Meinungsfreiheit und das "Hausrecht" im Zeitalter des Internets
- Meinungsfreiheit und das "Hausrecht" im Zeitalter des Internets
- "Mein Haus, mein Hausrecht"
- Die "mittelbare Drittwirkung" von Grundrechten
- Einladung verpflichtet
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Was ein Stadionverbot und gelöschte Kommentare mit den Grundrechten zu tun haben
In der Geschichte der Demokratie war die griechische Agora - die uns heute noch im Fachbegriff für Platzangst begegnet: Agoraphobie -, das römische Forum oder schlicht der Marktplatz von besonderer Bedeutung. Hier trafen sich Bürger unter freiem Himmel zum Austausch über kulturelle und politische Ideen. Dabei vergessen wir nicht, dass "Bürger" mitunter Arme, Frauen, Fremde oder Sklaven ausschloss.
In Grundrechten wie der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 5, Absatz 1) oder der Versammlungsfreiheit (Artikel 8, Absatz 1 GG) ist dem Gedanken Rechnung getragen, dass das Sich-Treffen und der Austausch von Ideen für eine Demokratie von entscheidender Bedeutung sind. Mit der Entwicklung der Medien verlagerte sich der Meinungsaustausch aber auch ins Private: Die Tageszeitung liest man wahrscheinlich zuhause oder beim Pendeln im Zug. Ihre Pendants im Internet-Zeitalter und die sogenannten sozialen Netzwerke holt man sich in der Regel auf den eigenen Computer.
Privatisierung von Kommunikationskanälen
Die Bürger können sich zwar immer noch auf öffentlichen Plätzen treffen - und bei Kulturveranstaltungen oder Demonstrationen geschieht das ja auch. Doch ein großer Teil unserer Kommunikation findet inzwischen online statt und damit in einem privaten Kontext: Man muss sich erst bei einem allgemeinen Anbieter anmelden und dann auf dem Server von irgendjemandem "surfen". Man kann nicht einfach so ins Internet gehen, wie man auf den Marktplatz geht.
Damit ist aber auch der rechtliche Rahmen ein anderer. Auf dem öffentlichen Platz regeln beispielsweise die genannten Grundrechte den Schutz vor staatlichen Eingriffen. Im privaten Zusammenhang gelten zwar auch Gesetze - gleichzeitig aber auch die ebenfalls aus den Grundrechten (Artikel 2, Absatz 1 GG) abgeleitete Vertragsfreiheit. Das heißt, dass die Bürger untereinander einen großen Spielraum dafür haben, wie sie ihr Miteinander regeln.
Solche Vereinbarungen können stillschweigend sein: Dass man etwa beim Bäcker für seine Brötchen bezahlen muss, weiß jeder. Dass dabei ein Kaufvertrag im juristischen Sinne geschlossen wird, daran denkt im Alltag wohl nur eine Minderheit der Nichtjuristen.
Die Vereinbarungen sind oft aber auch ausformuliert, beispielsweise in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder von Nutzungsbedingungen. Dass der Durchschnittsbürger und selbst Rechtsexperten diese seitenlangen Erklärungen in einem Sekundenbruchteil abnicken, ändert nichts an deren Geltung.
Öffentlicher Meinungsaustausch im Privaten
Wenn man nun eins und eins zusammenzählt, dann fällt einem auf, dass der öffentliche Meinungsaustausch heute zunehmend in einem privaten Kontext stattfindet: Gemerkt haben wir das vor nicht allzu langer Zeit, als führende Medien die Kommentarmöglichkeiten ihrer Besucher einschränkten oder gleich ganz abschafften.
Aber auch ein Über-Netzwerk wie Facebook, auf dem wiederum Organisationen oder einzelne Personen Diskussionen ermöglichen, fällt in den privaten Bereich - eben des Unternehmens Facebook und seiner Partner. Man könnte sich vielleicht eine Utopie vorstellen, in der die sozialen Netzwerke in öffentlicher Hand sind, wie heute (noch) viele Straßen und Plätze, und in denen keine Profitinteressen herrschen. Fakt ist aber, dass ein Großteil der "Internetplätze" heute nordamerikanischen Aktienunternehmen gehört.
Beispiel Frankfurter Flughafen
Das wirft die Frage auf, wie es in diesen privaten Kontexten um die für die Demokratie so wichtigen Freiheiten bestellt ist: Muss sich der Staat irgendwann einmischen, wenn Kommunikation zunehmend über private Anbieter bereitgestellt wird? Ein Beispiel war der Versuch des Frankfurter Flughafens beziehungsweise der Fraport AG, unter Berufung auf sein Hausrecht Demonstrationen gegen die Abschiebung von Flüchtlingen zu verbieten.
Dem schob das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 einen prinzipiellen Riegel vor, nachdem das Amtsgericht Frankfurt, bestätigt vom dortigen Landgericht und dem Bundesgerichtshof, den Verweis auf das Hausrecht für rechtmäßig befunden hatte. Die Verfassungsrichter argumentierten im Gegensatz dazu, dass der Flughafen als von der öffentlichen Hand (mit-)betriebenes Unternehmen direkt durch die Grundrechte gebunden sei. Allerdings würde die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs größere Einschränkungen etwa des Demonstrationsrechts als auf anderen öffentlichen Plätzen rechtfertigen.
Nun gilt diese Voraussetzung bei Internet-Giganten wie Facebook und Google oder auch hiesigen Verlagshäusern, auf deren Seiten wir unsere Zeit verbringen und vielleicht auch diskutieren, nicht: Es sind schlicht Privatunternehmen. Und damit gilt erst einmal der privatrechtliche Zusammenhang. Einmal salopp gesagt: Sie können auch Ihren Nachbarn nicht vors Bundesverfassungsgericht bringen, falls Sie nicht zufällig neben dem Bundespräsidenten oder einer anderen Behörde wohnen.