Versteht der Bundesjustizminister sein Netzwerkdurchsetzungsgesetz?

Heiko Maas verbreitet Fake News über Gesetz gegen Fake News

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Die Große Koalition hat in ihrer Weisheit das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verabschiedet, mit dem Betreiber von Social Media-Plattformen zur Reinigung von Hassrede und Fake News gezwungen werden sollen. Ab 1. Oktober müssen soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern auf Zuruf Gedankenverbrechen innerhalb sehr kurzer Fristen löschen.

In der öffentlichen Diskussion hierüber kursieren zum Thema jedoch diverse Fake News.

"Falsche Tatsachenbehauptungen sind verboten"

Nein. Andernfalls wäre der halbe Wahlkampf illegal (Die 21% des Martin Schulz). Rechtswidrig sind nur Lügen, die eine Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen. Nur solche Betroffenen sind zur Strafanzeige oder zur zivilrechtlichen Klage befugt. Alle anderen Lügen sind bis zur Grenze der Volksverhetzung legal, andernfalls hätten Springerpresse, Spiegelpresse (Medienfront hält U-Boot unter der Wasseroberfläche) und Sternpresse (Das "Twitter-Mädchen" im Syrienkrieg) fundamentale Probleme. Das hatten wir kürzlich bei den servilen Dokumentationen, die Begleitmusik zum NetzDG spielten (Fake News in ARD Dokus).

"Das NetzDG ändert inhaltlich nichts. Es gelten die allgemeinen Gesetze"

Diese Fake News verbreitete sinngemäß Bundesjustizminister Heiko Maas am Montag in einer akademischen Veranstaltung. Tatsächlich aber erweitert das NetzDG die Rechtslage, weil im Gegensatz zu den konventionellen Gesetzen nicht nur Betroffene, sondern jedermensch Facebook & Co. zur Löschung von Gedankenverbrechen auffordern kann. Wir bekommen demnächst massenhaft besorgte Bürger im Spektrum von Anetta Kahane bis Rainer-Wendt-Versteher, die anderen den Mund verbieten wollen.

"Overblocking ist nicht zu erwarten"

Doch. Zwar führt Maas an, Facebook sei am Erhalt von Traffic interessiert und eröffne daher in Essen ein neues Center mit 500 Fachkräften, was gezielteres Löschen erwarten lasse. Doch angesichts der Massen an Social Media-Aktivitäten und der kurzen Reaktionszeiten von 24 Stunden für offensichtlich rechtswidrige Inhalte bzw. sieben Tage für sonstwie rechtswidrige Inhalte ist Overblocking praktisch unvermeidbar.

Unerfindlich ist, wie Admins die Rechtswidrigkeit in so kurzer Zeit beurteilen können sollen. Spezialisierte Gerichte benötigen für solche Entscheidungen mitunter mehrere Jahre, und selbst solche werden häufig in Karlsruhe wieder kassiert (Hamburg hört in Karlsruhe auf).

"Das NetzDG ist verfassungsgemäß"

In der juristischen Fachliteratur werden erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des NetzDG mit dem Grundgesetz und den europarechtlichen Vorgaben erhoben. Vom Autor hiermit konfrontiert, verwies Maas auf die EU, wo man das NetzDG bislang nicht beanstandet habe. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist allerdings eher das Bundesverfassungsgericht zuständig. In einem Beitrag in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" zog Professor Dr. Nikolas Guggenberger kürzlich folgendes Fazit:

"(…) Insgesamt ist das NetzDG ein verfehlter Ansatz zur Lösung eines real existenten Problems. Regelmäßig ergeben sich in der Anwendung zwei Auslegungsvarianten: Eine minimiert den regulatorischen Mehrwert, die andere ist unions- oder verfassungswidrig und teilweise sind es sogar beide. Praktisch ist das Gesetz nicht sinnvoll handhabbar. Insgesamt drei verschiedene, jeweils sehr fragwürdige neue Verfahrenstypen steigern vor allem die Komplexität des Rechts, weniger aber den Grundrechtsschutz. Grundrechtssensible Entscheidungen werden den sozialen Netzwerken überantwortet und die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wird de facto privatisiert. Dabei könnten rechtswidrige Inhalte ohne Weiteres wirkungsvoll und grundrechtsschonend bekämpft werden: durch Investitionen in die Strafverfolgung und die Stärkung des einstweiligen Rechtsschutzes für Betroffene. (…)"