Welche Kompetenzen bekommt die Europäische Staatsanwaltschaft?

Nach der Verfolgung von "Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union" könnte die Bekämpfung schwerer, grenzüberschreitender Kriminalität folgen. Beschuldigtenrechte werden allerdings nicht gestärkt

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Seit über zehn Jahren diskutieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden hierzu nähere Angaben gemacht: So sollen zunächst "Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union" bekämpft werden. Gemeint sind Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts, etwa die Erschleichung von Subventionen. Mitgliedstaaten würden laut EU-Kommission über zu wenig "Strafverfolgungskapazitäten" verfügen. Auch würde den einzelstaatlichen Behörden vielfach die mit den Delikten verbundene "grenzüberschreitende Dimension" entgehen. Die Europäische Staatsanwaltschaft sei als "Nulltoleranzpolitik gegenüber Betrug zulasten des EU-Haushalts" zu verstehen, erklärte die EU-Justizkommissarin Viviane Reding. Bei Steuergeldern zähle laut Reding jeder Euro - "vor allem angesichts des gegenwärtigen Wirtschaftsklimas".

Vergangenen Juli hatte die EU-Kommission den ersten Entwurf der Verordnung für die Europäische Staatsanwaltschaft präsentiert. Bevor dieser überhaupt im EU-Parlament und im Rat verabschiedet werden kann, müssen sich die Parlamente der Mitgliedstaaten dazu verhalten. Das Papier wird derzeit im Bundestag beraten.

Die Parlamentarier dürften insbesondere über die vorgesehene "dezentrale" Struktur ins Grübeln geraten: Denn für die operative Tätigkeit sollen in jedem Mitgliedstaat "Abgeordnete Europäische Staatsanwälte" benannt werden. Diese würden dann über eigene Büros, Personal und Ausrüstung verfügen. Die Europäische Staatsanwaltschaft solle dennoch als "unteilbares Ganzes" angesehen werden.

Zuständig auch dann, wenn nur ein Mitgliedstaat betroffen ist

Wo die Europäische Staatsanwaltschaft schließlich ihren Hauptsitz hat, ist noch nicht festgelegt. Dänemark, Großbritannien und Irland scheiden aus, denn die Länder wollen zunächst nicht partizipieren. Mit dem noch zu findenden "Sitzmitgliedstaat" soll dann ein "Sitzabkommen" ausgehandelt werden. Dort würden die Überlassung eines Gebäudes, einer ersten Ausstattung sowie "sämtlichem Büro-, IT- und Sicherheitsgerät" geregelt.

Die Europäische Staatsanwaltschaft soll Strafverfolgungsbefugnisse erhalten und "Ermittlungen in grenzübergreifenden oder komplexen Fällen durchführen". Die benötigten rechtlichen Grundlagen werden gerade auf EU-Ebene angeglichen: Noch dieses Jahr soll eine Richtlinie zur Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Diese "Europäische Ermittlungsanordnung" würde die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen vereinfachen. Hierzu gehören Hausdurchsuchungen, die Überwachung von Telekommunikation oder das Entsenden von Spitzeln. Sofern das heimische Recht dies erlaubt, dürfen Anträge ausländischer Behörden nicht mehr abgelehnt werden (Abhören in der EU jetzt grenzenlos).

Neu ist auch, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht nur dann tätig würde, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind. Dieses Prinzip war bisher für die Arbeit anderer EU-Agenturen grundlegend. Für die spätere Anklageerhebung wären dann aber Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig. Die Europäische Staatsanwaltschaft kann den Verdächtigen aber vorher einen Vergleich vorschlagen.

Bevor die neue Behörde aktiv werden könnte, muss für Zuständigkeiten und Verfahren eine entsprechende Verordnung verabschiedet werden. Hierfür hatten das EU-Parlament und der Rat bereits 2012 eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von "gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug" vorgeschlagen. Zusammen mit der neuen Europäischen Staatsanwaltschaft bilden die Maßnahmen ein sogenanntes "Legislativpaket".

Zuarbeit durch EU-Agenturen Europol und Eurojust

Mit dem Europäischen Polizeiamt Europol und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit Eurojust verfügt die EU bereits über zwei Agenturen, um strafrechtliche Ermittlungen zu koordinieren und Informationen auszutauschen. Auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übernimmt schon jetzt Aufgaben, die der Europäischen Staatsanwaltschaft übertragen werden sollen. Größtes Defizit aus Sicht der Polizei und Justiz: Alle Institutionen dürfen keine eigenen Ermittlungen anstellen oder Verdächtige verfolgen. Das OLAF kann zwar verwaltungsrechtliche Untersuchungen durchführen, muss die justizielle Bearbeitung aber die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln. Diese entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird.

