Höhere Strafen sollen Aufklärungsquote bei Einbrüchen erhöhen

Grafik: TP

Erhöhung des Strafmaßes erlaubt den Ermittlern die gerichtsfeste Funkzellenüberwachung

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Die Vorstellung, dass man sich durch die Erhöhung des Strafmaßes eine Erhöhung der Aufklärungsquote bei Wohnungseinbrüchen erhofft, klingt auf den ersten Blick ein wenig abenteuerlich.

In der Denkweise von Gesetzgeber und Ermittlungsbehörden entfaltet diese Vorgehensweise jedoch durchaus ihren Sinn. Dabei ist die Verknüpfung zwischen Strafmaß und möglichem Ermittlungserfolg nicht ganz so direkt wie man vermuten könnte.

Handlungsdruck beim Wohnungseinbruch

Die Meldungen über eine damals scheinbar kontinuierliche Zunahme von Wohnungseinbrüchen, die im Gefolge der unerwarteten Zuwanderung aus nah- und mittelöstlichen Krisengebieten im Jahre 2015 aufgetaucht waren, haben die Bundesregierung in Zugzwang gebracht. Auch wenn sich die Behauptung eines direkten Zusammenhangs zwischen den Einbruchszahlen und der Zuwanderung aus Syrien, Afghanistan und dem Irak bislang nicht verifizieren ließ, mussten die Berliner aktiv werden. Und es musste ein Lösung her, die wenig kostet, weil sie weder mehr Technik noch mehr Personal erfordert, sondern letztlich nur Ermittlungsinstrumente erlaubt, die bislang für die Ermittlung bei Wohnungseinbrüchen nicht zulässig waren.

Die Idee der Strafverschärfung bei Wohnungseinbrüchen scheint jedoch schon älter zu sein als die Meldungen von den steigenden Zahl von Wohnungseinbrüchen. Auf Anfrage von Telepolis erklärte eine Sprecherin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz:

Ein Einbruch in die private Wohnung ist ein kaum zu unterschätzender Eingriff in den persönlichen Lebensbereich. Neben dem finanziellen Schaden können erhebliche psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls auftreten. Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchsdiebstahl wird daher der strafrechtliche Schutz vor Wohnungseinbrüchen verbessert. Damit erfüllt die Bundesregierung zugleich die Vorgabe des Koalitionsvertrages und setzt zudem den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 29. März 2017 um. Für den Einbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung sieht der Regierungsentwurf eine neue Qualifikation im Straftatbestand des § 244 des Strafgesetzbuches vor. Hierfür ist ein Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

(Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)

Auf die Frage, warum nur bei Einbrüchen in dauerhaft genutzte Wohnung und Wohnungen von Pendlern das Strafmaß verschärft werden soll und Einbrüche in Ferienwohnungen sowie Einbrüche oder Diebstähle aus Hotelzimmern nicht von einer Strafverschärfung bedroht sind erklärte die Sprecherin des Bundesjustizministerium:

″Es ist gerade der Einbruchdiebstahl in Bezug auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, der die oben erwähnten Folgen auslösen kann. Denn diese Wohnung stellt regelmäßig den Lebensmittelpunkt dar. Ein Einbruch in eine solche Wohnung betrifft die Privat- und Intimsphäre weit stärker als in ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung. Für die letztgenannten Räume erscheint der Strafrahmen des § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren daher als ausreichend.″