jahrhundert wird die Idee des "gerechten Krieges" zugunsten der Souveränität kriegführender Nationen verworfen, ohne dass die Rechtfertigung des Krieges nicht weiterhin jeden Krieg - auf beiden Seiten der Front - wenigstens propagandistisch begleitet hätte. Nach den Anschlägen auf das World Trade Center wurde die Idee des "just war", des gerechten Kriegs, in dem "A Letter from America: What We're Fighting For" von zahlreichen Hochschulprofessoren erneut bemüht. Die primäre moralische Rechtfertigung des Kriegs sei es, Unschuldige zu schützen. Die diesem Programm folgenden Kriege gingen später als unter falschen Vorwänden geführte, mithin ungerechte Kriege in die Geschichte. So wenig Verlass auf gerechte Kriege ist, so wenig Vertrauen verdient eine Doktrin, die moralische Maßstäbe verabsolutiert.

Die weltliche Gerechtigkeit. - Es ist möglich, die weltliche Gerechtigkeit aus den Angeln zu heben - mit der Lehre von der völligen Unverantwortlichkeit und Unschuld jedermanns…

Von dieser Feststellung Friedrich Nietzsches, die mehr als hundert Jahre zurückliegt, sind wir immer noch weit entfernt, wenn das Bundesverfassungsgericht Ende 2007 konstatiert5:

Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus. Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Dem Richter muss grundsätzlich die Möglichkeit belassen werden, die von ihm verhängte Strafe dem Grad des Verschuldens und der Schwere des Unrechts anzupassen, die im Einzelfall gegeben sind. Er darf nicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht entspräche.

Es geht nicht allein um die kategorial durch und durch unklare Frage, ob es "Schuld" als objektive Wirklichkeit einer Psyche gibt, sondern den Umstand, dass - wie Testverfahren zeigen - die Fiktion der Schuld, die Unterstellung, dass Menschen schuldig werden können, bereits ein höheres Verantwortungsgefühl begründet. Wenn die Differenz von Schuld und Unschuld erfolgreich vermittelt wird, ist das für Gesellschaften vorzugswürdig gegenüber der verwickelten Wahrheitsfrage, ob es überhaupt zulässig ist, Sanktionen mit fragilen Begrifflichkeiten wie "Schuld" zu legitimieren. Die Durchleuchtung menschlichen Verhaltens in der Psychologie und Psychoanalyse hat den juristisch vermessenen Menschen erledigt, was indes seinen weiteren Einsatz in der Strafjustiz nicht hindert.

Es geht nicht länger um die moralischen Kämpfe, die Nietzsche, Kierkegaard, Dostojewski und zahlreiche Moralisten wie Immoralisten als persönliche Krisen durchlitten. Moralentwürfe wie die Ethik des Existenzialismus, der den Menschen zum Entwurf seiner Freiheit auffordert, lösen immense Legitimationsprobleme aus. Ihrer Anmutung des aufwändigen moralischen Selbstentwurfs steht eine Mentalität entgegen, die "ganz entspannt im Hier und Jetzt" aus der Indifferenz eine Tugend macht.

Sich selbst Regeln zu geben, die zudem mit den Regeln anderer harmonieren, ist mühseliger und fehleranfälliger, als tradierte Regeln zu übernehmen - oder zu ignorieren. Der Umschwung moralischer Appelle in spätmoderne Indifferenz ist ein Effekt globaler Probleme und kognitiv überforderter Zeitgenossen. Zwischen Klimawandel, "MeToo" oder Migrationsproblemen werden viele apathisch gegenüber unzähligen moralischen Fragen, die uns tagtäglich im globalen Zugriff von Medien aufgedrängt werden. Die moralische Dauersensibilisierung hat den paradoxen Effekt, zugleich gegen globales Mitgefühl zu immunisieren.

Doch vor der Haustür anonymisieren sich die Rechtsbeziehungen auch. Unser Nachbar wird vor allem dann zu einer greifbaren Lebenswirklichkeit, wenn der juristische Klassiker "zuschlägt": Die Äste seines Gartens ragen auf unser Grundstück. Der Fetisch des unberührbaren Eigentums nötigt oft genug zur juristischen Bewertung von Empfindlichkeiten: "Die von den Klägern als wesentlich empfundene Beeinträchtigung durch den Klang herabfallender Eicheln im Herbst erachtet der Senat demgegenüber nicht als erhebliche Beeinträchtigung."6 Der Kläger wird es nicht eingesehen haben: Empfindlichkeit kennt keine Grenzen, Empfindlichkeit kennt kein Pardon.

Inzwischen geriert sich das Recht hysterisch und werden subjektive Ansprüche immer weiter aufgebläht: Im Jahr 2007 klagt der Verwaltungsrichter Roy Pearson in Washington auf Schadensersatz gegen eine Reinigung, die seine Hose in der Wäsche verloren hatte ("pants lawsuit"). Kostenpunkt: 54 Millionen Dollar, nachdem zunächst 67 Millionen Dollar gefordert waren. Die Reinigung warb schließlich mit einer Garantieerklärung "Satisfaction Guaranteed", was der nach dem verlorenen Prozess auch gleich aus dem Amt entlassene Richter so interpretierte, dass seine Befriedigung erst durch eine Entschädigungsleistung in Millionenhöhe wiederhergestellt werden könnte. Diesen Richtertypus stellte sich Aristoteles auf der Suche nach dem perfekten Richter mit dem göttlichen Fingerspitzengefühl für billige Entscheidungen vermutlich nicht vor.

Wer nicht Recht bekommt, bescheidet sich auf die immergrüne Regel: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Doch von welchem Recht redet der, der ein höheres Recht als das von Gerichten ausgeurteilte zu kennen scheint? Dass dieses imaginäre Recht, dem nicht Genüge getan wurde, die konkrete Rechtsprechungspraxis ständig in Frage stellt, eines der prägenden Momente einer Dissensgesellschaft ist, gehört zu alltäglichen Gerichtspraxis. Das kann zu uneinholbaren Enttäuschungen führen, wenn die Parteien sich nicht "befriedet" fühlen - wie etwa in jenem Fall, in dem der Kläger auf einen Vergleichsvorschlag des Gerichts erwiderte: "Ich habe heute den Glauben an das deutsche Recht verloren". Der Beklagte stand auf und meinte: "Ich auch". Das ist nicht der Grundkonsens über ein gerechtes Verfahren, das das Gesetz meint, sondern die Einigkeit der Zerstrittenen, dem keine Rechtsprechung beikommt.