AfD-Organklage gegen migrationspolitisches Übergehen des Bundestages
Nach Meinung des Kölner Rechtswissenschaftlers Ulrich Vosgerau reicht die Ausnahmemöglichkeit des § 18 Absatz 4 Asylgesetz nicht für zweieinhalb Jahre
Wie AfD-Justiziar Stephan Brandner erst jetzt bekannt machte, hat die Bundestagsfraktion seiner Partei am 14. April eine Organklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. In ihr wird geltend gemacht, dass die Regierungen Merkel bei ihren migrationspolitischen Entscheidungen seit 2015 die Mitwirkungsrechte der Legislative verletzten.
Brandner zufolge setzt die AfD mit diese Organklage um, "was Seehofer angekündigt, aber nicht umgesetzt hat" (vgl. Bayern will mit Verfassungsklage warten). Dabei griff der Justiziar die Formulierung des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten von einer "Herrschaft der Willkür und Unrechts" auf. "Auch die Kanzlerin", so Braun, müsse sich "an Recht und Gesetz halten" und "wesentliche Entscheidungen, die das Gemeinwesen berühren, im Parlament entscheiden" lassen.
Mündliche Weisung
Der Kölner Rechtswissenschaftler Ulrich Vosgerau, der die AfD mit der Organklage vertritt, hob bei ihrer Vorstellung hervor, dass § 18 Absatz 4 des Asylgesetzes als Rechtsgrundlage nur für eine ganz kurzzeitige Öffnung der Grenzen getaugt hätte - nicht für eine inzwischen seit zweieinhalb Jahren andauernde mündliche Weisung des damaligen Bundesinnenminister Thomas de Maizière, die sein Nachfolger Horst Seehofer nie aufhob. Für eine so lange andauernde Nichtanwendung des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes und der Zurückweisungspflicht nach § 15 des Aufenthaltsgesetzes wäre ein neues Gesetz notwendig gewesen, das der Bundestag verabschieden hätte müsste.
Eine Organstreitverfahren kann nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes dann eingeleitet werden, wenn verschiedene Verfassungsorgane "über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter" unterschiedlicher Meinung sind. Antragsberechtigt sind nach § 63 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht nur der Bundespräsident, die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag, sondern auch die "mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe" - also die Fraktionen. Eine parlamentarische Mehrheit brauchen sie für solche Organklagen nicht.
Frist ab Kenntnis, Kenntnis ab Existenz
Voraussetzung ist aber, dass der Organteil geltend machen kann, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis. Vosgerau argumentiert, dass diese Frist am 14. April 2018 auch bezüglich der Vorgänge im Herbst 2015 noch lief, weil die AfD-Fraktion erst seit dem 24. Oktober 2017 als Fraktion existiert und sie vor ihrer Existenz naturgemäß keine Kenntnis haben konnte.
Dass es so eine Organklage nicht schon 2015 oder 1016 gab, liegt seinen Ausführungen nach nur daran, dass es im 18. Bundestag hinsichtlich der Asylpolitik keine Opposition gab. Die damals einzigen Oppositionsparteien, die Linke und die Grünen, hatten daran kein Interesse, obwohl sie damit die Rechtslage klären hätten können, so wie das die FDP beim ersten AWACS-Einsatz machte, als sie der Entscheidung zwar zustimmte, aber gleichzeitig klagte.
Sollte das Bundesverfassungsgericht bezüglich des Fristablaufs für die Vorgänge von 2015 anderer Ansicht sein, argumentiert Vosgerau mit dem Einlass von durchschnittlich 500 Migranten täglich seit dem 24. Oktober 2017. Der Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes bindet eine Bundesregierung seiner Ansicht nach bezüglich des nach der Dublin-III-Verordnung möglichen "Selbsteintrittsrechts" ähnlich wie das Verbot der Todesstrafe. Auch die ist nach dem Völkerrecht erlaubt, aber in Artikel 102 des Grundgesetzes verboten.
"Die Welt verändern"
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass Merkel den Bundestag bei ihren migrationspolitischen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beteiligt hat, dann kann die Klage Brandner zufolge "die Welt verändern", weil die Kanzlerin dann seiner Ansicht nach ihr Amt räumen müsste, auch wenn das Organklagerecht dies nicht explizit vorsieht. Das geböten alleine schon die jährlichen Kosten in mittlerer zweistelliger Milliardenhöhe, die ihre Entscheidung zur Folge hatte.
Kommt es zu Neuwahlen, befindet sich die AfD einer guten Position: In der letzten INSA-Umfrage liegt sie mit 15,5 fast drei Punkte über dem Ergebnis der letzten Bundestagswahl, während die SPD mit 17 Prozent dreieinhalb Punkte schlechter dasteht. In Bayern, wo am 14. Oktober gewählt wird, steht sie mit 13 Prozent sogar gemeinsam mit der SPD auf Platz 2. In Hessen, das am 28. Oktober dran ist, kommt sie zwar nur auf 12 Prozent, darf aber hoffen, dass die dortige schwarz-grüne Koalition mit insgesamt nur mehr 46 Prozent ihre absolute Mehrheit verliert.