An der Struktur der vorhandenen Agenturen würde sich aber nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft nichts ändern: Im Gegenteil sollen sie der neuen Behörde zuarbeiten. Europol könne etwa Erkenntnisse bereitstellen und "einzelstaatliche Strafverfolgungsmaßnahmen" unterstützen. Dies wird allerdings jetzt schon rege praktiziert (Europol macht Jagd auf "Cyberkriminalität" und "Hacktivismus").

Laut dem Verordnungsvorschlag soll auch Eurojust erhalten bleiben, aber eng mit der Staatsanwaltschaft kooperieren. Vorgesehen sei, dass Eurojust in Verwaltungsangelegenheiten, Personal-, Finanz- und IT-Fragen "auf Nullkostenbasis" praktische Unterstützung leiste. Die neue Behörde darf auch die IT-Infrastruktur von Eurojust nutzen, darunter ein Fallbearbeitungssystem, Arbeitsdateien und ein Indexsystem. Für Einzelheiten soll eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust geschlossen werden.

"Weisungen" an nationale Staatsanwaltschaften

Der Vorschlag enthält aber zahlreiche weitere Neuerungen. So soll die Europäische Staatsanwaltschaft "einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden" Weisungen erteilen. Diese müssten dann der EU-Institution zuarbeiten. Hierzu gehört etwa die Bearbeitung richterlicher Anordnungen oder anderer Genehmigungen.

Dadurch wird die Europäische Staatsanwaltschaft mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet. So soll sie befugt werden, die Durchsuchung und Versiegelung von Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder Privatwohnungen anzuordnen. Hiervon sind auch "Computersysteme", "Verkehrsdaten" und "Bankkontodaten" in verschlüsselter oder entschlüsselter Form erfasst. Telekommunikationsverkehre und Finanztransaktionen dürfen in Echtzeit überwacht werden, auch Verkehrsdaten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts können verarbeitet werden. Gemeint sind wohl sogenannte "Stille SMS", mit denen Mobiltelefone recht genau geortet werden können ("Stille SMS": Behörden versenden immer mehr heimliche Ortungsimpulse). Die Maßnahmen können nicht nur gegen Verdächtige, sondern auch Kontaktpersonen eingesetzt werden.

Zwangsmaßnahmen schließen auch die Observation mittels verdeckter "Video- und Audioüberwachung" ein. Sogar die Entsendung von Polizeispitzeln soll zum Repertoire gehören. Schließlich kann die Europäischen Staatsanwaltschaft Verdächtige und Zeugen vorladen oder im Rahmen von "Identifikationsmaßnahmen" fotografieren lassen. Selbst die Erhebung von biometrischen Merkmalen soll möglich sein. Sofern bei den Maßnahmen Vermögen gefunden wird, darf es eingefroren werden.

Bei den Ermittlungen erhobene Daten dürfen auch außerhalb der Europäischen Union weitergegeben werden. Dies beträfe nicht nur die "Behörde eines Drittlandes", sondern auch "internationale Organisationen". Hierunter ist nur nicht nur die Polizeiorganisation Interpol zu verstehen, denn diese wird ebenfalls eigens aufgeführt. Allerdings soll zunächst mit allen genannten Einrichtungen Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Kritik: Beschuldigten- und Verteidigerrechte stärker gewichten!

Viele polizeiliche und justizielle Maßnahmen auf EU-Ebene verwässern die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Häufig ist unklar, wer im Falle von Beschwerden zuständig ist oder welches Recht beachtet werden muss. So lässt sich beispielsweise nicht mehr aufklären, wer für Brandstiftungen des britischen Polizeispitzels Mark Kennedy in Deutschland verantwortlich ist: Keine deutsche Polizeibehörde weiß angeblich, wer dessen Einsatz anordnete (Polizeispitzel belügen Staatsanwaltschaften und Gerichte). Auch zivilrechtliche Ansprüche können nicht weiter verfolgt werden, darunter etwa der Einsatz von Sexualität mit Zielpersonen, um an Informationen zu gelangen.

In diese Richtung geht die Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins: So sollten Beschuldigten- und Verteidigerrechte stärker gewichtet werden. Betroffene müssten sofort unterrichtet werden, wenn gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Die Verbände fordern, für die Verteidigung in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen. Notwendig sei, Anwälte aus allen Mitgliedstaaten vor Gericht zuzulassen. Ebenfalls müssten Beschuldigte eine bessere Rechtshilfe in Anspruch nehmen können und Verteidiger zur Verfügung gestellt bekommen. In jedem Mitgliedstaat solle daher ein permanenter Anwaltsnotdienst eingerichtet werden.

In Bezug auf Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts mögen derartige Forderungen überzogen erscheinen. Allerdings ist die Ausweitung von Kompetenzen der Europäischen Staatsanwaltschaft schon in entsprechenden Papieren verankert. So heißt es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, eine "Ausdehnung der Befugnisse" auf eine "Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension" sei möglich. Dies müsse aber vom Europäischen Parlament befürwortet werden. Nach Anhörung der EU-Kommission muss der Europäische Rat eine Änderung einstimmig beschließen.