Macron will Ausnahmezustand in normales Gesetz überführen

Nicht untersagte CGT-Demonstration gegen das Arbeitsrecht, Mai 2016. YouTube

Die bisherige Praxis zeigt, dass Ausnahmezustands-Regelungen, die juristische Hürden ausschalten, von der Regierung politisch ausgenutzt wurden

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Vorsicht vor Innenministern und deren Statthaltern in der Provinz, den Präfekten, ist angebracht, besonders wenn sie im Ausnahmezustand agieren. Dann stehen ihnen keine lästigen Prüfungen ihres Verdachts gegenüber mutmaßlichen Störern der öffentlichen Ordnung durch Richter im Weg. Sie können ihrer Präferenz der Sicherheit vor grundrechtlichen Freiheiten vollen Lauf lassen.

Die französische Regierung nutzte den seit der Terroranschlagsnacht vom 13. November 2015 ausgerufenen und fünfmal verlängerten Ausnahmezustand dazu, Demonstrationen abzusagen und Demonstranten auszusondern, dabei konzentrierte sie sich besonders auf Demonstrationen gegen das umstrittene Arbeitsrecht, wie ein Bericht von Amnesty kürzlich darlegte (siehe: Der Ausnahmezustand als Mittel gegen unerwünschte Demonstrationen).

Mit der terroristischen Bedrohung, womit die Beibehaltung des Ausnahmezustands legitimiert wurde, hatte dies direkt nichts zu tun. Es ist ein ziemlicher Herleitungsaufwand nötig, um diesen Missbrauch der Polizeigewalt im Dienste parteipolitischer Interessen zu begründen.

Verfassungsrat kassiert Bestimmungen zum Aufenthaltsverbot

Der französische Verfassungsrat hat sich dem nun in einer aktuellen Entscheidung widersetzt. Die Regelung, die es den Behörden gestattet, das Aufenthaltsrecht von Personen zu verbieten, sei nicht verfassungskonform, da die Freiheitsgrundrechte nicht ausgewogen genug berücksichtigt.

Der entsprechende Passus im Artikel zu Regelungen des Ausnahmezustands, der noch aus dem Jahr 1955 stammt, müsse überarbeitet werden. Der Verfassungsrat setzte ihn außer Kraft - allerdings erst ab 15. Juli, sehr zum Missfallen der Anwälte, die für ihren Mandanten die "vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit" an die Institution gerichtet hatten. Sein Fall - er war seiner Darstellung nach aus willkürlichen Gründen an der Teilnahme einer Demonstration gehindert worden -, fällt damit noch unter die alte Regelung.

Fallhöhe nach Stopp des Ausnahmezustands gering halten

Am 15. Juli läuft der die Verlängerung des Ausnahmezustands aus. Macron hatte bereits angekündigt, dass er das Parlament um eine nächste Verlängerung bitten wolle, weil man erst gesetzliche Grundlagen dafür schaffen wolle, dass Frankreich auf einen Stopp des Ausnahmezustands gut vorbereitet sei.

Ein Leak des neuen Gesetzesprojekts an Le Monde führt nun der Öffentlichkeit vor Augen, welche Maßnahmen die neue Regierung plant, um die Fallhöhe nach Aufhebung des Ausnahmezustands möglichst klein zu halten.

Die Absicht der Regierung besteht kurz gesagt darin, den Ausnahmezustand künftig im gemeinen Recht (droit commun) und nicht mehr in der Verfassung zu regeln und zweitens dem Prinzip zu folgen, die Justiz auf Abstand zu halten. Der Innenminister und die Präfekten können eine ganze Serie von Maßnahmen entscheiden, ohne sich mit einem Richter darüber auseinandersetzen zu müssen, ob Bürgerrechte gewahrt bleiben.

An Maßnahmen werden aufgezählt:

  • Hausarrest. Der Gesetzesvorschlag folgt hier laut Le Monde ziemlich nah den Regelungen des gegenwärtigen Ausnahmezustands (die Unterschrift des Präfekten genügt). Der Hausarrest kann bis zu drei Monaten verlängert werden.
  • Hausdurchsuchungen. Auch hier werden größtenteils Passagen aus den jetzigen Ausnahmezustandsregelungen übernommen. Mit weitweitreichenden Befugnissen zur Herausgabe von Daten und Möglichkeiten zur Beschlagnahme von Computern und elektronischen Kommunikationsmitteln. Hierzu braucht es die Zustimmung eines Verwaltungsrichters, der allerdings eine andere Position hat und eine andere Hürde ist als ein juge judiciaire, der via Amt auf grundlegende Freiheitsrechte achtet.
  • Fußfessel. Sie können künftig auf Anweisung des Innenministeriums jeder verdächtigen Person angeordnet werden. Der Ausnahmezustand gestatte dies der Regierung schon jetzt, bislang habe sie die Maßnahme jedoch aus verfassungsrechtlichen Bedenken noch nicht angewendet.
  • Schließung von religiösen Stätten wie zum Beispiel Moscheen. Das soll künftig erleichtert werden. Sollte der Präfekt den Eindruck gewinnen, dass dort zum Hass ausgerufen wird, zur Gewalt, zur Diskriminierung, zu terroristischen Akten kann er den Gebetsort schließen. Ein einziger Richter, der die Vorwürfe prüft, genügt, damit die Entscheidung rechtskräftig ist.
  • Strafen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, dem drohen bis zu drei Jahre Freiheitsentzug und 45.000 Euro Strafe.

Der Verfassungsrat wird noch eine Menge zu tun bekommen.